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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KOMMENTAR
Berlin - Es steht im Koalitionsvertrag, die Union will es, die FDP sowieso, das BMG bemüht sich nach Kräften: Ein Pick-up-Verbot soll doch noch kommen. Dem immer wieder verkündeten politischen Willen stehen aber verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber. Die Bundesregierung versteckt sich hinter dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2008. Demnach gibt es keine triftigen Gründe des Gemeinwohls für einen so harten Eingriff in die Berufsfreiheit der Versandapotheker. Dieser Tage sind aus Leipzig andere Töne zu vernehmen, die auch die Beamten in den Ministerien nicht überhören sollten.
Gemeinwohl vs Berufsfreiheit: Laut Bundesverwaltungsgericht
rechtfertigt die Arzneimittelversorgung selbst empfindliche Eingriffe
in die Berufsfreiheit. Foto: APOTHEKE ADHOC
Das aktuelle Urteil zu Arzneimittel-Abgabeterminals liest sich
zeilenweise wie ein Bekenntnis zur niedergelassenen Apotheke: „Die
Zwischenschaltung der Apotheken bei der Abgabe der Arzneimittel dient
einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung und damit einem Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das selbst
empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann."
Es geht um persönlichen Kontakt und Vertrauen: Die Reste von Visavia -
OTC bei Tageslicht - haben die Richter nur mit Bezug auf die gesetzlich
gewollten Unzulänglichkeiten des Versandhandels erlaubt: Beratung auf
Nachfrage, keine persönliche Übergabe des Arzneimittels. Nach diesen
Ausführungen ist es erstaunlich, dass man in Leipzig vor zwei Jahren
einen „weiten Versandhandelsbegriff" befürwortet hatte. Die Ausgabe von
Arzneimitteln in einem Drogeriemarkt verwische nicht an und für sich
die Besonderheit der Ware Arzneimittel, hieß es 2008.
Zwei Jahre später äußert sich das Gericht so: „Die geordnete Versorgung
der Bevölkerung mit Arzneimitteln in die erste Aufgabe des besonders
ausgebildeten Apothekers; ihm ist der Vertrieb von Arzneimitteln im
Einzelhandel im Wesentlichen vorbehalten." Die Mehrheit der beteiligten
Richter, inklusive dem Vorsitzenden, waren in beiden Verfahren
dieselben.
Man muss nicht einmal diese Entscheidungen gegenüber, beziehungsweise
in eine Reihe stellen: Die Leipziger Richter hatten dem Gesetzgeber den
Ausgang schon im Verfahren zu Pick-up-Stellen gezeigt: „Im Übrigen ist
der Verordnungsgeber ermächtigt, ergänzende Vorschriften für den
Versandhandel mit Arzneimitteln aus Gründen der Arzneimittelsicherheit
und des Verbraucherschutzes zu erlassen."
So es ihr denn wirklich ernst ist, könnte die Regierung ihrem
politischen Willen freien Lauf lassen. Denn das Pick-up-Urteil
erscheint - auch angesichts neuer Spielarten und
Unternehmenskonstruktionen - als schlechtes Versteck. Also, rauskommen!
Alexander Müller, Mittwoch, 11. August 2010, 18:11 Uhr
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