ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 11.07.2011 – AG München: Privatbehandlung eines GKV-Patienten
    11.07.2011 – AG München: Privatbehandlung eines GKV-Patienten
    GESUNDHEIT – Entscheidung Instruktiv ist eine Entscheidung des Amtsgericht München (AG) aus dem Jahr 2010 (163 C 34297/09), die eine fehlerhafte Privatabrechnung mit ein...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


ENTSCHEIDUNG

AG München: Privatbehandlung eines GKV-Patienten

 

Instruktiv ist eine Entscheidung des Amtsgericht München (AG) aus dem Jahr 2010 (163 C 34297/09), die eine fehlerhafte Privatabrechnung mit einem Kassenpatienten zum Gegenstand hat. Interessant ist die Entscheidung auch deshalb, da sie zeigt, welche Möglichkeiten private Krankenversicherungen haben, um bereits vom Patienten gezahltes Honorar zurückzufordern.

Gegenstand der Privatvereinbarung

Nach § 18 Abs. 8 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) darf ein Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. Diese Regelung findet sich auch im BMV-Ä Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) in § 21 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä/EKV. Diese vorgeschriebene schriftliche Bestätigung ist Voraussetzung, dass ein privater Vergütungsanspruch des Vertragsarztes entsteht.

In dem vom AG München zu beurteilenden Fall schloss eine niedergelassene Fachärztin für Chirurgie mit einem Kassenpatienten folgende Vereinbarung:

„Für die OP-Planung (...) erfolgt die Abrechnung gemäß GOÄ je nach Leistung zwischen dem einfachen und 3,5-fachen Steigerungssatz (...). Nach im Einzelfall persönlicher Erläuterung werden für die operativen Leistungen gemäß § 2 GOÄ folgende von den Bestimmungen des § 5 GOÄ abweichende Gebührenregelung vereinbart. Die Begründung für den Steigerungsfaktor ergibt sich aus der speziellen operativen Leistung, die im OP-Bericht ausführlich erläutert wird (...). Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht / nicht in vollem Umfang gewährleistet ist."

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des AG München genügte diese Honorarvereinbarung nicht den Kriterien für eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä und § 21 Abs. 8 BMV-Ä/EKV. Die Vereinbarung genüge zwar dem Schriftformerfordernis, aber nicht den inhaltlichen Anforderungen der vorgenannten Bestimmungen. Der ausdrückliche Wunsch des Versicherten auf eigene Kosten privatärztlich behandelt zu werden, werde durch die verwendete Honorarvereinbarung nicht dokumentiert. Zwar besage die Vereinbarung, dass eine Abrechnung der ärztlichen Leistungen gemäß GOÄ erfolgen solle, wobei der Versicherte darauf hingewiesen werde, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht (im vollen Umfang) gewährleistet sei. Es gehe jedoch aus der Honorarvereinbarung nicht ausreichend klar hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Gegenstand der verwendeten Honorarvereinbarung sei im Wesentlichen die Vereinbarung einer von den Bestimmungen des § 5 GOÄ abweichenden Gebührenregelung gemäß § 2 GOÄ, womit es sich demnach um eine Honorarvereinbarung im Sinne von § 2 GOÄ handele. Als solche genüge sie jedoch aufgrund des unterschiedlichen Regelungszweckes nicht gleichzeitig den Anforderungen der §§ 18 Abs. 8 BMV-Ä und 21 Abs. 8 BMV-Ä/EKV. Während bei einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOÄ dem Zahlungspflichtigen vor Augen geführt werden solle, dass für die ärztlichen Leistungen eine von den üblichen Gebühren der GOÄ abweichende Gebührenhöhe in Rechnung gestellt werden wird, würden die Regelungen in den Bundesmantelverträgen bezwecken, dem Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, dass er die Kosten für eine privatärztliche Behandlung selbst zu tragen hat.

Die Konsequenzen

Der Chirurgin kam die Verwendung der vom AG München für unzulänglich erachteten Honorarvereinbarung teuer zu stehen. Der Patient hatte zwar die Rechnung für die durchgeführte Operation in Höhe von 1.323,68 Euro bezahlt. Eine private Zusatzversicherung des Patienten, die die Rechnung eigentlich zu 100 % erstatten sollte, sah aber keine Leistungspflicht und ließ sich mit Erklärung vom 31.08.2008 ihre etwaigen Rückforderungsansprüche von dem Patienten gegen die Ärztin abtreten. In seiner Entscheidung billigte das AG München der privaten Zusatzversicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Patientin an die Ärztin gezahlten 1.323,68 Euro wegen der unzureichenden Vergütungsvereinbarung zu.

Bewertung:

Die Entscheidung des AG München überrascht rechtlich nicht, zeigt aber, dass Ärzte und Zahnärzte bei Vergütungsvereinbarungen sehr darauf achten müssen, dass sie korrekt ausgestaltet sind. Fehler in diesem Bereich können, wie in dem vorliegenden Fall, teuer zu stehen kommen. Der Fall zeigt auch, dass Versicherungsunternehmen, die von Ärzten und Zahnärzten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen sehr genau „unter die Lupe" nehmen. Vorliegend ließ sich die Versicherung ihren Rückzahlungsanspruch noch im Rahmen des § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) alter Fassung abtreten. Zu beachten ist, dass mit der Reform des VVG zum 01.01.2009 Versicherungen es deutlich leichter haben, Rückzahlungsansprüche gegenüber Ärzten und Zahnärzten geltend zu machen. Mit § 194 Abs. 3 VVG wurde ein gesetzlicher Forderungsübergang von Rückzahlungsansprüchen eines Patienten gegenüber einem Arzt oder Zahnarzt an die Versicherung eingeführt. Folge ist, dass die Versicherung sich bei potenziellen Rückzahlungsansprüchen eines Versicherten diese Ansprüche nicht mehr abtreten lassen muss. Vielmehr kann sie diese Rückzahlungsansprüche unmittelbar geltend machen.

RA Michael Lennartz

 

Weitere Meldungen


RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.deLink

SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.deLink

MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.deLink

RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.deLink

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken