Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Heute hat das
Bundesministerium für Gesundheit die Erste Verordnung zur Änderung der
Trinkwasserverordnung verkündet. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr
2001 musste in einigen Punkten an neuere Entwicklungen angepasst werden.
Die geänderte Trinkwasserverordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Neben Klarstellungen und der Berücksichtigung der neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnisse ging es auch um Anpassung an
europarechtliche Vorgaben sowie um Entbürokratisierung. Die Wahrung des
hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland ist und bleibt
oberstes Ziel.
Erstmalig wird innerhalb der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat
ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt. Mit 0,010 Milligramm
(= 10 Mikrogramm) pro Liter ist der Uran-Grenzwert in Deutschland der
weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen - Säuglinge
eingeschlossen -gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen
durch Uran im Trinkwasser. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität
von Uran maßgebend. Mit
der Verordnung wird auch der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium von
0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser
gesenkt.
Ab Dezember 2013 gilt der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte
Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter
Trinkwasser. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber
die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als
Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können
Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein
wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei
Altbauten Teile aus Blei enthalten können.
Es gibt für den Parameter Legionellen umfassende neue Regelungen, die
einen technischen Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 Milliliter
Trinkwasser) einführen und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der
betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse
vorschreiben. Damit wird den gesundheitlichen Gefahren, die mit
Legionelleninfektionen verbunden sein können, Rechnung getragen.
Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen
Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen
beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B.
Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit
Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von
Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden
durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich
verfolgt werden.
Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter
bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog.
privaten "Hausbrunnen"). Dies gilt insbesondere für nicht
gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die
Betreiber aller Wasserversorgungs-anlagen wurden die Anzeigepflichten
erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen
Gesundheitsämtern führen wird.
Die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung finden Sie unter:
http://www.bundesgesundheitsministerium.de
Kontakt
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108
10117 Berlin (Mitte)
Tel +49 (0)1888 441-2225
Fax +49 (0)1888 441-1245
pressestelle@bmg.bund.de
http://www.bmg.bund.de
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Unternehmensinformation: http://www.pharmarisk.de/impressum
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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