Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Bonn - Der Europäische
Gerichtshof hat heute (05.05.2011) entschieden (Rechtssache C-316/09),
dass das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige
Arzneimittel dahingehend auszulegen ist, dass die Verbreitung von
Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer
Internetwebsite durch Arzneimittelunternehmen dann nicht verboten ist,
wenn diese Informationen nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst
um sie bemüht. Diese Verbreitung darf ausschließlich in der getreuen
Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und
vollständigen Wiedergabe der genehmigten Packungsbeilage bestehen.
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) erklärt zu dieser Entscheidung:
Damit ist nun erfreulicherweise endlich geklärt, dass die neutrale
Wiedergabe der Arzneimittelpackung sowie der unveränderten
Packungsbeilage durch den Arzneimittel-Hersteller auch gegenüber
„Nichtfachkreisen" im Internet zulässig ist, wenn man sich selbst um das
Anklicken der entsprechenden Seite bemühen muss („Pull-Dienst"). Diese
Entscheidung ist zu begrüßen, da es im Informationszeitalter als bloßer
Formalismus erscheint, Patienten, die nach entsprechenden Informationen
suchen, auf den Weg einer schriftlichen Anfrage an den pharmazeutischen
Unternehmen oder gar auf die EMA-Homepage zu verweisen. Schließlich ist
mit dieser Entscheidung auch ein Teil der geplanten Inhalte in der
Richtlinie zur Regelung der Information der breiten Öffentlichkeit über
verschreibungspflichtige Arzneimittel
(„Patienteninformationsrichtlinie"), deren Inkrafttreten ohnehin
zweifelhaft ist, geklärt.
Der EuGH hat in seinem Urteil weiterhin festgestellt, verboten sei
hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von
Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller
vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein
Werbeziel erklärbar sei. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts - hier
des Bundesgerichtshofes (BGH) -, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang
die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der
Richtlinie 2001/83/EG darstellt. Schließlich stellt der EuGH noch
weiterhin darauf ab, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund des
besonderen Mediums die angegriffenen Informationen nur als sogenannte
„Pull-Dienste" verfügbar waren, so dass der Internetnutzer einen aktiven
Suchschritt unternehmen musste und niemand ungewollt mit diesen
Informationen konfrontiert worden ist (Stichwort Passive
Darstellungsplattform).
Kontakt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Ubierstr. 71-73
53173 Bonn
Ansprechpartner:
Heinz-Gert Schmickler
Telefon: (0228) 95745-22
Fax: (0228) 95745-90
Mail: schmickler@bah-bonn.de
http://www.bah-bonn.de
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Unternehmensinformation: http://www.pharmarisk.de/impressum
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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