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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
In seinem Beschluss vom 15.03.2011 hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (7 L 57/11) im Rahmen eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens mit der Frage befasst, ob ein Arzt, der nach eigenen Angaben ausschließlich auf dem Gebiet der traditionellen chinesischen Medizin privatärztlich tätig ist, zum Notfalldienst herangezogen werden kann.
In dem konkreten Fall wurde eine sofortige Vollziehung der Heranziehung eines Privatarztes zum ärztlichen Notfalldienst damit begründet, dass ein überwiegendes Interesse an einer flächendeckenden und effizienten Notfallversorgung bestünde. Die Gewährung dieser Notfallversorgung nach Umstellung des Notfalldienstkonzeptes zum 01.02.2011 erfordere das sofortige reibungslose Zusammenwirken aller Beteiligten, da anderenfalls Versorgungslücken zu befürchten seien.
Das VG Gelsenkirchen sieht die mit Bescheid vom 22.12.2010 erfolgte Heranziehung des Privatarztes für rechtmäßig an. Nach der maßgeblichen gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der KZV Westfalen-Lippe vom 11.11.2009 / 20.03.2010 (GNO) seien auch niedergelassene privatärztlich tätige Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Vorliegend sei der Privatarzt niedergelassen und übe eine ambulante ärztliche Tätigkeit aus, wobei er u. a. mit „Arzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Akkupunktur" auf seiner Homepage werbe. Soweit eine privatärztliche Tätigkeit vom Umfang her eingeschränkt sei (fünf Stunden wöchentlich in Nebentätigkeit), sei dies voraussichtlich im Grundsatz unbeachtlich, da der ärztliche Notfalldienst nicht bezogen auf die Verhältnisse einer einzelnen Praxis zu beurteilen sei, sondern im Interesse der Allgemeinheit erfolge, unabhängig davon, welche Patienten in welchen Arztpraxen behandelt würden. Dass der Arzt vorliegend nach eigenen Angaben ausschließlich auf dem Gebiet der traditionellen chinesischen Medizin privatärztlich tätig sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Das Heilberufsgesetz NRW sähe die Beteiligung aller Ärzte in eigener Praxis an der Notfallversorgung der Bevölkerung vor und lege den Ärzten u. a. die Verpflichtung auf, sich beruflich fortzubilden. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf den Notfalldienst.
Da der Notfalldienst im sogenannten „Sitzdienst" in eingerichteten und vollausgestatteten Notfalldienstpraxen verrichtet werde, in denen medizinisches Fachpersonal anwesend sei, komme es ferner nicht darauf an, ob der Privatarzt in seinem Hause Praxisräume eingerichtet habe, die auch für den Notfalldienst geeignet seien. Auch das Übermaßverbot sei im Hinblick auf den Umfang der konkreten Heranziehung (zwei Sitzdienste und zwei Fahrdienste) und dem Umstand, dass der Dienst nicht persönlich geleistet werden müsse (Anm.: Vertretungsmöglichkeit) und im Verhinderungsfall getauscht werden könne, nicht verletzt.
RA Michael Lennartz
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