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hier ist der vollständige Text für Sie:
LICHTSIGNALANLAGE
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob eine gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet ist, hochgradig Schwerhörigen die Anschaffung einer Lichtsignalanlage für ihre Wohnung zu finanzieren.
Hochgradig Schwerhörige, die trotz eines Hörgeräts nicht dazu in der Lage sind, die Türklingel ihrer Wohnung wahrzunehmen, haben einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. April 2010 entschieden (Az.: B 3 KR 5/09 R).
Der Entscheidung lag die Klage einer schwerhörigen Frau zugrunde, die ihre gesetzliche Krankenkasse darum gebeten hatte, ihr die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu finanzieren. Denn ihre Schwerhörigkeit war dermaßen ausgeprägt, dass sie es nicht wahrnehmen konnte, wenn an der Tür ihrer Wohnung ein Besucher klingelte.
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte den Wunsch der Versicherten ab. Denn zur Nutzung einer Lichtsignalanlage müsse eine Kabelverbindung zwischen Türklingel und Sender hergestellt werden. Bei einer solchen Anlage handele es sich folglich nicht um ein medizinisches Hilfsmittel, sondern um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Für die Finanzierung derartiger Maßnahmen seien gemäß Paragraf 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) aber nicht die gesetzlichen Krankenkassen, sondern nach Feststellung einer Pflegebedürftigkeit die Pflegekassen zuständig.
Der Fall landete schließlich vor dem
Bundessozialgericht. Dort erlitt die Krankenkasse eine Niederlage.
Grundsätzlich, so die Richter des Bundessozialgerichts, haben Behinderte gemäß Paragraf 33 SGB V (Sozialgesetzbuch V) beziehungsweise Paragraf 31 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) einen Anspruch darauf, dass sie ihre Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorgt. Und zwar solchen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen.
Erforderlich ist allerdings, dass die Hilfsmittel von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt und bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können.
Davon ist nach Ansicht des Gerichts aber bei einer
Lichtsignalanlage für Schwerhörige auszugehen. Denn trotz einer
gegebenenfalls notwendigen Verkabelung ist sie nicht fest mit einer
Wohnung verbunden. Sie kann daher im Wesentlichen unverändert auch in
jeder anderen Wohnung eingesetzt werden.
Bei einer Lichtsignalanlage handelt es sich auch nicht um einen von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen, allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Auch von einer Verbesserung des individuellen Wohnumfelds durch die Nutzung einer solchen Anlage ging das Gericht nicht aus.
Die Krankenkasse wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin eine unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit angemessene Lichtsignalanlage zu finanzieren.
(verpd) (ApoRisk)
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