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hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 mit dem vom Bundesminister der
Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur
Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
weitere wichtige Bausteine des neuen Ordnungsrahmens für die Finanzmärkte
beschlossen. Das Gesetz umfasst drei Regelungsbereiche: zum Ersten eine
vereinfachte Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten und Finanzgruppen.
Die Kreditinstitute müssen rechtzeitig Pläne aufstellen, wie ihre eigene
Sanierung und Abwicklung im Fall eines Falles vonstattengehen kann. Zum Zweiten
wird die Abtrennung von risikoreicheren Bereichen vom Einlagengeschäft
vorgeschrieben. Als Drittes führt das Gesetz klare Strafbarkeitsregeln für
Geschäftsleitungen von Banken und Versicherungen ein, wenn diese gegen ihre
Pflichten verstoßen.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: "Die Bundesregierung
verfolgt seit Beginn dieser Legislaturperiode eine klares Ziel: Kein
Finanzmarkt, kein Finanzakteur und kein Finanzprodukt darf unbeaufsichtigt
bleiben. Schritt für Schritt schaffen wir deshalb einen neuen Ordnungsrahmen
für die Finanzmärkte. Heute haben wir mit dem Trennbankengesetz ein weiteres
wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Wir gehen damit die Probleme der
mangelnden Krisenfestigkeit des Finanzsystems und der mangelnden
Verantwortlichkeit der Banken und der Banker frontal an und fügen unserem seit
dem Beginn dieser Legislaturperiode konsequent verfolgten neuen Ordnungsrahmen
für die Finanzmärkte weitere wichtige Bausteine hinzu."
Bankentestamente
Das Gesetz schafft Regelungen zur Planung der Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Finanzgruppen, um frühzeitig und präventiv Maßnahmen für
in Schieflage geratene systemrelevante Banken ergreifen zu können. Die
betroffenen Institute müssen Sanierungspläne vorlegen, damit im Zweifelsfall
die Aufsichtsbehörden schneller agieren können und Abwicklungshindernisse
vermieden werden. Die Aufsicht kann daher verlangen, dass
Abwicklungshindernisse bereits im Vorfeld ausgeräumt werden.
Dies ist ein zusätzliches Element, um dem so genannten
"too-big-to-fail" bzw. "too-interconnected-to-fail"-Problem
wirksam zu begegnen, so dass große und überkomplexe Finanzinstitute infolge der
starken Vernetzung mit den übrigen Teilen des Finanzsystems nicht ohne negative
Folgen für den Finanzmarkt aus dem Markt austreten können. Damit soll - wie schon
mit dem in 2010 durch das Restrukturierungsgesetz geschaffenen Instrumenten zur
geordneten Abwicklung von Banken, der Bankenabgabe und dem
Restrukturierungsfonds - für die Zukunft verhindert werden, dass die Kosten
einer kollabierenden Bank beim Steuerzahler verbleiben. Deutschland ist damit
neben Frankreich unter den ersten EU-Ländern, die eine gesetzliche Regelung für
diese als "Bankentestamente" bezeichneten Planungen in Angriff
nehmen, die im Financial Stability Board (FSB) im Oktober 2011 international
vereinbart wurden. Die Bundesregierung wird die seit Juni 2012 andauernden
Beratungen der EU-Abwicklungs- und Sanierungsrichtlinie weiterhin konstruktiv
und mit hohem Engagement unterstützen, möchte aber mit dem heutigen Gesetz
erneut eine Vorreiterrolle einnehmen und geht - wie auch in den Bereichen
Hochfrequenzhandel, Leerverkäufe und Honorarberatung - mit der Regulierung
voran.
Trennbanken
Der zweite Fokus des Gesetzes ist die verbesserte Abschirmung von Risiken aus
spekulativen Geschäften vom Kundengeschäft. Dies kommt den Kunden und
letztendlich der Steuerzahler zugute. Der Gesetzentwurf folgt dabei weitgehend
den Erkenntnissen und Empfehlungen des europäischen Liikanen-Expertenberichts
und setzt die Vereinbarung mit Frankreich um, in Europa auch beim Aufbau eines
Trennbankensystems mit nationalen Regelungen voranzugehen.
Einlagenkreditinstitute und Gruppen, denen Einlagenkreditinstitute angehören,
dürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte nicht mehr zugleich das
Einlagen- und das Eigengeschäft, d. h. die Anschaffung oder die Veräußerung von
Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Dienstleistung für andere
ist, unter einem Dach betreiben. Sie müssen das Eigengeschäft vielmehr in eine
rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbständige Gesellschaft
ausgliedern, die einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf.
Die Abschirmung riskanter Geschäfte vom Kundengeschäft stärkt die Solvenz der
Institute und trägt zur Stabilisierung der Finanzmärkte bei. Kredite an und
Garantien zugunsten von Hedgefonds und vergleichbaren Unternehmen mit hohem
Fremdkapitaleinsatz dürfen von einer Finanzgruppe oberhalb der Schwellenwerte
nur noch durch die das Eigengeschäft betreibende selbständige Gesellschaft
vergeben werden.
In Anlehnung an die Empfehlungen der Liikanen-Expertengruppe müssen die
Handelsaktivitäten mehr als 20 % der gesamten Bilanzsumme ausmachen (relativer
Schwellenwert) oder größer als 100 Mrd. Euro sein (absoluter Schwellenwert).
Zusätzlich wird der relative Schwellenwert um ein einfaches Kriterium ergänzt,
wonach nur Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 90 Mrd. Euro unter
die Regelung fallen, um zu vermeiden, dass bei Anwendung des relativen
Schwellenwerts zu viele kleinere Banken erfasst werden. Die abgetrennte
Handelseinheit darf nicht von aufsichtsrechtlichen Erleichterungen profitieren,
die für andere Institute der gleichen Finanzgruppe gelten.
Zulässig für das Einlagenkreditinstitut bleibt hingegen das Erbringen des
Eigenhandels mit Kundenbezug, also die Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Dazu
gehört auch das so genannte "Market-Making". Um besonderen Fällen
jedoch gerecht zu werden, wird eine Befugnis für die Finanzaufsicht BaFin
geschaffen, im Einzelfall auch die Abtrennung der Market Making-Aktivitäten zu
verlangen.
Strafrechtliche Regelungen
Zudem geht der Gesetzentwurf die Frage der individuellen Verantwortlichkeit an.
Dazu wird die Möglichkeit strafrechtlicher Maßnahmen bei groben
Pflichtverletzungen, die zu einer Schieflage einer Bank oder Versicherung
insgesamt führen können, deutlich verschärft und konkretisiert. Der
Gesetzentwurf gibt den Geschäftsleitern von Banken und Versicherungen auf
Grundlage bestehender Vorgaben konkrete Pflichten für das Risikomanagement auf.
Die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten wird unter Strafe mit bis
zu fünf Jahren Gefängnis gestellt, wenn in der Folge das Kreditinstitut in
seinem Bestand (KWG) oder bei Versicherungen die Erfüllbarkeit der
Versicherungsverträge gefährdet ist (VAG). Diese Regelungen sanktionieren
Missmanagement und tragen zur Vermeidung künftiger Unternehmenskrisen und deren
negativen Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft bei.
Die am 06.02.2013 im Kabinett beschlossenen Regelungen sollen im Januar 2014
nach Inkrafttreten des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten, eine Trennung
der Geschäftsbereiche bei den Banken muss dann - ebenso wie in Frankreich
geplant - bis Juli 2015 erfolgen.
Quelle: Bundesregierung
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