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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
PRESSEMITTEILUNG
Berlin - Gesetzlich
versicherte Patienten können ab 1. April ihr Arzneimittel vorerst wieder
in der gewohnten Packungsgröße erhalten. Der Rahmenvertrag zwischen
Deutschem Apothekerverband (DAV) und Gesetzlicher Krankenversicherung
(GKV) ermöglicht es Apotheken, in bestimmten Fällen nun auch wieder
„alte" Packungsgrößen abzugeben, sofern das Rezept nur das Kennzeichen
N1, N2 oder N3 ohne konkrete Stückzahl angibt. Mit dem
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) und fehlerhaften
Datenmeldungen einzelner Pharmahersteller hatte es zu Jahresbeginn eine
erhebliche Verunsicherung unter den Patienten gegeben.
Der neue Rahmenvertrag differenziert bei Rezepten, die nur ein N-Kennzeichen tragen:
1. Wenn es Rabattarzneimittel gibt und diese innerhalb des verordneten
neuen N-Bereiches liegen, muss eines dieser Rabattarzneimittel abgegeben
werden.
2. Gibt es daneben auch Rabattarzneimittel mit einer „alten"
N-Kennzeichnung, kann die Apotheke zwischen allen Rabattarzneimitteln
wählen.
3. Sind nur Rabattarzneimittel vorhanden, die eine „alte"
N-Kennzeichnung tragen, darf die Apotheke eines dieser
Rabattarzneimittel abgeben, muss es aber nicht tun.
4. Sind gar keine Rabattarzneimittel vorhanden, kann die Apotheke
zwischen einem Präparat aus dem neuen N-Bereich oder mit „alter"
N-Kennzeichnung wählen.
Diese Regelungen sollen eine Abgabe von Packungen mit „alten"
N-Kennzeichnungen ermöglichen, ohne die Pflicht zur Abgabe von
Rabattarzneimitteln zu unterlaufen.
„Viele Patienten können die neuen Packungsgrößen kaum nachvollziehen",
sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Mit der neuen Regelung können die
Apotheker nun besser auf die Bedürfnisse der Patienten eingehen und
ihnen die Umstellung erleichtern." Während der neue Rahmenvertrag
zwischen DAV und GKV am 1. April in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber die
Packungsgrößenverordnung bereits zum 15. März geändert. Die
dazugehörigen Anlagen mit neuen N-Kennzeichen treten am 1. Mai in Kraft.
Packungen mit ungültig gewordenen N-Kennzeichen dürfen allerdings noch
18 Monate nach der jeweiligen Änderung an Patienten abgegeben werden.
Die Pressemitteilung und weitere Informationen stehen unter http://www.abda.de
Kontakt
Christian Splett
Pressereferent
Tel.: 030 40004-137
Fax: 030 40004-133
E-Mail: c.splett@abda.aponet.de
http://www.abda.de
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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