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  • 17.03.2011 – OVG NRW: Der „Nasenchirurg
    17.03.2011 – OVG NRW: Der „Nasenchirurg" - Irreführung und Kommerz?
    GESUNDHEIT – BESCHLUSS Die Spezialisierung in der Ärzteschaft und die Liberalisierung des Werberechtes schreitet zunehmend voran, wenn man sich einen aktuellen Beschluss de...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


BESCHLUSS

OVG NRW: Der „Nasenchirurg" - Irreführung und Kommerz?

 

Die Spezialisierung in der Ärzteschaft und die Liberalisierung des Werberechtes schreitet zunehmend voran, wenn man sich einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 29.09.2010 (6t E 963/08.T) vor Augen hält. Gegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreites war die Telefonbuch- und Internetwerbung eines HNO-Arztes, der u.a. im Telefonbuch „Das Örtliche" in der Ausgabe 2005/2006 unter dem Eintrag „Der Nasenchirurg - Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie" firmierte.

Der Fall:

Diese Kreativität des HNO-Arztes war der zuständigen Ärztekammer offensichtlich ein Dorn im Auge. Der Arzt dürfe sich nicht „Nasenchirurg" nennen und seine Praxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie" bezeichnen. Da der Arzt auch nicht über eine Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen" verfüge, müsse er sich bei einem Hinweis auf seine operative Tätigkeit auf den Zusatz „Ambulante Operationen" beschränken. Aus diesem Grunde sei auch der in den Anzeigen teilweise zu lesende Zusatz „tamponadefreie, minimalinvasive Operationen" berufsrechtlich nicht zulässig.

Der Kammerhinweis

Der Arzt wurde aufgefordert, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen, wobei er am 25.02.2006 mitteilte, dass die Veröffentlichung seiner Anzeige unter der Rubrik „Plastische Chirurgie" ein Versehen der Verlagsgesellschaft gewesen sei. Er habe sich im Rahmen seiner Telefonbucheinträge juristisch beraten lassen, wobei er jedoch aufgrund der Hinweise der Kammer seine Einträge in Zukunft selbstverständlich abändern werde. An diese Vorgaben hielt sich der Arzt allerdings nicht, weshalb er im Dezember 2006 erneut um eine Stellungnahme gebeten wurde, warum er trotz ausdrücklicher Zusage berufsrechtlich unzulässige Telefonbucheinträge in den Telefonbüchern „Das Örtliche 2006/2007" und „Gelbe Seiten Regional 2006/2007" wiederholt habe, wobei auch seine Internetseite unverändert den ebenfalls nicht zulässigen Domainnamen www.der-nasenchirurg.de aufweise.

Uneinsichtiger Nasenchirurg

Diesem Anwurf begegnete der Arzt über seinen Anwalt mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eine vergleichende, irreführende oder anpreisende Werbung handele. Der Schutzzweck des ärztlichen Werbeverbotes werde durch die Telefonbucheinträge nicht tangiert, da es sich um eine interessengerechte und sachangemessene Information über das spezielle Leistungsangebot handele.

Berufsgericht sieht keinen Handlungsbedarf

Nachdem der HNO-Arzt nicht einlenkte, wurde von der zuständigen Ärztekammer ein Berufsgerichtsverfahren angestrengt, wobei das zuständige Berufsgericht allerdings mit Beschluss vom 04.06.2008 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ablehnte, weil der hierfür erforderliche hinreichende Tatverdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung zum großen Teil aus tatsächlichen Gründen, aber auch aus Rechts-, insbesondere Verfassungsgründen nicht gegeben sei. Eine Irreführung eines aufmerksamen und verständigen Patienten sei nicht festzustellen.

Kammer fordert Entscheidung

Gegen diesen Beschluss legte die Kammer sofortige Beschwerde ein. Die Verwendung der Bezeichnung „Der Nasenchirurg" und die Beschreibung der Arztpraxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie" verstoße gegen § 27 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, da diese Werbeangaben aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers irreführend seien. Weder die Bezeichnung „Nasenchirurg" noch die Bezeichnung „funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie" würden Formulierungen darstellen, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien. Die Verwendung von den in der Weiterbildungsordnung nicht aufgeführten Bezeichnungen sei zwar nicht grundsätzlich verboten. Sofern diese Bezeichnungen jedoch unter Berücksichtigung der vorhandenen Facharztbezeichnungen und den damit zusammenhängenden Regelungen der Weiterbildungsordnung die Gefahr einer Irreführung der betroffenen Patienten in sich berge, sei die Grenze zur zulässigen sachlichen Information der Patienten überschritten.

Die Entscheidung:

Das OVG NRW konnte der Argumentation der Ärztekammer nicht folgen und half der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht ab. Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens sei aus den im angegriffenen Beschluss angeführten rechtlichen Erwägungen abzulehnen. Der beschuldigte HNO-Arzt sei durch das ihm zur Last gelegte Verhalten hinsichtlich einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig. Nach § 27 Abs. 3 S. 1 BO-WL sei Ärzten berufswidrige Werbung untersagt, wobei diese Vorschrift von Verfassungswegen nicht zu beanstanden sei.

Keine Irreführung

Den vorliegenden Fall erfasse die Vorschrift allerdings nicht, da dies im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Arztes führen würde. Das Werbeverbot für Ärzte solle dem Schutz der Bevölkerung dienen, wobei es einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugen solle. Dem Arzt sei allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstelle. Dem Arzt sei neben der aus seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. Ob eine Werbung irreführend sei, sei aus Sicht der durch sie angesprochenen Verkehrskreise und eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers / Patienten zu bewerten.

Gemeinwohlbelange nicht tangiert

Hinweise auf das Leistungsangebot würden zur beruflichen Außendarstellung des Arztes gehören und unterfielen dem Begriff der Werbung. Vorliegend seien keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot der Selbstbezeichnung als „Nasenchirurg" und der Beschreibung der Arztpraxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie" sowie des Führens der Internetdomain „www.der-nasenchirurg.de" zu rechtfertigen vermögen. Die Textpassagen würden weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub leisten, noch würden sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand beeinträchtigen. Der Begriff „Nasenchirurg" bzw. „Nasenchirurgie" würde auch bei dem medizinischen Laien nicht die Vorstellung erwecken, dass der werbende Arzt zugleich Facharzt für Chirurgie sei.

RA Michael Lennartz
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn
www.medi-ip.de

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