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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ARZNEIMITTEL/MEHRKOSTENREGELUNG
Mainz - Seit Jahresbeginn
haben gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, in den Apotheken
ein vom Rabattvertrag abweichendes Arzneimittel zu wählen, wenn sie
bereit sind, Mehrkosten aus eigener Tasche zu zahlen. "Es ist gut
möglich, dass Versicherte dabei auf einem nicht unerheblichen Teil ihrer
Kosten sitzen bleiben", warnte Gesundheitsministerin Malu Dreyer heute
in Mainz. Sie rät allen gesetzlich Versicherten, sich mit ihrem Arzt
oder Apotheker zu beraten, bevor sie in der Apotheke einer
Mehrzahlungspflicht zustimmen. Die Ministerin wies in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass Rheinland-Pfalz diese Neuregelung im
Bundesrat abgelehnt hat.
Wenn sich ein Patient für die Mehrkostenregelung entscheidet, muss er
das Arzneimittel in der Apotheke bezahlen und bekommt erst anschließend
von seiner Krankenkasse auf Antrag einen Teil der Kosten
zurückerstattet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Höhe des
im Rabattvertrag vereinbarten Preises. Der Deutsche Apothekerverband und
der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich auf
eine Regelung zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 1.
April 2011 geeinigt. Sie sieht vor, dass der Patient in der Apotheke
zunächst den vollen Verkaufspreis des Arzneimittels zahlt. Er bekommt
dann eine Kopie des Rezeptes, das er bei seiner Krankenversicherung
einreicht. Den Patienten wird dann der Unterschiedsbetrag zum
günstigeren Rabattarzneimittel abzüglich der Verwaltungskosten von der
Kasse erstattet.
Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle in den
deutschen Apotheken erhältlichen Medikamente dem höchstem Standard
entsprechen. Wenn also Ärzte Patienten kein bestimmtes Präparat, sondern
einen Wirkstoff verschrieben, bestehe für die Patienten kein Grund zur
Sorge, dass ihnen in der Apotheke ein qualitativ schlechteres
Arzneimittel verkauft werde, so Malu Dreyer. Wie alle anderen
Arzneimittel würden auch Nachahmerprodukte, die Generika, vor ihrer
Zulassung in einem besonderen Zulassungsverfahren nach strengen
Kriterien geprüft. Der verschreibende Arzt achte zudem darauf, dass auch
ein Generikum für den Patienten den gleichen therapeutischen Nutzen
habe wie das Originalpräparat. In den Fällen, in denen das nach Meinung
des Arztes nicht zutreffe, könne er zur so genannten
aut-idem-Verschreibung greifen und eine ausschließliche Abgabe des
Originalpräparates auf dem Rezept vermerken.
Patientinnen und Patienten sollten diese Möglichkeit mit ihrer
behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt besprechen. Wer sich
danach für ein Originalpräparat ohne die entsprechende Verschreibung
durch den behandelnden Arzt entscheiden wolle, sollte sich zunächst bei
seiner Krankenkasse über die privat zu tragenden Mehrkosten informieren
und erst danach in der Apotheke in diese Form der Vorkasse einwilligen,
rät die Ministerin.
Kontakt
Pressereferat
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ruf 0 61 31/16 2401
Fax 0 61 31/16 172401
mailto:Poststelle@masgff.rlp.de
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