Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Das Sozialgericht Aachen (SG) hat sich in seinem Urteil vom 01.02.2011 (S 13 KR 235/10) mit der Frage befasst, ob einem contergangeschädigten Patienten neben dem bewilligten Festzuschuss die übersteigenden Kosten in Höhe von 4.029,12 Euro für eine im Jahr 2010 durchgeführte Zahnimplantatversorgung zuzubilligen ist.
Die Krankenkasse des Patienten lehnte die Übernahme der den bewilligten Festzuschuss übersteigenden Kosten einer Implantatbehandlung und eines implantatgestützten Zahnersatzes mit der Begründung ab, dass keine Ausnahmeindikation vorläge, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beteiligung der Krankenkasse an diesen Kosten zulasse. Nach einem abschlägigen Widerspruchsbescheid erhob der Versicherte im September 2010 Klage vor dem SG Aachen. Schon im Kindesalter sei es aufgrund seiner Conterganschädigung zu starkem Verschleiß der Zähne gekommen (z. B. durch regelmäßiges Öffnen von Flaschen mit dem Mund). Zwischen dem zuständigen Bundesministerium und den Spitzenverbänden der Krankenkassen sei es zu einer Verständigung dahingehend gekommen, gegenüber Thalidomidgeschädigten unbürokratisch und unkompliziert zu verfahren. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinie des G-BA bestünde zwar keine Ausnahmeindikation für eine Zahnimplantatversorgung. Er sei aber der Auffassung es liege ein Systemversagen vor, wobei der Richtliniengeber jedenfalls die besondere Situation der Contergangeschädigten nicht bedacht hätte. Seine Situation, wie auch die der übrigen Contergangeschädigten, sei einem Unfall gleichzustellen. Er selbst könne wegen seiner Behinderung herausnehmbare Zahnprothesen weder einsetzen noch aus den Mund herausnehmen.
Die Entscheidung:
Das SG Aachen verneint in seiner Urteilsbegründung einen Anspruch des Versicherten auf Implantatversorgung. Nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V würden implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören, es sei denn, es lägen seltene vom G-BA festzulegenden Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor. Nach den Behandlungsrichtlinien seien die Voraussetzungen für eine Zahnimplantatversorgung des Versicherten zu Lasten der GKV nicht erfüllt. Nachvollziehbar sei, dass vorliegend die Beanspruchung der Zähne zu einer das Maß des normalen übersteigenden Abnutzung bis hin zu Schäden führe, die - mittelbar - auf die Conterganschädigung zurückzuführen seien. Der notwendig gewordene Zahnersatz sei jedoch - dies hätten die behandelnden Zahnärzte übereinstimmend festgestellt und dies werde auch nicht bestritten - nicht ausschließlich durch Implantate, sondern auch durch eine konventionelle prothetische Versorgung möglich gewesen. Angesichts der konkreten Zahnverhältnisse wäre allerdings keine festsitzende, sondern nur eine herausnehmbare Zahnprothese in Betracht gekommen. Weder der Umstand, dass die Zahn-/Kieferschäden mittelbar auf die Conterganschädigung zurückzuführen seien, noch die Tatsache, dass dem Versicherten aufgrund seiner conterganbedingten Missbildung die Handhabung einer herausnehmbaren Zahnprothese nicht ohne Hilfe Dritter möglich wäre, würden aber einen Anspruch auf eine Zahnimplantatversorgung zu Lasten der GKV begründen.
Richterliche Gesetzesauslegung darf nicht zu weit gehen
Eine Gleichstellung von mittelbar conterganschädigungsbedingten Zahnschäden mit besonders schweren Fällen im Sinne der Behandlungsrichtlinien, die eine Ausnahmeindikation für eine Implantation darstellen, würde die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtfortbildung (weit) überschreiten. Die Ausnahmeregelungen seien auch so zu verstehen, dass ein Implantatversorgungsanspruch bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation nur dann besteht, wenn allein aus zahnmedizinischen Gründen eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.
Darüber hinaus lege auch - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Versicherten - auch kein Systemversagen vor, das den geltend gemachten Anspruch auf Implantatversorgung begründen könnte. Von dem grundsätzlichen Ausschluss der Implantatversorgung aus dem Leistungskatalog der GKV seien nicht nur Contergangeschädigte, sondern eine Vielzahl auch anderer Versicherter betroffen, die in gleicher Situation wie der Kläger herausnehmbaren Zahnersatz nicht selbst handhaben könnten (z. B. Demenzkranke, Armamputierte oder sonst Schwer-/Schwerstpflegebedürftige). Würde man behinderten Menschen allein wegen der Conterganschädigung den Implantatversorgungsanspruch einräumen, wäre dies gegenüber den anderen Versicherten eine mit dem Gleichheitsgrundsatz kaum in Einklang zu bringende Bevorzugung.
Wenn Personen aufgrund ihrer conterganbedingten Missbildung Schäden erleiden, die noch nicht ausreichend oder angemessen ausgeglichen werden, komme u. U. eine Ausweitung der Leistungen der „Conterganstiftung für behinderte Menschen" oder andere staatliche Lösungen in Betracht, die von allen Steuerzahlern zu finanzieren wären, nicht aber nur von den Mitgliedern und Beitragszahlern der GKV.
RA Michael Lennartz
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.de
DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE
BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN
WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.de
NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG -
SOLCHE
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht
einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.de
DETAILIERTE CHECKLISTE
UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES
DER
APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle
Fälle
http://www.aporisk.de
DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST
UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für
den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.de
All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES
APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.de
DIE LAK BW FÖRDERT DIE QUALITÄT DER APOTHEKERAUSBILDUNG DURCH
ANSPRUCHSVOLLERES PRAKTIKUM
‚Akademische Ausbildungsapotheke' und umfassende Haftpflichtversicherung
unterstützen Apotheker im Alltag
http://www.aporisk.de
DIE ZUSÄTZLICHE PRIVATE ABSICHERUNG DER BERUFSUNFÄHIGKEIT IST EIN
MUSS FÜR JEDEN APOTHEKER
Eine professionelle Vertretung für Urlaub, Krankheit oder
Berufsunfähigkeit schont die Nerven
http://www.aporisk.de
WARUM GEHÖREN ALLE ELEKTRONIKRISIKEN IN JEDE UMFASSENDE
APOTHEKENVERSICHERUNG ?
Die Politik fordert - Apotheker sollen Teil
der Aufgaben von Ärzten übernehmen
http://www.aporisk.de
APOTHEKENNACHFOLGE-REGELUNG
Existenzgründung, Kauf oder Pacht:
die Apothekenübergabe ist eine
Entscheidung fürs Leben
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de |
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.