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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, bei der Ausstellung ärztlicher Atteste und Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren. Das Verwaltungsgericht Gießen (VG) hat sich in seinem Urteil vom 15.02.2011 (21 K 1582/10.GI.B) mit der Frage befasst, ob ein von Seiten der Ärztekammer Hessen erteilter Verweis mit Geldbuße wegen nicht sorgfältiger Erstellung eines Attestes rechtmäßig war.
Vor dem Hintergrund eines Sorgerechtsstreites erstellte eine Fachärztin für Nervenheilkunde auf Bitte eines Patienten ein „ärztlichen Attest", in dem sie ausführte, dass die geschiedene Ehefrau ihres Patienten „aus neuropsychiatrischer Sicht eigentlich nicht in der Lage erscheine, die Auflagen bzgl. ihrer mütterlichen Aufgaben zu erfüllen". Bei diesem „Attest" zitierte die Fachärztin für Nervenheilkunde - ohne Quellenangabe - aus einem 80 Seiten langen Gutachten einer Psychologin, das ihr der Patient vorgelegt hatte. Persönlich nahm die Fachärztin die geschiedene Ehefrau nicht „in Augenschein".
Die Entscheidung:
Auf Beschwerde des Rechtsanwaltes der geschiedenen Ehefrau leitete die Landesärztekammer Hessen ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Fachärztin ein, wobei auch das VG Gießen in der Folge einen Berufsrechtsverstoß bejaht. Das Verhalten der Ärztin stelle einen Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 des Heilberufsgesetz Hessen dar. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehöre insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung, wobei Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen hätten. Die Ärzten bei der Ausstellung von Zeugnissen (Attesten) auferlegte Sorgfaltspflicht beinhalte zunächst eine nachvollziehbare und transparente Darstellung dessen, was dem Leser inhaltlich vermittelt werden solle. Dabei müsse erkennbar sein, auf welchem Wege der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt sei. Daran mangele es bei dem „ärztlichen Attest", da nicht angegeben worden sei, aus welcher Quelle die Ärztin ihre mitgeteilten Erkenntnisse geschöpft habe. Insbesondere sei nicht angegeben worden, dass die Ärztin Erkenntnisse niederlegt habe, über die sie nicht aus eigenem Wissen verfüge, vor allem, dass sie die Person, die sie in dem Attest beschreibt, selbst niemals gesehen geschweige denn exploriert habe.
Die Ärztin habe auch gegen das in § 25 S. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Hessen aufgestellte Gebot verstoßen, dass ein Arzt in Attesten seine ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen habe. Die Aussage eines Facharztes für Nervenheilkunde zur mangelnden Erziehungsfähigkeit und der Mütterlichkeit einer Person, ohne diese persönlich gesehen zu haben, allein aufgrund willkürlich herausgegriffener Passagen eines anderen fachärztlichen Gutachtens für Angaben des Gegners in einem anhängigen Sorgerechtsstreit, verstoße gegen dieses Gebot. Gegen die Ärztin wurde eine Geldbuße von 500,- € verhängt.
RA Michael Lennartz
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