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APOTHEKENKOSMETIK
Berlin - Der Vertrieb von apothekenexklusiver Kosmetik beschäftigt den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter sollen klären, ob Depotverträge rechtens sind, in denen Kosmetikhersteller den Verkauf ihrer Marken an räumliche und personelle Bedingungen knüpfen. In seinen Schlussanträgen legt Generalanwalt Ján Mazák dar, dass solche Auflagen unverhältnismäßig sind.
Nur in der Apotheke? Der EuGH beschäftigt sich mit Depotverträgen von Kosmetikherstellern. Foto: Elke Hinkelbein
Die französische Wettbewerbsbehörde hatte dem Kosmetikhersteller Pierre
Fabre Dermo-Cosmetique (Avène, Pierre Fabre, Furterer, Elancyl, Ducray,
Glytone) Ende 2008 eine Klausel verboten, nach der der Verkauf der
Produkte „in einer Verkaufsstelle und in Anwesenheit eines diplomierten
Pharmazeuten" erfolgen muss.
Mit seinen Vertriebsvereinbarungen verstoße der Hersteller gegen das
französische Handelsgesetzbuch und gegen EU-Wettbewerbsrecht, so die
Behörde. Denn auf diese Weise würden sämtliche Internetverkäufe
verboten. Pierre Fabre beschränke die Handlungsfreiheit seiner
Vertragshändler. Eine Ausnahme des EG-Verbots von wettbewerbswidrige
Vereinbarungen greife nicht, weil der Konzern nicht nachgewiesen habe
„dass die Wettbewerbsbeschränkung den wirtschaftlichen Fortschritt
fördere und unerlässlich sei". Pierre Fabre legte Berufung ein, das
zuständige Gericht wandte sich an den EuGH.
Der Hersteller rechtfertigt das Verbot des Internetverkaufs mit der
öffentlichen Gesundheit. Der richtige Gebrauch der Produkte erfordere
die Beratung durch einen Apotheker. Der Generalanwalt weist die
Begründung zurück: Kosmetika seien eindeutig keine Arzneimittel, es gebe
keine Vorschrift, nach der sie nur in Räumlichkeiten und nur in
Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten verkauft werden dürften.
Grundsätzlich könnten aber selektive Vertriebsstrategien gerechtfertigt
sein, um Ausstrahlung und Image der Produkte zu wahren, so der
Generalanwalt weiter. Die Anwesenheit eines Apothekers könne das Image
von Kosmetika und Körperpflegeprodukten erhöhen. Doch ein allgemeines
und absolutes Verbot von Internetverkäufen sei nur „unter ganz
außergewöhnlichen Umständen verhältnismäßig". Ein Verbot verschließe
einen „modernen Vertriebsweg", mit dem die Produkte von Kunden außerhalb
des üblichen Einzugsgebiets erworben werden könnten. Internetverkäufe
erhöhten die Preistransparenz und stärkten den marktinternen Wettbewerb,
so der Generalanwalt.
Das nationale Gericht - hier das Berufungsgericht Paris - soll laut
Mazák entscheiden, ob das Versandverbot verhältnismäßig ist. In
Ausnahmefällen lässt das EG-Recht wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu:
Die Produkte müssen unter anderem den technischen Fortschritt fördern
und die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt
werden. Zudem darf der Wettbewerb nicht ausgeschaltet werden. Konkreter
wird der Generalanwalt nicht: Die vorliegende Akte enthalte nicht
genügend Anhaltspunkte für weitere Hinweise des EuGH.
Janina Rauers, Montag, 07. März 2011, 14:53 Uhr
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