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  • 14.04.2010 – Krankentagegeld trotz Berufsunfähigkeit
    14.04.2010 – Krankentagegeld trotz Berufsunfähigkeit
    GESUNDHEIT – GERICHTSURTEIL Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit der Frage befasst, ob ein an sich Berufsunfähiger Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeld-Versic...

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ApoRisk® News Gesundheit:


GERICHTSURTEIL

Krankentagegeld trotz Berufsunfähigkeit

 

Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit der Frage befasst, ob ein an sich Berufsunfähiger Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeld-Versicherung erwarten darf, wenn er seinen Beruf entgegen ärztlichem Rat weiterhin ausübt.

Wer in seinem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeld-Versicherung. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beruf weiterhin ausübt. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Az.: 20 U 202/08).

Ein als Getränkeauslieferer tätiger Mann litt aufgrund seiner schweren körperlichen Tätigkeit unter massiven Verschleißerscheinungen seiner Lendenwirbelsäule. Mehrere medizinische Sachverständige hatten ihm bescheinigt, dass er in seinem jetzigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sein werde. Trotz allem ging der Kläger seiner Tätigkeit auch weiterhin nach.

Nachdem er arbeitsunfähig krank geworden war, wollte er seine private Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen. Doch unter Hinweis auf Paragraf 15 (1) b MB/KT (Bedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung) lehnte sein Versicherer die Leistung ab. Denn in den Bedingungen heißt es:

„Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist."

Entscheidend ist die Diagnose

Anders als sein Versicherer ging der Kläger jedoch von einem Fortbestehen des Vertrages aus. Denn schließlich übte er seinen Beruf als Auslieferungsfahrer trotz der ärztlichen Diagnose in vollem Umfang aus. Mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage hatte der Mann jedoch weder vor dem Kölner Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherer wegen Berufsunfähigkeit des Versicherten im Sinne der Krankentagegeld-Versicherungs-Bedingungen leistungsfrei ist, kommt es ausschließlich auf die Feststellungen des behandelnden Arztes beziehungsweise eines ärztlichen Gutachters an.

Stellt dieser fest, dass der Versicherte in seinem bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit wegen einer Erkrankung zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist, so erlischt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich automatisch.

Konkrete Anzeichen

Dass der Kläger nach eigener Darstellung entgegen ärztlichem Rat dazu bereit war, das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzugehen und daher auch weiterhin in seinem Beruf arbeitete, ändert daran nichts.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts zumindest dann, wenn aufgrund konkreter Anzeichen die Prognose gestellt werden kann, dass ein Versicherter bei Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit weitere gesundheitliche Schädigungen erleiden wird. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd) (ApoRisk)

 

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