Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen einer Krankentagegeld-Versicherung, wenn ein Beschäftigter seine Arbeit aus psychischen Gründen nur an einem bestimmten Arbeitsplatz nicht tun kann. So urteilte das Oberlandesgericht Köln im Februar 2009.
Die Klägerin war seit 1977 Lehrerin an einem Gymnasium. Sie war privat krankenversichert, was auch einen Krankentagegeldpolice einschloss. Durch Mobbing im Kollegenkreis war die Frau seit April 2002 monatelang arbeitsunfähig krank. Auch eine stationäre Behandlung im Krankenhaus konnte die psychischen Störungen nicht beheben. Mehrere Gutachten bestätigten durchweg die psychischen Störungen der Klägerin. Doch die Gutachten ließen auch keinen Zweifel daran, dass die Frau an einem anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Beruf durchaus in der Lage war, die nötige Leistung zu bringen. Daraufhin stellte ihr Versicherer die Zahlungen des Krankentagegeldes ein.
Nur punktuelle Arbeitsunfähigkeit
Die Lehrerin war damit nicht einverstanden und klagte vor Gericht. Doch die Richter des Oberlandesgerichtes in Köln wiesen ihre Klage zurück. Die Klägerin hätte den Nachweis erbringen müssen, dass sie aufgrund einer notwendigen Heilbehandlung ihrer Krankheit arbeitsunfähig ist. Doch das hat sie nicht getan. Die Frau war zweifelsfrei psychisch krank und befand sich in ärztlicher Behandlung. Doch alle Gutachter waren einhellig der Meinung, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nur auf ihren tatsächlichen Arbeitsplatz bezieht. Ohne die schlechten Einflüsse, sprich das Mobbing, wäre sie vollkommen arbeitsfähig.
Zusammenfassend machte das Gericht klar, dass keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, wenn ein Versicherter lediglich an einem bestimmten Ort und unter bestimmten, ungünstigen Umständen seinen Beruf nicht ausüben kann. Ist der Versicherte ansonsten leistungsfähig, muss der Versicherer kein Krankentagegeld zahlen. (Aktenzeichen 5 U 65/05)
Pädagogische Legasthenie-Behandlung
Auch ein anderer privat Versicherter musste vor Gericht eine Niederlage hinnehmen. Der Sohn des Klägers hat eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), ist also Legastheniker. Der Vater ließ diese Krankheit durch einen Pädagogen behandeln. Die Kosten für diese Behandlung forderte er von seiner privaten Krankenversicherung ein. Die Kostenübernahme wurde jedoch abgelehnt. Die Begründung für diese Ablehnung lag in den geltenden Tarifbestimmungen. Dort ist zu lesen: „Erstattungsfähig sind psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte und Diplom-Psychologen sowie logopädische Behandlungen durch Ärzte und Logopäden jeweils bis 30 Sitzungen im Kalenderjahr."
Einschränkung bei erstattungsfähigen Behandlungen
Der Versicherte meinte, dass ein speziell ausgebildeter Pädagoge mit einem Logopäden vergleichbare Leistungen erbringt. Deshalb klagte er gegen die Zurückweisung seines Versicherers. Doch die Richter am Bundesgerichtshof lehnten seine Klage ab. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne den Bestimmungen entnehmen, dass nur Leistungen von Ärzten, Diplom-Psychologen und Logopäden gezahlt werden. Auch sei hier nicht gegen das Gebot der Transparenz verstoßen worden. Denn ein Versicherer muss zwar genau die Leistungen auflisten, die erstattet werden. Er muss aber nicht auch noch die Behandlungen aufzählen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind.
Ohne Klauseln wird Versicherungsumfang unüberschaubar
Hätte sich der Sohn des Klägers einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung seiner Legasthenie durch einen Arzt unterzogen, hätte die Versicherung die Therapie zahlen müssen. Die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen beziehen sich nur auf die Qualifikation der behandelnden Person. Solche Beschränkungen halten die Richter des Bundesgerichtshofes für gerechtfertigt. Es soll gewährleistet sein, dass ein Therapeut auch zur Beurteilung und Behandlung körperlicher Leiden und den Wechselwirkungen zwischen Körper und Seele imstande ist. Auch soll durch solche Klauseln sichergesellt werden, dass der Versicherungsschutz nicht uferlos ausgeweitet werden kann. Das sei sowohl im Sinne der Versicherten als auch der Versicherer, argumentierten die Richter und lehnten die Klage ab. (Aktenzeichen IV ZR 28/08)
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