Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Handlungsmöglichkeiten des Verbrauchers
Seit 1.1.2009 sorgt der Gesundheitsfond dafür, das die Krankenkassenbeiträge auf eine einheitliche Basis gestellt werden konnten. Nun gilt für alle Arbeitnehmer bei Krankenkassenbeiträgen ein Beitragssatz von 7,45 %, der in gleicher Höhe durch einen Arbeitgeberbeitrag ergänzt wird.
Hinzu kommen noch 0,9 % Beitragssatz, der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu zahlen ist. Alle Gelder gehen zunächst an den Gesundheitsfond, der diese nach komplizierten Regeln auf die einzelnen Krankenkassen verteilt.
Was passiert mit den Krankenkassenbeiträgen, wenn die jeweilige Krankenkasse mit ihren vom Gesundheitsfond zugewiesenen Mitteln gut auskommt? Dann bildet sie Rücklagen und darf Teile der Überschüsse an ihre Versicherten auszahlen.
Doch was passiert, wenn das Geld im Gesundheitsfond nicht reicht, um die Kosten für die Krankenversorgung der Mitglieder der Krankenkassen zu leisten? Eine Erhöhung des Basisbeitragssatzes bei Krankenkassenbeiträgen, der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise gilt, ist nicht mehr so einfach wie früher möglich. Krankenkassen, die mit den zugewiesenen Mitteln nicht auskommen können, müssen eine zusätzliche Prämie erheben, die dazu führt das der 0,9 %-Beitragssatz überschritten werden wird.
Für diesen Zusatzbeitrag bei Krankenkassenbeiträgen hat der Gesetzgeber eine Schranke eingebaut: die Überforderungsklausel. Entweder nimmt die Krankenkasse pro Versicherungsnehmer bis zu 8 Euro pro Monat ohne Prüfung des Einkommens oder sie nimmt einen höheren Betrag und prüft in jeden Einzelfall, ob dieser Betrag unter einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Krankenkassenmitglieds liegt.
Wichtig für den Versicherungsnehmer. Er hat in jedem Fall ein Sonderkündigungsrecht: Egal ob die Krankenkasse nur bis zu 8 Euro oder einen höheren Betrag als Zusatzbeitrag nimmt. Auch wenn eine gewährte Überschusszahlung gekürzt werden soll oder ein Zusatzbeitrag erhöht wird, kann das Mitglied kündigen und zu einer Krankenkasse wechseln, die günstigere Bedingungen bietet.
Damit will der Gesetzgeber offensichtlich den Wettbewerb der Krankenkassen anheizen. Ob man wechselt, sollte man aber nicht nur von der Höhe des Zusatzbeitrags abhängig machen. Wer mit dem Service seiner Kasse zufrieden ist und auch die lokale Verfügbarkeit schätzt, sollte auch diese Aspekte in seine Überlegungen einbeziehen. Wenn man allerdings feststellt, dass die eigene Krankenkasse durch einen hohen Zusatzbeitrag gekennzeichnet ist, während andere Kassen Überschüsse zahlen, dann wird man wohl an einen Wechsel denken.
Keinen Anspruch auf Sonderkündigung hat man, wenn der allgemeine Beitragssatz angepasst wird. Dies könnte erstmals im November der Fall sein. Dann prüft der neue Gesundheitsminister die Berechtigung der Höhe des Basisbeitragssatzes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ob die gegenwärtigen 7,45% gehalten oder gar gesenkt werden können, erscheint fraglich.
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.