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Steuer & Recht
Mit einem Urteil vom 24.5.2013 hat das Oberlandesgericht Schadenersatzansprüche gegen einen Reitlehrer zurückgewiesen, in dessen Reitunterricht eine Finanzbeamtin vom Pferd gestürzt war und sich dabei erheblich verletzte.
Die Finanzbeamtin erhielt in einer Reithalle in Hessen von dem beklagten Reitlehrer Einzelunterricht. Sie ritt auf einem 18-jährigen Wallach im Trab auf einer Kreisbahn in einer Hälfte der Reithalle. Der Reitlehrer, der auch Halter des Pferdes ist, stand in der Mitte des Zirkels. In der anderen Hälfte der Reithalle wurde zur selben Zeit von der Ehefrau des Beklagten eine Stute in Begleitung ihres freilaufenden Fohlens geführt. Stute und Fohlen verließen die Halle durch ein Tor und durchquerten dabei den Zirkel, in dem die Finanzbeamtin ritt. Im Zusammenhang damit änderte der Wallach abrupt seine Richtung und brach aus dem Zirkel aus. Hierdurch stürzte die Finanzbeamtin vom Pferd und erlitt einen Bruch eines Lendenwirbels.
Das Land Hessen, bei dem die Finanzbeamtin beschäftigt ist, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen der angefallenen Arztkosten und des während der Erkrankung der Beamtin fortgezahlten Gehalts in Anspruch.
Das Landgericht wies die Klage nach einer Beweisaufnahme über den Unfallhergang mit der Begründung ab, der Reitlehrer hafte nicht, weil eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung, die ihm zur Last gelegt werden müsse, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.
Die hiergegen vom Land Hessen eingelegte Berufung blieb nunmehr ohne Erfolg.
Auch das Oberlandesgericht sah nach einer ergänzenden Befragung eines Sachverständigen keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reitlehrer. Zwar habe der Beklagte seine Pflichten als Reitlehrer dadurch verletzt, dass er seine Schülerin weiter traben ließ, während die Stute und ihr Fohlen den Zirkel durchgequerten und die Halle durch das Tor verließen. In dieser Situation hätte er seine Schülerin zumindest auffordern müssen, lediglich im "Schritt" - also langsamer - weiterzureiten. Diese Vorsichtsmaßnahme sei deshalb geboten gewesen, weil in dieser Situation, die naheliegende Möglichkeit bestehe, dass das trabende Pferd wegen seines Herdentriebes mit einer plötzlichen Richtungsänderung den anderen nachfolgen wolle. Damit sei eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reite, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Falle durch Körperverlagerung aufgefangen werden und er deshalb stürzen könne. Demgegenüber sei im Schritt eine solche Richtungsänderung des Pferdes in der Regel auffangbar. Es fehle jedoch ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und dem Sturz. Da der Wallach erst ausgebrochen sei, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen war, sei davon auszugehen, dass er dies auch dann getan hätte, wenn die Schülerin auf Anweisung des Beklagten zunächst im Schritt und erst nach Schließen des Tores wieder angetrabt wäre. Der Wallach sei nämlich erst ausgebrochen, nachdem das Tor bereits wieder geschlossen gewesen war.
Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil 4 U 162/12 vom 24.5.2013
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