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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu der 17.05.2013 Verabschiedung des Gesetzes zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im
Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Künftig wird für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart
schneller möglich. Mit den Neuregelungen wird diesen Personen endlich die
Möglichkeit eröffnet, sich früher als dies bislang möglich war von ihren
restlichen Schulden zu befreien. Der Gesetzentwurf schafft zusätzliche und
schnellere Wege zu einer Entschuldung und für den wirtschaftlichen Neuanfang.
In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine
Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren - und nicht wie bislang nach sechs
Jahren - möglich werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums
mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten
begleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst
viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies
kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen,
erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.
Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für
Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur
vorzeitigen Entschuldung - und zwar unabhängig von einer gesetzlich
festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner
zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz
individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des
Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan auch in Verbraucherinsolvenzverfahren
beschlossen werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder
werden.
Zusätzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Das
Versagungsverfahren wird vereinfacht; Gläubiger können zukünftig jederzeit
schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dem Insolvenzverwalter wird im
Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Ein weiteres
wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von
Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung
der Genossenschaftsanteile.
Zum Hintergrund:
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur
Die
Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu
verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb
der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 % der Gläubigerforderungen
und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist
zudem nach fünf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten
beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens
von sechs Jahren.
Mit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen
den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung,
die ihm eine "zweite Chance" eröffnet, und den Interessen der
Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen. Gleichzeitig
werden auch die Landesjustizverwaltungen entlastet, welche über die
Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren
beteiligt sind.
Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens steht allen
natürlichen Personen offen. Sie ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie
Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzen
Zudem eröffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für das Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h. es wird den Gläubigern künftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird (§ 227 Abs. 1 InsO), kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.
Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz zukünftig den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.
Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder
von Wohnungsgenossenschaften, die sich in der Insolvenz befinden, werden in
Zukunft vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung
geschützt. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des
Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu
verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum
Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung den Interessen
der Insolvenzgläubiger Rechnung tragen und verhindern, dass Schuldner ihr
Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest
anlegen können. Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des
Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr kündigen, wenn das
Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen
Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 Euro.
Weitere Informationen
finden Sie auf der Homepage des BMJ.
Quelle: BMJ
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