Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ob Arbeitslosengeld II-Empfängern die volle Erstattung der Beiträge für eine private Krankenversicherung zusteht, hatte jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden.
Privat krankenversicherte Arbeitslosengeld II-Empfänger haben einen Anspruch darauf, dass die Beiträge für die Versicherung in voller Höhe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt hat. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen entschieden (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B).
Bei privat krankenversicherten Hilfsbedürftigen war es bislang üblich, dass die Leistungsträger wie die Agentur für Arbeit die Prämien ausschließlich in Höhe jener Beiträge übernahmen, die ein vergleichbarer gesetzlich Versicherter zu zahlen gehabt hätte.
Obwohl die privat versicherten Kläger jeweils nur einen Basistarif abgeschlossen hatten, hätte das bedeutet, dass sie Monat für Monat auf einem Betrag von annähernd 200 Euro sitzengeblieben wären. Das hielten die Richter für ungerecht. Sie gaben daher den Klagen der Arbeitslosengeld II-Empfänger auf Übernahme der gesamten Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen statt.
Nach Überzeugung des Gerichts stellt der Wortlaut des Paragraf 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz), einen politischen Kompromiss dar. Danach sind die zu übernehmenden Prämien für eine private Krankenversicherung auf die Höhe jener Beiträge begrenzt, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hätte.
Auf diesen Kompromiss haben sich die an der Gesetzgebung Beteiligten jedoch nur eingelassen, um das Gesetz mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschließen und in Kraft setzen zu können. Schon seinerzeit habe man erkannt, dass mit der Formulierung des Textes für Hilfsbedürftige die Gefahr einer Finanzierungslücke im Hinblick auf ihren Krankenversicherungs-Schutz bestand.
Doch trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates, die Gesetzeslücke durch eine geeignete Regelung zu schließen, hat der Gesetzgeber das Problem bis heute nicht gelöst, so das Gericht.
Vor diesem Hintergrund kann es den Klägern als schwächstes Glied in der Kette nach Überzeugung der Richter nicht zugemutet werden, die Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen.
Die Leistungsträger wurden daher dazu verurteilt, den Klägern die Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen in voller Höhe zu erstatten.
Eine Anfechtung gegen die Beschlüsse ließ das Gericht nicht zu. (verpd)
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