Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Psychisch Kranke und Demente werden nur selten in die Pflegestufe 1 eingestuft. Dass sie trotz allem einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben können, belegt ein aktuelles Urteil.
Auch psychisch Kranke und Demente haben nur dann Anspruch darauf, in die Pflegestufe 1 eingestuft zu werden, wenn die Grundpflege täglich 45 Minuten oder mehr in Anspruch nimmt. Jedoch steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung jährlicher Betreuungskosten von bis zu 2.400 Euro zu, so das Hessische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az.: L 8 P 35/07).
Der 62-jährige Kläger leidet unter anderem an paranoider Schizophrenie sowie einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist.
Der tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege wie Nahrungsaufnahme, Mobilität und Körperpflege wurde von einem Gutachter mit 33 Minuten ermittelt. Um aber Geld aus der Pflegeversicherung zu erhalten, hätte die Grundpflege täglich mindestens 45 Minuten dauern müssen.
Das empfanden der Kläger beziehungsweise seine Betreuerin angesichts des sehr umfangreichen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs psychisch Kranker als ungerecht. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts erinnerten den Kläger an den Wortlaut von Paragraf 15 Absatz 3 (1) SGB XI (Sozialgesetzbuch XI). Danach müssen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten täglich entfallen, um Anspruch auf Pflegegeld zu haben.
Von diesem Grundsatz kann trotz des sehr umfangreichen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs psychisch Kranker nicht abgewichen werden, so das Gericht. Die Klage wurde daher abgewiesen. Auch eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
In ihrer Entscheidung bauten die Richter dem Kläger jedoch eine Brücke. Sie wiesen ihn nämlich darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits im Mai 2008 auf die Kritik, dass die Pflegeversicherung dem Hilfsbedarf dementer und psychisch erkrankter Versicherter nicht hinreichend Rechnung trägt, mit einer Gesetzesergänzung reagiert hat.
Gemäß Paragraf 45a und Paragraf 45b SGB XI haben nun auch Personen, welche die Pflegestufe 1 nicht erreichen, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Erstattung jährlicher Betreuungskosten von bis zu 2.400 Euro. Aus welchen Gründen die Pflegekasse den Kläger auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, geht aus der Entscheidung nicht hervor. (verpd)
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