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  • 01.09.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Auch im Ausland mit dem deutschen Sozialnetz arbeiten
    01.09.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Auch im Ausland mit dem deutschen Sozialnetz arbeiten
    Arbeiter im Ausland unterliegen nicht mehr der deutschen, sondern der dort vorhandenen Sozialabsicherung. Wie man sich dennoch das deutsche Sozialnetz sichern kann.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Gesundheit:

Auch im Ausland mit dem deutschen Sozialnetz arbeiten


Arbeiter im Ausland unterliegen nicht mehr der deutschen, sondern der dort vorhandenen Sozialabsicherung. Wie man sich dennoch das deutsche Sozialnetz sichern kann.

Wer erst einmal aus der deutschen Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- oder Krankenversicherung ausgestiegen ist, muss bei seiner Rückkehr oft erst neue Ansprüche aufbauen, sich auf Wartezeiten einrichten oder steht plötzlich ganz ohne Schutz da. Was man dagegen tun kann.

Nicht in allen Ländern sind Arbeitnehmer derart abgesichert wie in Deutschland. In vielen Staaten sind Arbeitslosen- oder Krankenversicherung keine Pflicht. Gibt es dennoch Sozialversicherungen, sind nicht nur die Beiträge oft niedriger, sondern auch die Leistungen.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für maximal ein Jahr ins EU-Ausland versetzt werden, können ihre Sozialversicherungs-Pflicht in Deutschland aufrecht erhalten. Gleiches gilt im Wesentlichen für alle wichtigen Industrienationen außerhalb der EU. Hier greifen dann Sozialversicherungs-Abkommen, bei denen allerdings die Zeitgrenzen zu beachten sind. Die Höchstgrenze liegt bei 60 Monaten.

Arbeitgeber in der Pflicht

Wer für den Arbeitgeber in einem Land außerhalb der EU und jenseits von Sozialversicherungs-Abkommen tätig wird, hat Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber. Aus dem Sozialgesetzbuch ergibt sich für die deutschen Arbeitgeber nämlich die Pflicht, für die entsandten Arbeitnehmer aufzukommen, so ein Krankenversicherungs-Experte.

Viele der international tätigen Unternehmen schließen daher für ihre sogenannten Expatriates Gruppenverträge ab. Die würden dann beispielsweise nicht nur bei Krankheit greifen, sondern auch für Folgekosten wie beispielsweise bei einem Pflegefall. Würden sich die Arbeitgeber nicht versichern, müssten sie in ihren Bilanzen Rückstellungen für solche Fälle treffen, so der Fachmann weiter.

Ausnahmefälle

Darüber hinaus gibt es Ausnahmefälle, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf den deutschen Sozialversicherungs-Schutz berufen dürfen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - zum Beispiel die Familie des Arbeitnehmers auch bei einem sehr langen Auslandsaufenthaltes in Deutschland wohnen bleibt.

Solche Zweifelsfälle sollte man mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DKVA) abklären. Diese händigt dann auch die Formulare aus, mit denen man im Ausland medizinische Leistungen erwerben kann.

Lückenhafter Schutz

Doch der deutsche gesetzliche Krankenversicherungs-Schutz hat auch seine Tücken, wie Marlies Tiessen, Leiterin der Auslandsberatungsstelle des Bundes der Auslands-Erwerbstätigen e.V. weiß: „Wer auf die gesetzlichen Leistungen der Krankenkasse angewiesen ist, muss darauf gefasst sein, dass er für die ärztliche Versorgung im Gastland noch einmal ordentlich zuzahlen darf."

Erstattet würden nur die Kosten in Höhe des in Deutschland üblichen Kassensatzes. Kassiere der ausländische Arzt mehr, als die deutsche Gebührenordnung erlaube, bleibe der Versicherte auf diesen Zusatzkosten sitzen.

Die Sache mit der Anwartschaft

Wer seine gesetzliche Krankenversicherung für die Zeit des Auslandsaufenthaltes nicht weiterführen kann oder will, kann sich seine Anwartschaft sichern. Bei vielen gesetzlichen Kassen bleibt die Mitgliedschaft gegen eine Gebühr bestehen.

Zwar wurde im Rahmen der Gesundheitsreform ab April 2007 die Krankenversicherungs-Pflicht eingeführt. Dies bedeutet jedoch keinen automatischen Anspruch auf Wiederaufnahme in die GKV von Heimkehrern. Eine Rückkehr in die GKV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, wie die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von zwei Monaten nach der Heimkehr nach Deutschland.

Eine Anwartschafts-Versicherung bei der GKV ermöglicht jedoch eine problemlose Wiederversicherung in der GKV. Zudem bleiben dann auch Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bei einem Aufenthalt im Ausland bestehen.

Was Privatversicherte beachten müssen

Auch privat Krankenversicherte müssen ihren Versicherungsschutz auf den Prüfstand stellen, bevor die Reise losgeht. In den meisten Fällen muss dem Versicherer der Auslandseinsatz gemeldet werden, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Kompliziert werde es bei Aufenthalten in fernen Ländern wie Malaysia, China oder Brasilien, weil viele private Krankenversicherer die Kostenübernahme in den klassischen Tarifen ablehnen, wenn es sich um Auslandsaufenthalten von länger als vier Wochen und um außereuropäische Länder handele.

Die beste Lösung bei längerfristigen Auslandsaufenthalten ist auch hier der Abschluss einer weltweit gültigen Auslands-Krankenversicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft dabei, die passende Absicherung zu finden. (verpd)

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