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  • 05.12.2023 – Bundesverfassungsgericht erklärt Gutscheinlösung für Veranstaltungen während der Corona-Pandemie für zulässig
    05.12.2023 – Bundesverfassungsgericht erklärt Gutscheinlösung für Veranstaltungen während der Corona-Pandemie für zulässig
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | In einem wegweisenden Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 05. Dezember 2023 die Unzulässigkeit einer Ri...

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Steuer & Recht |

Bundesverfassungsgericht erklärt Gutscheinlösung für Veranstaltungen während der Corona-Pandemie für zulässig

 

In einem wegweisenden Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 05. Dezember 2023 die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgestellt. Diese Vorschrift, auch bekannt als Gutscheinlösung, ermöglichte es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszugeben, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen.


Der Beschluss erging im Zusammenhang mit einem Ausgangsverfahren, in dem ein Kläger Rückzahlungsansprüche für zwei im Januar 2020 erworbene Eintrittskarten für ein im Juni 2020 geplantes Konzert geltend machte, das aufgrund der Pandemie nicht stattfinden konnte. Die Veranstalterin hatte vor Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes dem Kläger lediglich einen Ersatztermin oder einen Gutschein angeboten.

Die Richtervorlage wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt, da das vorlegende Amtsgericht nicht ausreichend begründet habe, warum die Gutscheinlösung unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes eingreift. Die Kammer bemängelte insbesondere, dass das Gericht nicht genügend dargelegt habe, warum die Regelung nicht erforderlich sei und inwiefern sie gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstoße.

Die Kammer führte aus, dass die vorlegende Instanz nicht ausreichend den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Gutscheinlösung berücksichtigt habe. Es wurde moniert, dass das Gericht nicht klar dargelegt habe, warum die Einschätzung des Gesetzgebers, die Gutscheinlösung sei zur Vermeidung von Insolvenzen der Veranstalter und zur Verhinderung nachteiliger Folgen für die Gesamtwirtschaft notwendig, den dem Gesetzgeber zustehenden Spielraum überschreitet.

Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu möglichen milderen Mitteln wie einer finanziellen Absicherung durch den Staat wurden ebenfalls als unzureichend bewertet. Die Kammer betonte, dass mildere Mittel nicht bloß solche seien, die eine Kostenlast verschieben. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Gutscheinlösung auch den Interessen der Ticketinhaber dienen solle, da ein Rückerstattungsanspruch ohne diese Regelung im Falle finanzieller Probleme der Veranstalter häufig schwer durchsetzbar wäre.

Des Weiteren bemängelte die Kammer, dass das vorlegende Gericht die Belastungen für die Ticketinhaber nicht ausreichend in den Blick genommen habe. Die gesetzgeberische Prognose, dass ohne die Gutscheinlösung eine Vielzahl von Ticketinhabern eine sofortige Rückerstattung verlangen würde, wurde nicht angemessen gewürdigt.

Abschließend wurde kritisiert, dass das vorlegende Gericht sich nicht ausreichend mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auseinandergesetzt habe, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Maßnahmen.

In Bezug auf einen Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz wurde festgestellt, dass das vorlegende Gericht nicht überzeugend dargelegt habe, warum die Regelung rückwirkend als verfassungswidrig anzusehen sei. Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach eine echte Rückwirkung unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein könne, fehle ebenfalls.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt somit klar, dass die Gutscheinlösung im Rahmen der Corona-Pandemie nicht gegen die Verfassung verstößt und als erforderliche Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen anerkannt wird.

 
Kommentar: Gutscheinlösung als notwendiges Instrument in Zeiten der Krise

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Gutscheinlösung im Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen während der Corona-Pandemie als zulässig zu erklären, markiert einen bedeutenden Schritt in der rechtlichen Bewertung von Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.

Die Kammer betont in ihrem Beschluss die Bedeutung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers in Krisenzeiten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Gutscheinlösung nicht nur im Interesse der Veranstalter liegt, sondern auch den Ticketinhabern zugutekommt, indem sie eine mögliche Insolvenz der Veranstalter verhindert und somit Rückerstattungsansprüche sichert.

Die Kritik am vorlegenden Amtsgericht, dass es den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers nicht ausreichend berücksichtigt habe, unterstreicht die Notwendigkeit, in außergewöhnlichen Situationen wie einer Pandemie flexibel auf sich verändernde Umstände zu reagieren. Die Gutscheinlösung wird in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung von Insolvenzen und zur Sicherung der kulturellen Vielfalt und des Angebots von Freizeitveranstaltungen gewertet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reflektiert auch die Herausforderungen, vor die die Pandemie die gesamte Gesellschaft gestellt hat. Sie verdeutlicht, dass das Gericht die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und die Schwierigkeiten, denen die Veranstalter gegenüberstanden, angemessen berücksichtigt hat.

Insgesamt bestätigt der Beschluss die Gutscheinlösung als angemessenes und notwendiges Instrument, um in Krisenzeiten die Balance zwischen den Interessen der Veranstalter, der Ticketinhaber und der Gesamtwirtschaft zu wahren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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