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  • 16.10.2023 – Rückführung Darlehen: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig
    16.10.2023 – Rückführung Darlehen: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Rückführung Darlehen: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

 

Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet gegen Institute - Transparente Berechnung im Fokus

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem wegweisenden Urteil heute entschieden, dass eine von der beklagten Bank verwendete Software bei vorzeitiger Rückführung von Verbraucherimmobiliendarlehen unrechtmäßigerweise einen pauschalierten "Institutsaufwand" von 300,00 Euro in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einbezieht. Dieser Schritt ist nach Ansicht des Gerichts nur dann gerechtfertigt, wenn dem Verbraucher ausdrücklich die Möglichkeit gegeben wird, einen geringeren oder entfallenden Schaden nachzuweisen.

Der Kläger hatte die Bank auf Unterlassen dieser pauschalen Gebühr verklagt und konnte bereits 2017 vor dem Landgericht erwirken, dass die Beklagte bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung nicht pauschal einen im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen "Verwaltungsaufwand" von 300,00 Euro erheben darf. Das Landgericht hatte die Klage damals abgewiesen, doch die Berufung vor dem OLG war erfolgreich.

Das OLG stellte klar, dass die Bank nicht berechtigt ist, einen "Institutsaufwand" von 300,00 Euro pauschal zu erheben. Die verwendete Software, die diese Position automatisch in die Abrechnungen integriert, wurde als einer bankinternen Anweisung gleichgesetzt und unterliegt somit der Inhaltskontrolle. Das Gericht betonte, dass die pauschale Berechnung eines Aufwands für vorzeitige Darlehensrückführung nur dann zulässig ist, wenn dem Bankkunden die Möglichkeit gegeben wird, einen geringeren oder entfallenden Schaden nachzuweisen.

Hinweis zur Rechtslage

Die Entscheidung des OLG beruft sich auf § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der festlegt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen vereinbart wird und dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Diese wegweisende Entscheidung sendet ein deutliches Signal an Banken und andere Finanzinstitute. Sie verdeutlicht, dass eine transparente und gerechtfertigte Berechnung von Gebühren und Aufwänden im Interesse der Verbraucher steht und rechtliche Konsequenzen haben kann, wenn dies nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung des OLG unterstreicht die Notwendigkeit, Verbraucherrechte zu schützen und klare Regeln für die finanzielle Transparenz zu etablieren.

 
Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein bedeutender Schritt in Richtung Transparenz und Verbraucherschutz im Finanzsektor. Die Entscheidung, dass Banken keine pauschalen Gebühren bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung erheben dürfen, ohne dem Kunden die Möglichkeit zu geben, einen geringeren oder entfallenden Schaden nachzuweisen, schützt die Interessen der Verbraucher.

Das Gericht hat klar gemacht, dass die automatische Integration eines pauschalierten "Institutsaufwands" in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig ist und einer intensiven Prüfung unterliegt. Dies ist ein deutliches Signal an Finanzinstitute, dass sie ihre Gebührenstrukturen überdenken und sicherstellen müssen, dass sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.

Die rechtliche Grundlage des Urteils gemäß § 309 BGB ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Verbraucher, der sicherstellt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht einseitig zu Lasten der Kunden gestaltet werden. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main sollte als Weckruf für die gesamte Finanzbranche dienen, ihre Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen und im besten Interesse der Verbraucher handeln. Es zeigt, dass ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Banken und denen der Verbraucher gefunden werden muss, um ein faires und transparentes Finanzsystem zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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