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  • 28.09.2023 – Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und die Rolle des Zurückbehaltungsrechts
    28.09.2023 – Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und die Rolle des Zurückbehaltungsrechts
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgeset...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und die Rolle des Zurückbehaltungsrechts

 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat einen Entwurf für das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgelegt. Dieser Entwurf hat das Ziel, das BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in bestimmten Fällen beschränkt. Diese Initiative wird von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) unterstützt, um sicherzustellen, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 51b Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nicht beeinträchtigt wird.

Zurückbehaltungsrecht und Auskunftsrecht: Ein Konflikt

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 51b Absatz 3 WPO ermöglicht es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (WP/vBP), bestimmte Unterlagen in Fällen, in denen die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wurde, zurückzubehalten. Es ist ein wichtiges Instrument, um die Geltendmachung von Honoraransprüchen sicherzustellen.

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO hingegen verpflichtet WP/vBP dazu, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die gesamte Handakte, einschließlich vertraulicher Informationen, an den Mandanten übermittelt werden muss.

Die Lösung: Gesetzliche Beschränkungen

Die Lösung für dieses Dilemma liegt im Ersten Gesetz zur Änderung des BDSG. Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, sicherzustellen, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht durch die Geltendmachung des Auskunftsrechts ausgehebelt wird. Artikel 23 der DSGVO ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern, solche Beschränkungen vorzusehen, um sicherzustellen, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht beeinträchtigt werden.

Ausblick auf den Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Kürze erwartet und dann in das förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet. Dieser Schritt wird von großer Bedeutung sein, um Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf das Zusammenspiel von Datenschutzrecht und berufsrechtlichen Bestimmungen zu schaffen.


Kommentar:

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist ein wichtiger Schritt, um die Interessen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu schützen und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Es ist entscheidend, eine ausgewogene Lösung zu finden, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, aber gleichzeitig die beruflichen Rechte und Pflichten von WP/vBP respektiert. Die rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wird dazu beitragen, Konflikte in diesem Bereich zu minimieren und die Rechtsposition der Beteiligten zu stärken.

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