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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil 2 U 165/21 vom 26.05.2023 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main behandelt den Fall einer verbotenen Eigenmacht bei der Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und der anschließenden Verwertung durch den Vermieter.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beklagte ein Pfandleihhaus und bot das "cash & drive"-Modell an. Dabei kaufte sie Fahrzeuge von Eigentümern ab und vermietete sie diesen anschließend für einen Folgezeitraum. Die Klägerin verkaufte der Beklagten ihr Fahrzeug, mietete es jedoch zurück. Als die Klägerin die Mieten nicht weiterzahlte, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis, holte das Fahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin ab und veräußerte es. Die Klägerin forderte daraufhin Wertersatz für das verschwundene Fahrzeug und Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Vorenthaltung.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht darstellt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag, die der Beklagten das Vorgehen gestatteten, wurden als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen und daher für unwirksam erklärt. Das Gericht betonte, dass die Selbstexekution oder Selbstjustiz gemäß § 858 ff. BGB im Mietverhältnis oder im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer verhindert werden sollen.
Die Beklagte wurde zur Zahlung von Wertersatz für das Fahrzeug und Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe, indem sie fast zwei Jahre mit der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs gewartet habe. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde daher auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
Roberta Günder
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