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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil 5 AZR 143/19 vom 31.05.2023 des Bundesarbeitsgerichts behandelt die Frage, ob Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer haben und ob ein Tarifvertrag von diesem Grundsatz abweichen kann.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) kann ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen, was bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) hat mit der Gewerkschaft ver.di einen solchen Tarifvertrag geschlossen. Dieser Tarifvertrag erfüllt die Anforderungen der EU-Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) in Bezug auf den Schutz der Leiharbeitnehmer.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Sie verlangte unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des AÜG eine Differenzvergütung, da sie behauptete, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer höhere Löhne erhielten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und die Klägerin legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt hat. Aufgrund des Tarifvertrags von iGZ und ver.di war die Beklagte nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Das Tarifwerk erfüllt die Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie, insbesondere in Verbindung mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer. Die Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Stammarbeitnehmern ist gemäß Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeitsrichtlinie zulässig, solange der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Als Ausgleichsvorteil kann beispielsweise die Fortzahlung des Entgelts in verleihfreien Zeiten dienen, was durch das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleistet wird.
Der deutsche Gesetzgeber hat zudem durch § 11 Abs. 4 Satz 2 des AÜG sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten tragen müssen. Darüber hinaus dürfen tarifliche Vergütungen von Leiharbeitnehmern die staatlich festgesetzten Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Seit dem 1. April 2017 ist die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des AÜG zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.
Mit diesem Urteil bekräftigt das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit eines Abweichens vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer durch Tarifverträge und stellt fest, dass das Tarifwerk von iGZ und ver.di den Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie entspricht. Es wird betont, dass der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet sein muss, beispielsweise durch Ausgleichsvorteile wie die Fortzahlung des Entgelts in verleihfreien Zeiten.
Roberta Günder
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