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  • 01.05.2014 – BGH stärkt Kundenrechte bei offenen Immobilienfonds
    01.05.2014 – BGH stärkt Kundenrechte bei offenen Immobilienfonds
    FINANZEN – Steuer & Recht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Commerzbank in zwei Fällen wegen mangelhafter Beratung verurteilt. Weil sie Anleger nicht ausreichend über...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

BGH stärkt Kundenrechte bei offenen Immobilienfonds

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Commerzbank in zwei Fällen wegen mangelhafter Beratung verurteilt. Weil sie Anleger nicht ausreichend über die möglichen Probleme beim Anteilsverkauf eines offenen Immobilienfonds informiert hatte, muss Deutschlands zweitgrößte Privatbank dafür nun Schadensersatz zahlen. Das Urteil ist auch auf andere Anleger offener Immobilienfonds übertragbar.

Konkret ging es in beiden Fällen um Anteile am Morgan Stanley P2 Value. Diese waren als sichere Geldanlage mit guter Aussicht auf eine anständige Rendite empfohlen worden, mit denen Anleger Steuern sparen können. Doch nachdem der Morgan Stanley P2 Value wie viele andere offene Immobilienfonds in Schieflage geriet, wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Somit konnten Anleger ihre Anteile allenfalls mit hohen Abschlägen über die Börse verkaufen. Auch die beiden klagenden Commerzbank-Kunden verkauften ihre Fondsanteile mit hohen Verlust über die Börse. Der Anteilswert sank derweil immer weiter bis schließlich die Fondsauflösung unumgänglich wurde.

Ungefragte Aufklärung zwingend notwendig

Hauptgrund für die Entscheidung des BGH ist, dass die Commerzbank-Berater nicht darauf hingewiesen hatten, dass der Fonds die Rücknahme von Anteilen stoppen kann, wenn nicht genug flüssiges Geld vorhanden ist, um alle Anleger auszuzahlen. „Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären“, erläutert der BGH.

Bei den Vorinstanzen herrschte hierzu noch Uneinigkeit. Während das OLG Frankfurt der Klägerin ebenfalls Recht gab, befand das OLG Dresden, dass die Bank im Frühjahr 2008 noch nicht über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme hätte aufklären müssen. Dies sei vorher schließlich nur vier Mal vorgekommen. Nach Auffassung des BGH spielt es für die Aufklärungspflicht der Bank aber keine Rolle, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist.

Richtungsweisend für Anleger offener Immobilienfonds

Die vom BGH verkündeten Urteile sind übertragbar auf viele Anleger, die augfrund der Immobilienkrise 2008/2009 mit offenen Immobilienfonds Verluste gemacht haben und vor dem Kauf nicht darüber informiert worden waren, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Die Schadenersatzforderungen verjähren entweder zehn Jahre nach ihrer Entstehung oder drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Anleger von der Bankverpflichtung zur Risikoaufklärung erfahren – was bei den meisten Geschädigten erst durch die aktuellen Urteile der Fall sein dürfte. (ac)

 

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