Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Bonn - Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner, weist darauf hin,
dass die Koppelung von sog. Halteprämien und Zusatzbeiträgen unzulässig ist.
Krankenkassen, die aufgrund ihrer finanziellen Lage gezwungen sind, einen Zusatzbeitrag
zu erheben, dürfen nicht versuchen, ihre Mitglieder mit einer Halteprämie von der Ausübung
ihres gesetzlichen Sonderkündigungsrechtes abzuhalten.
Eine Krankenkasse ist zur Erhebung eines Zusatzbeitrages gesetzlich verpflichtet, wenn sie
ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken kann.
Die Mitglieder der Krankenkasse haben in diesem Fall das Recht, bis zur erstmaligen
Fälligkeit des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu kündigen.
Wenn eine Krankenkasse versucht, ihre Mitglieder durch Zahlung einer Halteprämie von der
Ausübung ihres Kündigungsrechtes abzuhalten, wird der falsche Eindruck erweckt, es seien
ausreichend finanzielle Mittel vorhanden. Damit wird die Legitimation des Zusatzbeitrages
untergraben.
Das Bundesversicherungsamt wird die seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen
entsprechend anweisen.
Kontakt
PRESSESPRECHER Tobias Schmidt
HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
TEL +49 (0) 228 619 - 0
FAX +49 (0) 228 619 - 1870
E-MAIL poststelle@bva.de
http://www.bundesversicherungsamt.de
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