Unterschiede zwischen GKV und PKV
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist grundlegend anders strukturiert als die gesetzliche Krankenversicherung. Folgende Unterschiede sind zu beachten:
Struktur
- Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, ...) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Sie werden also entsprechend dem im Steuerrecht gültigen Prinzip der
Bemessung nach Leistungsfähigkeit eingezogen. Bei der PKV wird eine
Versicherungsprämie nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Lebensalter,
Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) berechnet.
- Entsprechend der o. a. Differenzierung kann die PKV in
Berücksichtigung des individuellen Versicherungsrisikos Tarife anbieten,
die im Vergleich zur GKV bei höherem Leistungsangebot günstiger sind.
Das gilt insbesondere für junge Versicherte und gut verdienende
Alleinstehende. Mit zunehmendem Alter und Änderung des Familienstandes
kann dieser Vorteil verlorengehen und sich umkehren.
- Die Mitgliedschaft in der GKV wird überwiegend gesetzlich geregelt.
Es besteht im Prinzip eine gesetzliche Zwangsmitgliedschaft für abhängig
Beschäftigte, die ein Bruttoeinkommen unter der
Jahresarbeitsentgeltgrenze haben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist
möglich, wobei bei Einkommen über der Arbeitsentgeltgrenze der
Höchstbeitrag entrichtet werden muss.
- Ein Wechsel zwischen den Systemen unterliegt engen gesetzlichen
Beschränkungen und ist nicht ohne Weiteres möglich. Um aus der GKV in
eine PKV wechseln zu können, muss in der Regel eine bestimmte
Einkommensgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
überschritten werden. Um zurück in die GKV zu gelangen, muss das
Einkommen wieder dauerhaft gesunken sein und man darf nicht älter als 55
sein. Wer selbstständig ist oder von der Versicherungspflicht befreit
wurde, kann aus einer PKV überhaupt nicht in die GKV wechseln, es sei
denn, er meldet sich arbeitslos.
Leistungen
- Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der
GKV grundsätzlich beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede
versicherte Person eine separate Versicherungsprämie fällig.
- Bei der GKV gilt das Sachleistungsprinzip, d. h. das Mitglied der
GKV erhält im Bedarfsfall eine Sachleistung (Operation, Arztbesuch,
Medikamente) gewährt. Die Bezahlung erfolgt über die Krankenkassen an
den „Leistungserbringer", zum Beispiel an die Krankenhäuser, an
Physiotherapeuten oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen pro Quartal eine je nach Kasse deutlich verschiedene
Pauschale pro Mitglied „mit befreiender Wirkung". In der Pauschale ist
auch die Abgeltung aller Leistungen für „mitversicherte"
Familienmitglieder enthalten (SGB V).
- Privat versicherte Patienten bezahlen entweder ihre Rechnungen
direkt selbst und lassen sich die Rechnungen später von ihren
Versicherungen erstatten oder sie lassen den Leistungserbringer direkt
mit ihrer Versicherung abrechnen. Hier gilt das
Kostenerstattungsprinzip.
- Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise gewährt (zum Beispiel nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
- Einige Leistungen werden von der PKV im Gegensatz zur GKV - je nach
Leistungskatalog - nicht versichert bzw. nur teilweise oder auf Kulanz
bezahlt (zum Beispiel viele Hilfsmittel - die meisten PKVn haben
geschlossene Hilfsmittelkataloge, d. h. nur die Kosten für vertraglich
als erstattungsfähig vereinbarte Hilfsmittel werden erstattet -, Sonderkost, Behandlungspflege usw.)
- In der Privaten Krankenversicherung richtet sich der
Leistungsanspruch nach einem privatrechtlich abgeschlossenen
Versicherungsvertrag (s. Versicherunsgvertragsgesetz, Bürgerliches
Gesetzbuch). Einseitige Leistungsänderungen sind nicht ohne weiteres
möglich.
- Die Leistungen und das Beitragsaufkommen der GKV sind abhängig vom
Gesetzgeber, der im Sozialgesetzbuch nach und nach Beschränkungen zur
Minderung der Beitragslast (in der Praxis bisher vorwiegend der
Arbeitgeber) vornehmen kann, aber auch die Einbeziehung neuer
Behandlungsmethoden zulassen kann. Leistungen der GKV können durch
Satzungsleistungen der jeweiligen Kasse ergänzt werden. Neue
Behandlungsmethoden sind nicht notwendigerweise abgedeckt.
Beiträge und Prämien
- Die Prämiensteigerungen in PKV und Beitragsteigerungen der GKV
können nicht pauschal beurteilt werden, da in der GKV für alle
Mitglieder eine einheitliche Beitragskalkulation und in der PKV eine
Kalkulation per Tarif und individuellem Risiko erfolgt.
- Gesetzlich Versicherte haben bei Beitragsteigerungen die Möglichkeit, die Krankenkasse recht unkompliziert zu wechseln.
- Privat Versicherte können bei Unzufriedenheit (Prämien, Leistungen)
den Versicherungsanbieter ebenfalls wechseln. Im Unterschied zur GKV
kann dies je nach Alter und Krankheitsgeschichte mit erheblichen
finanziellen Nachteilen verbunden sein. Zum Beispiel dadurch, dass
Altersrückstellungen vor Inkraft-Treten des Gesundheitsfonds nicht vom
„alten" zum „neuen" Versicherer übertragen werden konnten. Nun ist dies
möglich. Außerdem können inzwischen aufgetretene Erkrankungen den neuen
Versicherer zu Risikoaufschlägen veranlassen.
- Mit steigendem Lebensalter besteht die Gefahr für PKV-Versicherte,
dass Tarife aufgrund zu geringer Durchmischung „vergreisen" und damit
die Prämien im Vergleich zu den Beiträgen der GKV überdurchschnittlich
ansteigen. Der Prämienanstieg kann durch Reduktion der i. d. R. in der
PKV höheren Leistungsansprüche abgemildert werden. Des Weiteren besteht
die Pflicht zur Bildung von Rücklagen in der PKV und die Pflicht,
Versicherten im Rentenalter einen der GKV äquivalenten Tarif anzubieten
(siehe nächste beide Absätze).
- Die PKV bildet eine Altersrückstellung, um die im Alter steigende
Prämienlast zu mildern. Die GKV kennt keine Altersrückstellungen, weil
sie nach dem Umlageprinzip wirtschaftet. Aufgrund der demographischen Entwicklung besteht hier in der GKV ein strukturelles Problem.
- Die privaten Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, Versicherten
im Rentenalter einen Tarif zu gleichen Kosten und Leistungen wie in der
GKV anzubieten, der den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV für
Einzelpersonen (150 % davon bei Ehepaaren) nicht übersteigen darf. Dies
gilt auch für Personen, welche über 55 Jahre alt sind und sich in
Altersteilzeit befinden (§ 257 Abs. 2a SGB V).
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