VergleichsrechnerVersicherungslexikon


Das Versicherungslexikon bietet Ihnen eine alphabetische Übersicht der Begriffe, die oftmals im Zusammenhang mit einer Rentenversicherung genannt werden oder für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.

 

Lexikon Übersicht A-Z

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Ablaufleistung

Die Ablaufleistung ist der Betrag, der Ihnen bei Vertragsende (Erlebensfall) ausgezahlt wird. Sie setzt sich aus dem garantierten Todes- bzw. Erlebensfallkapital plus Gewinnanteilen zusammen. Die Gewinnanteile sind nicht garantiert.

 

 

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Abrechnungsverband, Gewinnverband

Die Höhe der Gewinnbeteiligung einer einzelnen Versicherung richtet sich nach dem Gewinn des Abrechnungsverbandes, dem sie angehört. In einem Abrechnungsverband sind gleichartige Versicherungen einer Gesellschaft zusammengefasst. Zum Beispiel gibt es einen Abrechnungsverband für die kapitalbildende Lebensversicherung oder für die Rentenversicherung.

 

 

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Abrufphase

Bei der Vereinbarung einer Abrufphase (auch "Dispositionsphase" genannt) kann man sich über eine bestimmte Zeitstrecke
vor dem Vertragsablauf (z.B. die letzten fünf Jahre) die jeweils erreichte Erlebensfallleistung aus der Versicherung zu einem selbst zu wählenden Zeitpunkt auszahlen lassen.
Dies hat den Vorteil, dass man sich bei Vertragsabschluss nicht genau festlegen muss, wann die Versicherung auslaufen soll. Damit kann die Versicherungsleistung zum Beispiel genau zum Beginn des Ruhestands abgerufen werden.

 

 

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Abschlusskosten

Die Abschlusskosten zählen zum Kostenanteil in Ihrem Versicherungsbeitrag. Sie umfassen neben der an den Vermittler zu zahlenden Abschlussprovision unter anderem auch die sonstigen Aufwendungen für den Außendienst sowie die Aufwendungen für Werbung, Antragsbearbeitung und Risikoprüfung.

 

 

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Aktienfonds

Ein Aktienfonds ist eine Kapitalanlageform, bei der die Kapitalanlagegesellschaft das Geld ihrer Kunden nur in Aktien anlegt. Dabei wird unterschieden, wie risikobehaftet die einzelnen Aktien sind. Hieraus ergeben sich dann unterschiedliche Risikoklassen (Risikoklasse 1 = niedriges Kursrisiko/niedrige Kurschance, Risikoklasse 5 = hohes Kursrisiko/hohe Kurschance).

 

 

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Altersversorgung, betriebliche

Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Mit der Rentenreform 2001 erhalten Arbeitnehmer ein Recht auf betriebliche Altersversorgung. Die Beiträge können vom Arbeitgeber übernommen werden. Er ist aber nicht dazu verpflichtet. Man unterscheidet vier verschiedene Durchführungsformen: Pensionszusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung.

 

 

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Altersvorsorge, private

Alle Maßnahmen des Einzelnen, die der Erhaltung des Lebensstandards im Alter dienen. Wichtigste Bestandteile sind die private Lebensversicherung, Fondsanlagen, Sparverträge und Immobilien. Die Höhe der Aufwendungen richten sich nach dem individuellen Risiko und dem Vorsorgeziel des Versicherten.

 

 

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Anfechtung

In bestimmten Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten:

  1. bei arglistiger Täuschung im Rahmen der
    vorvertraglichen Anzeigepflicht (z.B. absichtlich verschwiegene Erkrankungen des Versicherten)
  2. bei Irrtum.

Bereits gezahlte Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten. Soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, wird dieser bei Aufhebung ausgezahl

 

 

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Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten, früher "Ausfallzeiten" genannt, sind Zeiten, in denen aus Gründen, die im persönlichen Bereich des Versicherten liegen, keine Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht worden sind. Gründe dieser Art können sein:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Rehabilitation
  • Schwangerschaft oder Mutterschaft innerhalb der Schutzfristen
  • Arbeitslosigkeit
  • nach dem 17. Lebensjahr für maximal 3 Jahre Schul-, Fach- oder Hochschulausbildungszeiten.

Die Anrechnungszeiten wirken grundsätzlich rentensteigernd. Sie zählen zu den beitragsfreien Zeiten.

 

 

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Ansammlung, verzinsliche

"Verzinsliche Ansammlung" meint ein Gewinnverwendungssystem, bei dem die Überschüsse Jahr für Jahr auf einem Konto angesammelt und verzinslich angelegt werden. Dabei handelt es sich um einen Sparvorgang. Im Versicherungsfall wird das Ansammlungsguthaben (auch Überschussbeteiligung genannt) zusammen mit der garantierten Leistung (der Versicherungssumme) ausgezahlt.
Diese Gewinnverwendungsart empfiehlt sich dann, wenn das Kapital zum Ablauf der Versicherung maximiert und ausreichender Versicherungsschutz auch für die Zukunft gewährleistet werden soll.

 

 

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Anschlussversicherung

Bei einer Versicherung auf "verbundene Leben" sind zwei (oder mehrere) Personen in einem Vertrag versichert. Stirbt eine der versicherten Personen vor Ablauf der Versicherung, hat die überlebende Person das Recht, unter bestimmten Bedingungen den Abschluss einer neuen Lebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlangen. Voraussetzung dafür ist auch, dass das bisher versicherte Todesfallkapital und der bisher vereinbarte Ablauftermin der Versicherung nicht überschritten werden und die Versicherung durch laufende Beitragszahlung voll in Kraft ist. "Verbundene Leben" bedeutet, dass das Leben mehrerer Personen in einem Versicherungsvertrag versichert sind. Dies können beispielsweise Lebenspartner oder Geschäftspartner sein.

 

 

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Anzeigepflicht, vorvertragliche

Vor dem Schließen eines Vertrages müssen Sie als Versicherungsnehmer alle Ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme des versicherten Risikos durch die Versicherungsgesellschaft erheblich sind, dem Versicherer angeben. Bei Lebensversicherungen haben Fragen zum Gesundheitszustand besondere Bedeutung.
Bei schuldhafter Verletzung hat der Versicherer Ihnen gegenüber das Recht zum Rücktritt innerhalb von 10 Jahren. Diese Frist wird in vielen Versicherungsbedingungen eingeschränkt auf 3 Jahre. Wird Ihnen eine arglistige Täuschung nachgewiesen, hat der Versicherer das Recht zur Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung. Ein Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls ist möglich, wenn die Anzeigepflichtverletzung kausal mit dem Versicherungsfall zusammenhängt.

 

 

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Arbeitslosenversicherung, gesetzliche

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist eine zur Sozialversicherung gehörende Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit nichtselbstständiger Arbeitnehmer. Die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer erbracht.

 

 

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Arztanordnungsklausel

Ist die Versicherungsgesellschaft der Meinung, dass eine bestimmte Therapie die Ursachen für eine vorliegende Berufsunfähigkeit beseitigen könnte, kann Sie den Versicherten zur Durchführung der Therapie verpflichten. Kommt der Versicherte der Aufforderung der Versicherungsgesellschaft nicht nach, können die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert werden.
Viele Versicherer verzichten allerdings auf diese Arztanordnungsklausel. Somit kann der Versicherte nicht zu einer Therapie gezwungen werden, der er nicht vertraut.

 

 

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Aufschubzeit

Der Begriff Aufschubzeit steht für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung bis zur ersten Rentenzahlung.
Während der Aufschubzeit wird das für die Rentenzahlung erforderliche Kapital durch die Entrichtung des laufenden Beitrags im Rahmen eines Sparvorganges angesammelt. Nach Ablauf der Aufschubzeit wird die vereinbarte Rente oder Ablaufleistung ausgezahlt.

 

 

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Ausbildungsversicherung

Die Ausbildungsversicherung ist die bekannteste Form einer Term-Fix-Versicherung. Die Versicherungsleistung wird in jedem Fall zu einem festen (fixen) Termin ausgezahlt. Sollte die versicherte Person vorher versterben, wird die Versicherung ohne Beitragszahlung fortgeführt. Der Bezugsberechtigte erhält die gleiche Ablaufleistung, als wenn die Beiträge bis zum Schluss gezahlt worden wären.
Diese Versicherungsart eignet sich deshalb besonders zur Sicherstellung der Finanzierung der Ausbildung der Kinder. Stirbt der Versorger (z.B. der Vater), so erhält das Kind mit 18 oder zum sonstigen vereinbarten Alter das angesammelte Kapital.

 

 

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BAFin

Abkürzung für die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht". Die BAFin ist dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt. Sie ist die staatliche Behörde, die die privaten Versicherungsunternehmen beaufsichtigt.

 

 

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BAV

Abkürzung für das ehemalige "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen". Im Mai 2002 wurde das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen integriert in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin).

 

 

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Beispielrechnungen

Beispielrechnungen zur Lebensversicherung stellen den möglichen Verlauf zukünftiger Überschussbeteiligungen dar. Diese können jedoch nicht garantiert werden, da die Höhe der tatsächlich zukünftig vom Versicherer erwirtschafteten Überschüsse von den Kapitalerträgen, vom Sterblichkeitsverlauf und von den Verwaltungskosten abhängt. Die vom Versicherer den Kunden vorgelegten Beispielrechnungen müssen jedoch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) genehmigt werden. Dieses geschieht erst dann, wenn der Nachweis der Finanzierbarkeit erbracht ist.

 

 

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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind. Von über dieser Grenze liegenden Gehaltsanteilen zahlen Sie keine Beiträge. Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen (Stand 1.1.2006):

  • Rentenversicherung 5.250? (West), 4.400? (Ost)
  • Arbeitslosenversicherung 5.250? (West), 4.400? (Ost)
  • bundeseinheitlich Krankenversicherung 3.562,50?,
  • bundeseinheitlich Pflegeversicherung 3.562,50?.

 

 

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Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind solche Zeiten, in denen zwar keine Beiträge entrichtet worden sind, die aber bei der Ermittlung des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Hauptsächlich sind es Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten.

 

 

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Beitragsfreistellung

Eine Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers oder durch Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzuges. Folge ist die Herabsetzung der Versicherungsleistung auf die beitragsfreie Versicherungsleistung (§ 174 VVG) oder ein Erlöschen der Versicherung, falls kein Deckungskapital vorhanden ist. Bei Vertragsende (Tod oder Erlebensfall) wird die beitragsfreie Versicherungssumme zuzüglich Überschussanteilen ausgezahlt.

 

 

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Beitragsrückgewähr

Die Beitragsrückgewähr ist eine Todesfallleistung einer privaten Rentenversicherung. Stirbt der Versicherte während der Aufschubzeit (also vor Rentenbeginn), kann die Rückzahlung der Beiträge zuzüglich der darauf entfallenen Überschussbeteiligung vereinbart werden.
Neuerdings gibt es auch Tarife am Markt, bei denen der Versicherte nach Einsetzen der Rentenzahlung das in der Versicherung noch vorhandene Kapital jederzeit in einer Summe abrufen kann.

 

 

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Beitragsverrechnung

Form der Gewinnverwendung bzw. Überschussbeteiligung, bei der die laufend zugeteilten Gewinnanteile zur Verrechnung mit dem Beitrag verwendet werden.
Bei dieser Form der Gewinnverwendung erhöht sich der Versicherungsschutz nicht durch die Gewinnbeteiligung (eventuell durch andere Faktoren: Dynamik etc.).
Stattdessen reduzieren sich die zu zahlenden Beiträge gegenüber dem eigentlichen Beitrag zum Teil erheblich (bis über 50%). Wenn sicher gestellt ist, dass die gewählte Versicherungssumme langfristig den Bedarf deckt, sollte diese Gewinnverwendungsart gewählt werden, um den Beitragsaufwand möglichst gering zu halten.

 

 

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Beitragszahler

Beim Versicherer als Zahler der Beiträge geführte natürliche Person (Otto Normalverbraucher) oder juristische Person (Unternehmen).
Beitragszahler, Versicherungsnehmer und versicherte Person, können eine Person, zwei verschiedene oder sogar drei verschiedene Personen sein.

 

 

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Beitragszahlung, laufende

Zahlung des für die Versicherung zu entrichtenden Entgelts in Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres oder Monatsbeiträgen.

 

 

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Beitragszahlungsdauer

Zeitraum, in dem Beiträge zu einer Versicherung zu entrichten sind. Sie kann von der Versicherungsdauer abweichen.

 

 

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Beitragszeit

In der gesetzl. Rentenversicherung sind Beitragszeiten die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind. Dazu rechnen auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die z.B. in der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden.

 

 

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Berechnungsfaktor 200

Der Berechnungsfaktor 200 wird bei der Berechnung des Versorgungskapitals verwendet:
Mit einem Kapital von 50.000

 

 

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Berufsunfähigkeit

Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person infolge von ärztlich nachzuweisender Krankheit, Kräfteverfall oder Körperverfall voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben.
Die andere Tätigkeit muss aufgrund der Ausbildung und Erfahrung, bzw. den Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können und der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Dann erhalten Sie die vereinbarten Leistungen aus der Versicherung. Je nach speziellen Versicherungsbedingungen kann die Gesellschaft Sie aber auch auf einen anderen Beruf verweisen.

 

 

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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)

Die BUZ sichert das Risiko der Berufsunfähigkeit ab und bildet als Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung eine Einheit. Bei Abschluss der BUZ kann zwischen zwei Leistungsvarianten gewählt werden: Entweder Sie entscheiden sich für die Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung oder für die Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeitsrente. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ende der Leistungsdauer, gezahlt.

 

 

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Berufsunfähigkeitsversicherung, selbstständige

Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Absicherung der Berufsunfähigkeit nicht an eine Lebensversicherung gekoppelt. Im Prinzip leistet sie dasselbe wie die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Im Unterschied zur BUZ kann somit auch nicht die beitragsfreie Fortführung einer Lebensversicherung versichert werden. Interessant kann die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung für Personen sein, die keine Hinterbliebenen absichern müssen und kein Kapital ansparen möchten oder für Berufsanfänger, weil die gesetzlichen Ansprüche in den ersten Berufsjahren eine ausreichende Versorgung nicht sichern können.

 

 

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Bewertungsreserven

Aus der Differenz zwischen den nach dem Niederstwertprinzip angesetzten "Buchwerten" und den höheren Marktwerten von Kapitalanlagen ergeben sich die Bewertungsreserven. Sie werden erst durch Veräußerung der Kapitalanlagen realisiert.Je höher die Bewertungsreserven, desto sicherer sind die Renditeversprechen der Versicherungsunternehmen.

 

 

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Bezugsberechtigte(r)

Die von Ihnen, als Versicherungsnehmer, bestimmte Person mit dem vertraglich eingeräumten Recht auf die aus der Versicherung fällig werdenden Leistungen. Es besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Begünstigte für den Todes- und Erlebensfall zu bestimmen. Üblicherweise wird die begünstigte Person nur für den Todesfall bestimmt. Wird kein Bezugsberechtigter bestimmt, so steht die Leistung dem Versicherungsnehmer bzw. im Todesfall seinen Erben zu. Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich eingeräumt werden.

 

 

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Bezugsrecht

Unter Bezugsrecht wird das Recht verstanden, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen.
Es wird normalerweise <U>widerruflich</U> eingeräumt, das heißt, der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen und eine andere Person einsetzen. Falls das Bezugsrecht <U>unwiderruflich</U> eingeräumt wird, erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte einen sofort wirksamen Rechtsanspruch auf die fällige Versicherungsleistung, der allerdings erst mit Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte bleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Sie sind nur insoweit eingeschränkt, als der Versicherungsnehmer das Recht des unwiderruflich Bezugsberechtigten nicht einseitig entziehen kann.

 

 

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Bindefrist

Ein Versicherungsvertrag kommt zu Stande, indem der Versicherungsnehmer einen Antrag stellt und dieser durch die Versicherungsgesellschaft angenommen wird. Da die Versicherungsgesellschaft Zeit benötigt, um den Antrag zu prüfen, muss sich der Antragsteller an den Antrag gebunden halten (in der Regel 6 Wochen). Dies ist die Gebundenheitsfrist. Sie wird allerdings dadurch aufgeweicht, dass der Antragsteller aus Verbraucherschutzgründen wiederum ein Widerrufsrecht von in der Regel 4 Wochen hat.

 

 

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Bonussystem, Summenzuwachs

Beim Bonussystem werden die jährlichen Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig.

 

 

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Bruttobeitrag (Tarifbeitrag)

Ergibt sich aus der Summe von Nettobeitrag (Risikoanteil plus Sparanteil am Beitrag) und Kostenanteil.

 

 

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)

Bundeseinheitliche, staatliche Aufsichtsbehörde für die privaten Versicherungsunternehmen. Sitz ist Bonn. Die BAFin erteilt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und überwacht diesen. Ziel der staatlichen Aufsicht ist, zu gewährleisten, dass die Versicherungsunternehmen ihre Leistungsversprechen gegenüber den Versicherten einhalten. Die Aufsicht erstreckt sich daher in erster Linie auf eine ständige Überprüfung der finanziellen Situation der Versicherungsunternehmen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht verfolgt im Wesentlichen drei Aufsichtsziele: Übergeordnetes Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsektors in Deutschland sicherstellen. Hieraus lassen sich zwei weitere Ziele ableiten: Zum einen die Solvenzsicherung bei Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die in der Vergangenheit vor allem vom BAKred und BAV wahrgenommen wurde, zum anderen der Schutz der Kunden und Anleger.

Kunden des Finanzdienstleistungssektors, also Kunden von Versicherungen, Banken etc., können sich bei Problemen mit einem unter der Aufsicht stehenden Unternehmen direkt an die Bundesanstalt wenden.

 

 

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Datenschutz-Ermächtigungsklausel

Der Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en) willigen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein, dass der Versicherer persönliche Daten speichert und gegebenenfalls an andere Versicherer weiterleitet. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- oder Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler nur soweit, wie für die Vertragsgestaltung erforderlich.

 

 

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Deckungskapital

Das Deckungskapital ist die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Summe der mit dem Rechnungszins verzinslich angesammelten Sparbeiträge. Die Sparbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung werden vom Versicherer vereinnahmt, mit dem Rechnungszins der Deckungsrückstellung verzinst und zur Finanzierung des garantierten Erlebensfallkapitals verwendet.

 

 

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Deckungsstock

Der Versicherer muss die Sparbeiträge so anlegen, dass er damit jederzeit die Verpflichtungen aus den laufenden Verträgen erfüllen kann. Diese in Form verschiedener Anlagen vorhandenen Mittel werden als Deckungsstock bezeichnet. Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gelten folgende Anlagegrundsätze: Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung, Streuung. Als Sondervermögen wird der Deckungsstock von einem Treuhänder und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) überwacht. Der Deckungsstock ist für die Ansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und konsequenterweise dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen.

 

 

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Direktgutschrift

Um die zeitnahe und gerechte Beteiligung an den Überschüssen zu erreichen, wird jährlich ein Teil des Überschusses direkt der Versichertengemeinschaft zugeführt. Als Direktgutschrift wird ein Betrag von (5-i)% des Guthabens des Versicherten gewährt (i = Rechnungszins, z.Z. 4%).

 

 

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Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine spezielle Form der Lebens- oder Rentenversicherung. Sie ist der Grundstock der betrieblichen Altersvorsorge.
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer.
Die Beiträge können umgewandeltes Gehalt des Arbeitnehmers sein (monatliche Gehaltsumwandlung) oder sie können aus einer Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) stammen oder sie können auch eine zusätzliche Arbeitgeberleistung sein.
Für den Arbeitgeber sind die Beiträge Betriebsausgaben, also voll steuerabzugsfähig. Allerdings ist eine Pauschalversteuerung vorzunehmen.

 

 

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Dread-Disease-Deckung

Die Dread-Disease-Deckung ist ein möglicher Einschluss in die Lebensversicherung, den jedoch nur wenige Versicherer anbieten. Sie sieht eine Kapitalzahlung bei bestimmten schweren Erkrankungen vor, wie z.B. Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose. Der Bedarf liegt unter anderem in der Absicherung des Pflegerisikos, der Finanzierung besonderer Heilverfahren, im Umbau für eine behindertengerechte Wohnung und in der Abwicklung von Nachlass-Angelegenheiten.

 

 

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Drei-Säulen-System

Das Drei-Säulen-System entspricht einer Grundvorstellung der Sozialpolitik, nach der die Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf drei Säulen ruht: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge.

 

 

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Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz ist der Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, der als Steuer abgeführt werden muss.

 

 

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Dynamik, Dynamisierung, automatische Anpassung

Die Beiträge und damit die Versicherungssumme erhöhen sich automatisch um einen bestimmten Maßstab.
Dabei handelt es sich entweder um die Steigerung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter bzw. um einen festen Prozentsatz. Obwohl sich der Versicherungsschutz ständig erhöht, ist keine weitere Gesundheitsprüfung erforderlich.
Durch eine Lebensversicherung abgedeckte Versorgungslücken werden durch den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten größer. Ihr Ausgleich kann durch den Einschluss einer Dynamik gesichert werden.

 

 

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Eingangssteuersatz

Der Eingangssteuersatz gibt den Steuersatz an, mit dem die erste Mark oberhalb des Grundfreibetrags besteuert wird.

 

 

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Einkommen, zu versteuerndes

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben.

 

 

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Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die Steuer der natürlichen Person (Gegensatz: juristische Person). Laut § 1 EStG ist derjenige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, der in Deutschland einen Wohnsitz hat. Entsprechend § 2 EStG ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen wie folgt:

Summe der Einkünfte
(aus 1. Land- und Forstwirtschaft, 2. Gewerbebetrieb, 3. selbstständiger Arbeit, 4. nichtselbstständiger Arbeit, 5. Kapitalvermögen, 6. Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte)

- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag für Land- und Forstwirte

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen

= Einkommen

- Kinderfreibeträge
- Haushaltsfreibetrag
- sonstige Freibeträge

= zu versteuerndes Einkommen

 

 

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Einlöseprinzip

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.
Damit gilt der Versicherungsschein als eingelöst.
Die erweiterte Einlösungsklausel sieht vor, dass Versicherungsschutz auch schon ab Vertragsbeginn besteht, wenn der Erstbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Beginn gezahlt wird. In der Praxis reicht auch eine Einzugsermächtigung für das Versicherungsunternehmen aus.

 

 

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Eintrittsalter

Der Begriff Eintrittsalter meint das Alter des Versicherungsnehmers bei Versicherungsbeginn. Zur Berechnung gibt es verschiedene Methoden:

  1. Eintrittsalter = Kalenderjahr minus Geburtsjahr (Kalenderjahrmethode)
  2. Eintrittsalter = Alter am Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt (Halbjahresmethode, häufigste Methode)
  3. Eintrittsalter = Alter bei Beginn der Versicherung

 

 

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Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind wesentlicher Bestandteil der Rentenformel, nach der der individuelle Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird das individuelle Einkommen ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gesetzt. Hat der Versicherte ein Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens erzielt, so erhält er 1 Entgeltpunkt. Liegt sein Einkommen beispielsweise 30% über dem Durchschnitt, so resultieren daraus 1,3 Entgeltpunkte. Je mehr Entgeltpunkte der/die Versicherte erzielt, desto höher fällt seine/ihre gesetzliche Rente aus.

 

 

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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuersätze variieren von 7% bis 50%. Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, die nicht an den Versicherungsnehmer gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit sie gewisse Freibeträge übersteigen (z.B. persönliche Freibeträge bei Ehegatten von 307.000? + Versorgungsfreibeträge von 255.000?). Maßgebend für die Einstufung in die drei Steuerklassen und damit für die Höhe der fälligen Steuer ist nach § 15 Abs.1 ErbStG das Verhältnis zum Erblasser bzw. zum Schenkenden.

 

 

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Erbschaftsteuerversicherung

Die Erbschaftsteuerversicherung wird meistens in der Form der lebenslänglichen Todesfallversicherung abgeschlossen (auch Sterbegeldversicherung genannt). Mit den Leistungen aus der Versicherung werden die Erbschaftssteuern finanziert.

 

 

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Erlebensfallkapital

Der Geldbetrag, der bei Ablauf einer Kapitallebensversicherung dem Bezugsberechtigten ausbezahlt wird. Die Ablaufleistung setzt sich zusammen aus dem vertraglich vereinbarten (garantierten) Erlebensfallkapital und der Überschussbeteiligung.

 

 

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Ersatzzeiten

Zeiten ohne Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil der Versicherte - aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen - an der Zahlung von Beiträgen gehindert war. Beispielsweise durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung oder Flucht. Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung mitberücksichtigt.

 

 

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Erwerbsminderung

Zum 1.1.2001 wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt. Diese Rente erhalten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Bei Erwerbsminderung wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten kann. Kann er weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten, liegt volle Erwerbsminderung vor.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt, bei einer vollen Erwerbsminderung die volle Rente.

 

 

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Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit = liegt dann vor, wenn man auf Dauer keinen Beruf mehr ausüben kann, das heißt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann

 

 

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Erziehung mehrerer Kinder

Bei der zeitgleichen Erziehung von mehreren Kindern werden für jedes nach 1991 geborene Kind 36 Monate Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Die Kindererziehungszeit verlängert sich dadurch um die Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung.

Beispiel:

  • Geburt des 1. Kindes - 01.01.1997, Beginn der Kindererziehungszeit - 01.02.1997
  • Geburt des 2. Kindes - 01.01.1998, Ende der Kindererziehungszeit: 31.01.2002

 

 

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Erziehungsrente

Diese Rente soll geschiedene Ehegatten finanziell unterstützen, die Kinder erziehen und durch den Tod des früheren Ehegatten Unterhaltsansprüche verlieren.

Anspruch auf diese Rente haben in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,

  • die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden und
  • deren geschiedener Ehegatte verstorben ist und
  • die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und
  • die nicht wieder geheiratet haben und
  • die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Die Erziehungsrente ist eine Rente aus eigener Versicherung und errechnet sich aus den Rentenanwartschaften des lebenden Ehegatten. Sie zählt jedoch zu den Renten wegen Todes, weil der Anspruch auf diese Rente mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten entsteht. Wurde die Ehe in den alten Bundesländern geschieden, ist die Erziehungsrente nur bei Ehescheidungen vor dem 30.6.1977 zu zahlen.

 

 

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Förderungsberechtigter

Wem im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages (die so genannte "Riester-Rente") gemäß dem Altersvermögensgesetz (AvMG) eine Zulage gewährt werden kann, wird als "Förderungsberechtigter" oder auch als "Berechtigter" bezeichnet.

 

 

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Fortführung, beitragsfreie

Private Rentenversicherung: Beitragsfreie Fortführung bedeutet, dass die Versicherung so weiterläuft, als ob weiterhin Beiträge entrichtet würden. Dies erreicht der Versicherer durch sofortige Aufstockung des vertraglich vereinbarten Deckungskapitals.

 

 

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Freibetrag (Waisenrenten nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

Bei Bezug einer Waisenrente wird eigenes Einkommen erst angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert, der sich jährlich ändert.
Detailinformation: Der Freibetrag für die Waisenrenten beträgt das 17,6-fache des aktuellen Rentenwertes.

 

 

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Freibetrag (Witwen-/Witwerrente)

Der Freibetrag richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert, der sich jährlich ändert.
Der Freibetrag bei der Witwen-/Witwerrente beläuft sich auf das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes und er erhöht sich für jedes zu erziehende Kind um das 5,6-fache.

 

 

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Freistellungsauftrag

Jeder Steuerpflichtige braucht Kapitalerträge bis zu 1.421? (verheiratete 2.842?) pro Jahr nicht zu versteuern (Freibetrag). Über diese Höhe kann er Freistellungsaufträge an kapitalanlegende Einrichtungen geben. Kapitalerträge, für die er eigentlich Kapitalertragsteuern zu zahlen hätte, bleiben dadurch steuerfrei.

 

 

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Freiwillige Versicherung

Wer nicht bereits pflichtversichert ist, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versichern. Berechtigt sind alle Deutschen, im In- und Ausland, und alle Ausländer, die älter als 16 Jahre sind und in Deutschland leben.
Der Beitrag ist frei wählbar. Er muss zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag liegen.

 

 

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Freiwilliger Beitrag

Der freiwillige Beitrag wird von den freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gezahlt. Er liegt zwischen Mindest- und Höchstbeitrag und ist vom Versicherten in dieser Spanne frei wählbar.

 

 

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Fremdrenten

Mit dem Begriff "Fremdrenten" werden Leistungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bezeichnet. Dieses Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer ("fremder") Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

 

 

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Gehaltsumwandlung

Bei der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung trägt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Belastung. (Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuern übernehmen.)
Der Arbeitnehmer finanziert die Direktversicherung mit einem Teil seines Gehaltes, muss aber die Beiträge vom Arbeitgeber einzahlen lassen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Stammen die Beiträge ausschließlich aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Bonifikation) und liegt das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze, lassen sich darüber hinaus unter Umständen auch Sozialabgaben sparen.

 

 

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Geldwäschegesetz

Zweck des Geldwäschegesetzes (GWG) ist das Aufspüren von Gewinnen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Das GWG regelt:

  • Identifizierungspflichten (Wer zahlt ein?);
  • Aufzeichnungspflichten (Kopie des Ausweises archivieren);
  • Aufbewahrungspflichten (bis zu 6 Jahre nach Beendigung der Geschäftsverbindung);
  • Anzeige- und Rechtsfolgen bei Verstößen.

Beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden (automatischer Antragsbestandteil).

 

 

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Generationenvertrag

Der Generationenvertrag ist ein ungeschriebener Vertrag zwischen der Generation der Jungen mit der Generation der Alten. Er bildet die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Und bezieht sich auf das umlagefinanzierte System, nach dem die Beiträge der Arbeitnehmer direkt an die Rentner ausgezahlt werden. Dies erfolgt in der Erwartung, dass die nachfolgenden Generationen dieselbe Verpflichtung übernehmen werden. Die demografische Schrumpfung der deutschen Gesellschaft, die sich ab 2011-14 spürbar auf das Erwerbspersonenpotenzial auswirken soll, stellt das Umlagesystem allerdings vor eine große Herausforderung.

 

 

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Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze wurde mit der für geringfügige Beschäftigung geltenden Entgeltgrenze harmonisiert: Sie beträgt in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Solange jedoch 1/7 der Bezugsgröße den Betrag von 400,00 EUR unterschreitet, bleibt dieser Betrag maßgebend.

 

 

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Gesamtleistungsbewertung

Das Verfahren der Gesamtleistungsbewertung dient der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. In diesem Verfahren wird - vereinfacht gesprochen - der Durchschnitt aus sämtlichen Beitragszeiten gebildet, die ein Versicherter in seinem Versicherungsleben zurückgelegt hat.
Mit diesem Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) werden die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten bewertet. Für einige beitragsfreie Zeiten ist der Gesamtleistungswert nach oben begrenzt.
Der Durchschnittswert ergibt sich entweder aus einer Grundbewertung aus allen Beiträgen oder aus einer Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Der höhere dieser Werte ist der Bewertung der beitragsfreien Zeiten zu Grunde zu legen.
Den beitragsgeminderten Zeiten wird gegebenenfalls ein Zuschlag an Entgeltpunkten zugeordnet. Im Ergebnis wird damit diesen Zeiten mindestens der Wert zu Grunde gelegt, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten.

 

 

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Gesamtzeitraum, belegungsfähiger

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum erstreckt sich vom 17. Lebensjahr des Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Bei einem früheren Eintritt ins Berufsleben beginnt der Zeitraum mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit.

 

 

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Gesundheitsprüfung

Damit Versicherungsleistungen und -beiträge kalkuliert werden können, führt der Versicherer im Allgemeinen eine Gesundheitsprüfung durch. Neben den Angaben des Kunden ist unter Umständen eine ärztliche Untersuchung notwendig. Erhöhte Risiken werden über Zuschläge gedeckt oder nicht mitversichert (Risiko-Ausschluss). In seltenen Fällen führen nicht versicherbare Risiken zu einer Ablehnung des Vertrages. Das Ausmaß der Gesundheitsprüfung hängt im Allgemeinen von der Höhe des beantragten Versicherungsschutzes ab.
Beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich, es sei denn Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) sollen eingeschlossen werden.

 

 

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Gewinnanteile, Überschussanteile

Die Richtlinien des Aufsichtsamtes verpflichten die Versicherer, die Rechnungsgrundlagen zur Beitragskalkulation (Rechnungszins, Sterblichkeit/Invalidisierung, Kosten) sehr vorsichtig anzusetzen, um die Verträge erfüllen zu können. Auf Grund der sehr vorsichtigen Annahmen auf Seiten der Versicherer ergeben sich beträchtliche Überschüsse, die über die Gewinnbeteiligung an die Versichertengemeinschaft zurückgegeben werden. Die Gewinnbeteiligung ist nicht garantiert und bei den einzelnen Gesellschaften sehr unterschiedlich.

 

 

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Halbjahresmethode

Private Rentenversicherung: Die Halbjahresmethode ist eine Berechnungsmethode zur Bestimmung des Eintrittsalters (für Lebens-, Renten-, Unfall- und Krankenversicherungen) als das Alter, welches dem (technischen) Versicherungsbeginn am nächsten liegt. Kurz: 6 Monate vor und 6 Monate nach dem Geburtstag gilt man als so alt wie am Geburtstag.

 

 

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Halbwaisenrente

Nach dem Tod eines Elternteils haben Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und sie noch einen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist.
Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

 

 

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Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein von den Handwerkskammern geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem alle im Zuständigkeitsbereich der Kammern ansässigen selbstständigen Handwerksmeister eingetragen sind. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass das Handwerk selbstständig betrieben werden darf.
Selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann jedoch beantragt werden, wenn der selbstständige Handwerker 18 Pflichtbeitragsjahre in der GRV zurückgelegt hat.

 

 

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Hauptversicherung

Im Gegensatz zu einer Zusatzversicherung kann eine Hauptversicherung eigenständig existieren. Dabei handelt es sich z.B. um eine Risiko-Lebensversicherung, Gemischte Lebensversicherung oder Rentenversicherung. In eine Hauptversicherung kann eine Zusatzversicherung eingeschlossen werden, beispielsweise: Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Unfalltod-Zusatzversicherung.

 

 

Hausgewerbetreibende

Hausgewerbetreibende

Hausgewerbetreibende sind selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten.
Hausgewerbetreibende unterliegen keiner Weisungsbefugnis, können Arbeitnehmer beschäftigen und sind wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig. Sie sind pflichtversichert und zahlen wie Arbeitnehmer die Hälfte der Szialversicherungsbeiträge (und also auch der gesetzlichen Rentenversicherung).v

 

 

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Haushaltshilfe

Die Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können während einer Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden, wenn kein anderes Familienmitglied den Haushalt fortführen kann und im Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder andere hilfsbedürftige Personen leben.

 

 

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Hinterbliebenen-Zusatzversicherung

Bei einer privaten Rentenversicherung kann als Todesfallschutz eine Hinterbliebenenrente bis zu 100% der Hauptversichertenrente abgesichert werden. In Anlehnung an die Witwen-/Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wird häufig eine Rentenhöhe von derzeit noch aktuellen 60% der zuvor an den Versicherten gezahlten Rente gewählt.

 

 

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Hinterbliebenenrente

Unter die Hinterbliebenenrente fallen folgende Renten:

  • große Witwen-/Witwerrente
  • kleine Witwen-/Witwerrente
  • Halbwaisenrente
  • Vollwaisenrente

 

 

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Hinzuverdienstgrenzen

Wer eine Altersvollrente bezieht und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf zu seiner Rente bis zu 345 Euro im Monat hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Rentenbezieher dürfen daher ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdienen.

 

 

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Hinzuverdienstgrenzen für die Regelaltersrente

Empfänger dieser Altersrente können ohne jede Einkommensbegrenzung hinzuverdienen.

 

 

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Hinzuverdienstgrenzen für Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gibt es nur noch für sogenannte Bestandsrentner. Dies sind Rentenbezieher, deren Rente bis spätestens zum Ende des Jahres 2000 begonnen hat. Für diejenigen Versicherten, deren Rente wegen Krankheit oder wegen Behinderung ab dem 1.1.2001 beginnt, gibt es nur noch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Bezieher einer Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern 345 Euro.

 

 

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Hinzuverdienstgrenzen für Waisenrente

Keine Hinzuverdienstbeschränkungen bestehen für die Bezieher einer Waisenrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden bei den Waisenrenten bis zum 30.6.2006 folgende Freibeträge gewährt:

  • Deutschland (West): Grundfreibetrag: 459,89 Euro, Kinderfreibetrag: 146,33 Euro.
  • Deutschland (Ost): Grundfreibetrag: 404,27 Euro, Kinderfreibetrag: 128,63 Euro.

 

 

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Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-/Witwerrente

Erwerbseinkommen, wie z.B. Lohn oder Gehalt bzw. Erwerbsersatzeinkommen, wie z.B. Krankengeld oder Rente aus eigener Versicherung - nicht jedoch eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung - werden zu 40% angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Hierdurch kann - zumindest vorübergehend - eine Witwen-/Witwerrente teilweise oder sogar vollständig ruhen. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Für jedes zu erziehende Kind erhöht er sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.

 

 

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Höchstbeitrag

Arbeitseinkommen ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) versichert. Die BBG wird jährlich neu errechnet. Der Beitrag, der für ein Arbeitsentgelt in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen ist, ist der Höchstbeitrag. Bis zur Angleichung der Einkommensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern gelten in den beiden Gebieten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Höchstbeiträge. Für das Jahr 2006 liegt der Höchstbeitrag in den alten Bundesländern bei 1.023,75? und in den neuen Bundesländern bei 865,80?.

 

 

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Invalidenversicherung

Dies ist die frühere Bezeichnung für die Arbeiterrentenversicherung.

 


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Kalenderjahrmethode

Berechnungsmethode zur Bestimmung des Eintrittsalters bei Personenversicherungen (als Gegensatz zu Sachversicherungen): Jahr des Versicherungsbeginns minus Geburtsjahr.

 

 

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Kapitalentnahme für Wohneigentum

Von dem in Altersvorsorgeverträgen, auch Riester-Renten genannt, (gemäß dem Altersvermögensgesetz AVmG) angesammeltem Kapital kann ein Teil als Darlehen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden. Der entnommene Betrag muss zwischen 10.000 und 50.000? liegen. Das Darlehen ist zinslos und steuerfrei. Es muss in gleichen Monatsraten bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres wieder in den Vertrag eingezahlt werden.

 

 

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Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird erhoben auf die Hälfe der Gewinnanteile (Dividenden) zum Beispiel aus Aktien, Anteilen an einer GmbH oder an einer Genossenschaft in Höhe von 25 Prozent. Kapitalanlagen die verzinst werden, unterliegen vollständig einer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Zu den Zinspapieren gehören unter anderem: Bundesschatzbriefe, Anleihen, Finanzierungsschätze, Pfandbriefe und Bundesschuldverschreibungen. Sofern der Kapitalanleger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird die Kapitalertragsteuer direkt von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Die so geleistete Steuervorauszahlung wird auf die Steuerschuld angerechnet.

 

 

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Kapitalwahlrecht

Bei einer privaten Rentenversicherung wird die Leistung in Form von Rentenzahlungen erbracht. Üblicherweise erhält der Versicherte jedoch das Recht, am Ende der Aufschubzeit oder zu Beginn der Rentenzahlung statt der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu erhalten. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem Einmalbetrag, der für eine Sofortrente in gleicher Höhe wie die ursprünglich vereinbarte Rente zu leisten wäre.

 

 

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Kindererziehungszeit

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten ohne Beitragsleistung. Will heißen: Für diese Zeiten gelten Beiträge in Höhe eines fiktiven Verdienstes als gezahlt. Die Dauer der Kindererziehungszeit beträgt für Kinder, die vor 1992 geboren sind, 1 Jahr je Kind und für Kinder die nach 1991 geboren sind, 3 Jahre je Kind. Die Kindererziehungszeit wird ab dem Juni 2001 mit 2,0 Entgeltpunkten für die Erziehung des ersten Kindes in den ersten drei Jahren bewertet.
Kindererziehungszeiten werden auch angerechnet, wenn gleichzeitig Beitragszeiten aus einer beruflichen Tätigkeit erworben werden.

 

 

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Kontenklärung

Die Träger der Rentenversicherung haben dafür zu sorgen, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Das geschieht mit Hilfe des Kontenklärungsverfahrens in zwei Schritten:

  1. Speicherung der dem Rentenversicherungsträger vorliegenden Unterlagen (sog. Bestandskonto);
  2. Vervollständigung des Bestandskontos unter Mitwirkung des Versicherten. Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken. Insbesondere muss er den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, werden die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festgelegt.

 

 

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Krankengeld

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Arbeitnehmer, die wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen. Die gesetzlich vorgeschriebene 6-wöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in diesem Zeitraum enthalten.
Zeiten des Bezugs von Krankengeld sind Pflichtbeitragszeit. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Versicherten und der Krankenkasse getragen. Beitragsbemessungsgrundlage sind 80% des Arbeitsentgelts, das der Leistung zu Grunde liegt.

 

 

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Krankenkassen

Die Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1.1.1996 besteht keine Unterscheidung mehr zwischen Pflicht- und Ersatzkassen. Den Mitgliedern der GKV steht die Wahl zwischen allen gesetzlichen Kassen offen.
Die einzigen Ausnahmen bilden die Bundesknappschaft, die Seekrankenkassen und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Sie behalten auch weiterhin ihre Funktion als Pflichtkassen.

 

 

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Krankenversicherung der Rentner (KVDR)

Seit dem 1.04.2002 wird man als gesetzlich Krankenversicherter automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVDR). Man kann sich jedoch von der KVDR befreien lassen und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse werden. Unterschiede ergeben sich in der Beitragsberechnung. Als KVDR-Mitglied richtet sich der zu zahlende Beitrag nur nach der Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrenten. Alle anderen Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Als freiwillig versicherter Rentner muss man auch von anderen Einnahmen (zum Beispiel Mieterträgen) Beiträge abführen. Allerdings ist der Beitragssatz geringer.

 

 

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Kündigung durch Versicherer, außerordentliche

Private Rentenversicherung. In gewissen Fällen steht dem Versicherer (VR) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu:

  1. Bei schuldloser Verletzung oder zu später Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer (§ 41 VVG). Dieser hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
  2. Bei Gefahrenerhöhung nach Antragstellung, jedoch vor Einlösung des Versicherungsscheines (§ 27 und § 29a VVG). Der Versicherungsnehmer hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
  3. Bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (§ 39 VVG). Durch eine Vertragsänderung kann die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erfolgen. Wird eine bestimmte Mindestversicherungssumme unterschritten, wird der Rückkaufswert erstattet.

 

 

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Kündigung durch Versicherungsnehmer, ordentliche

Private Rentenversicherung: Der Versicherungsnehmer (VN) kann den Vertrag jederzeit zum Ende des Versicherungsjahres ganz oder teilweise kündigen. Bei Ratenzahlung kann die Kündigung auch zum Ende eines Ratenzahlungsabschnitts erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Lebensversicherung einen Monat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Kündigung hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Rückkaufswert. Der Versicherer hat kein ordentliches Kündigungsrecht.

 

 

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Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert. Zuständig ist die Künstlersozialkasse (KSK), die der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen verwaltungsmäßig angegliedert ist. Versicherungspflicht in der KSK besteht, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und wenn im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Seit dem 01.10.2005 treten alle bisherigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf. Für alle Versicherten und Rentner in Deutschland ist damit die Deutsche Rentenversicherung ihr Ansprechpartner.

 

 

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Landesversicherungsanstalt (LVA)

Die Landesversicherungsanstalten sind Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. Sie sind zuständig für Versicherte, die als Arbeiter beschäftigt sind und nicht einer Sonderversicherungsanstalt angehören. Verteilt auf das Bundesgebiet gibt es insgesamt 23 Landesversicherungsanstalten. Zuständig für die Versicherung eines Arbeiters ist in der Regel die LVA am Wohnsitz des Versicherten. Seit dem 01.10.2005 treten alle bisherigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf. Für alle Versicherten und Rentner in Deutschland ist damit die Deutsche Rentenversicherung ihr Ansprechpartner.

 

 

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Leibrente

Eine Leibrente ist eine Rente auf das Leben einer Person. Sie existiert als lebenslängliche Leibrente (z.B. Altersrente) und als gekürzte Leibrente (z.B. Berufsunfähigkeitsrente).
Zeitrenten sind dagegen nicht an das Leben einer Person gekoppelt und werden für einen vertraglich festgelegten Zeitraum bezahlt.

So funktioniert es:

  • Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr. Die Rente wird erstmals fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, d.h. den Ablauf der Aufschubzeit, erlebt. Sie wird lebenslänglich, mindestens für die garantierte Laufzeit der Rente gezahlt. Die Rentengarantiezeit beträgt häufig 5 bzw. 10 Jahre. Stirbt der Versicherte während der Rentengarantiezeit, werden die restlichen garantierten Renten meist diskontiert ausgezahlt. Stirbt der Versicherte während der Aufschubzeit, so werden die eingezahlten Beiträge erstattet. Wegen der Rentengarantie und der Beitragsrückgewähr gewährt diese Form der Rentenversicherung auch einen gewissen Hinterbliebenenschutz.
  • Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung Diese Form der Rentenversicherung unterscheidet sich von der erst genannten dadurch, daß sämtliche Todesfalleistungen entfallen. D. h., es gibt weder eine Rentengarantie noch eine Beitragsrückgewähr. Sie wird i.d.R. nur alleinstehenden Personen oder in Verbindung mit einer Witwenrenten-Zusatzversicherung angeboten. 
  • Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie Bei dieser Rentenversicherung beginnt die Rentenzahlung sofort, d. h., je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise setzt die erste Rentenzahlung 1 Jahr, 1/2 Jahr, 1/4 Jahr oder 1 Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein. Voraussetzung ist eine einmalige Beitragszahlung. Die Rente wird lebenslänglich mindestens für die unabhängig von Erleben garantierte Laufzeit der Rente gezahlt. Die sofort beginnende Rentenversicherung entsteht häufig aus der Verrentung der fälligen Versicherungssumme einer Kapital-Lebensversicherung. Bei fast allen KapitalLebensversicherung hat der Versicherungsnehmer bzw. der Bezugsberechtigte das Recht, seine Versicherung bei Ablauf in eine Rentenversicherung umzutauschen. In der Regel erfolgt der Umtausch nach einem speziellen Optionsrententarif.

 

 

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Lohnabzugsverfahren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile der Pflicht-
beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzuführen (Lohnabzugsver-
fahren).
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil betragen i.d.R. je die Hälfte des Gesamtbeitrags.

 

 

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Lohnersatzleistung

Lohnersatzleistungen sind Leistungen der Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Arbeitsamt). Zu den Leistungen zählen u.a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe. Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen besteht Versicherungspflicht in der GRV.

 

 

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Lohnfortzahlung

Ein Arbeitnehmer, der durch Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, erhält nach der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber für mindestens 6 Wochen Lohn/Gehalt weiterbezahlt (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

 

 

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Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt seit 1.4.2003 monatlich 78,00 Euro. Selbstständige, die einkommensgerechte Pflichtbeiträge zahlen, müssen ebenfalls mindestens diesen Beitrag zahlen. Mit dem Mindestbeitrag sichert sich der Versicherte eine Rentensteigerung von 0.36 EUR. Bei den freiwilligen Beiträgen wird nicht zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Eine Regelung, wonach in den neuen Bundesländern ein Mindestbeitrag (Ost) gezahlt werden konnte, wurde zum 01.04.1999 außer Kraft gesetzt.

 

 

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Mindesteigenbeitrag

Begriff aus dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Um die maximale Förderung (Zulage) zu erhalten, muss der Förderungsberechtigte einen Mindestbeitrag selber in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt ab 2008 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Höchstzulage (2002 und 2003 1%, 2004 und 2005 2%, 2006 und 2007 3%, jeweils abzüglich der Höchstzulage).
Zahlt der Förderungsberechtigte weniger ein, wird die Zulage entsprechend gekürzt.

 

 

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Mindestrente

Eine allgemeine Mindestrente gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die Rentenhöhe richtet sich immer nach dem individuellen Versicherungsverlauf.

 

 

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Mischfonds

Fondsgebundene private Rentenversicherung: Ein Mischfonds ist eine Kapitalanlageform, bei der die Kapitalanlagegesellschaft das Geld ihrer Kunden sowohl in festverzinslichen Wertpapieren wie auch in Aktienfonds anlegt.

 

 

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Dazu zählen:

  • vorvertragliche Anzeigepflicht;
  • Gefahrstandspflicht;
  • Anzeigepflicht im Versicherungsfall (§ 33 VVG);
  • Auskunfts- und Belegpflicht (§ 34 VVG).

Im Versicherungsfall bestehen laut den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" (AVB) folgende Obliegenheiten :

  • Aufklärungspflicht
  • Pflicht zur Hinzuziehung eines Arztes
  • Pflicht zur Duldung von Untersuchungen.

Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, prüft der Versicherer zunächst, ob ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt. Als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit muss ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen Obliegenheitsverletzung und Eintritt des Versicherungsfalls bestehen. Hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten schuldhaft verletzt, so entfällt der Versicherungsschutz.

 

 

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Pauschalbeiträge

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber pauschal 10 % zur Krankenversicherung, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 12 % zahlt der Arbeitgeber für diesen Personenkreis zur Rentenversicherung. Für privat Versicherte ist kein Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen.

 

 

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Pflege, nicht erwerbsmäßig

Seit dem 1.4.1995 besteht für Personen, die eine nicht erwerbsmäßige Pflege ausüben, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Das versicherte Arbeitsentgelt beträgt je nach Pflegeumfang und Pflegestufe zwischen 26,6667 % und 80 % der Bezugsgröße. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen allein und in voller Höhe.

 

 

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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen.

 

 

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Pflegerenten-Zusatzversicherung (PRZ)

Die gesetzliche Pflegeversicherung (bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen angesiedelt) kann um eine private Pflegerentenversicherung ergänzt werden. Diese Versicherung kann als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen werden.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer pflegebedürftig wird. In diesem Fall wird der Vertrag von der Beitragszahlung befreit und abhängig von der Pflegestufe eine lebenslängliche Rente gezahlt. Die Abstufung könnte wie folgt aussehen:

  • Pflegestufe I
    40% der versicherten Rente
  • Pflegestufe II
    70% der versicherten Rente
  • Pflegestufe III
    100% der versicherten Rente

 

 

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Pflegerentenversicherung, selbstständige

Die gesetzliche Pflegeversicherung (bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen angesiedelt) kann um eine private Pflegerentenversicherung ergänzt werden. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer pflegebedürftig wird. In diesem Fall wird abhängig von der Pflegestufe eine lebenslängliche Rente gezahlt.
Bei der selbstständigen Pflegerentenversicherung lässt sich zusätzlich eine Altersrente vereinbaren, die ab einem festgesetzten Alter die Pflegerente ablöst. Daneben lässt sich auch eine Todesfallleistung einschließen, die je nach Versicherer unterschiedlich gestaltet sein kann.
Eine Pflegerentenversicherung kann auch als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen werden, allerdings nicht mit den eben genannten Zusatzvereinbarungen.

 

 

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Pflegeversicherung

Die den staatlichen Sozialversicherungen gehörende Pflegeversicherung dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie wurde am 1.1.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Sie hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe und Unterstützung angewiesen sind.
Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen bei häuslicher Pflege (seit dem 1.4.1995) und bei stationärer Pflege (seit dem 1.7.1996). Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen.

 

 

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Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge sind Beiträge, die zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. Im Gegensatz zu freiwilligen Beiträgen werden Pflichtbeiträge bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

 

 

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Pflichtversicherung Selbstständiger

Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung; sie kann nicht ausgeschlossen werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind in erster Linie Arbeiter und Angestellte pflichtversichert, also Personen, die abhängig beschäftigt sind. Darüber hinaus besteht auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen Versicherungspflicht in der GRV. In die Versicherungspflicht einbezogen sind Selbstständige, die nach allgemeiner Auffassung trotz Selbstständigkeit der sozialen Absicherung durch die Rentenversicherung bedürfen. Nicht pflichtversichert sind dagegen Selbstständige, die diesen Schutz nicht benötigen, weil sie Zugang zu einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe haben (berufsständische Versorgungswerke). Pflichtversicherte Selbstständige sind z.B. Handwerker, die in der Handwerkerrolle eingetragen sind, Künstler, Publizisten, Lehrer und Erzieher.

 

 

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Punktesystem

In der Pflegeversicherung und in einer Variante der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es ein Punktesystem zur Bewertung des vorliegenden Versicherungsfalls. Ab Erreichen einer bestimmten Punktzahl tritt dann die Leistungspflicht des Versicherers ein.

 

 

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Ratenzuschlag

Für die Kalkulation der Beiträge wird in der Regel eine Jahreszahlung zu Grunde gelegt. Zahlen Sie den Jahresbeitrag in Raten, so werden durch Ratenzuschläge die Zinsverluste beim Versicherer und ein höherer Verwaltungsaufwand ausgeglichen.

 

 

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Rechnungszins, Rechnungszinsfuß

Private Rentenversicherung. Der Rechnungszins ist der bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags zu Grunde gelegte Zinsfuß. Bei der Beitragskalkulation geht der Versicherer davon aus, dass die Beitragsanteile, die für die Kapitalanlage bestimmt sind, verzinslich angelegt werden. Die so erwirtschafteten Beträge sind Bestandteil der Versicherungsleistung. Je höher der Rechnungszins, desto geringer die Beiträge bei gleicher Leistung.
Der Höchstrechnungszinsfuß wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin) in Anlehnung an den Zinssatz von Staatsanleihen und unter Einhaltung bestimmter Obergrenzen festgelegt und beträgt 3,5 Prozent (Stand: August 2001).

 

 

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Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

 

 

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Regelbeitrag

Selbstständig Erwerbstätige, die der Versicherungspflicht unterliegen (z.B. in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksmeister wie Bäcker, Frisöre und Metzger), müssen grundsätzlich monatlich Beiträge zahlen, die sich nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße richten. Dieser Regelbeitrag beträgt im Jahre 2005 bei der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit in den alten Ländern 470,93 Euro und 395,85 Euro monatlich, wenn die selbstständige Tätigkeit in den neuen Ländern ausgeübt wird.

 

 

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Rehabilitation

Zeiten, in denen ein Versicherter Leistungen zur Rehabilitation erhält, sind Anrechnungszeiten, sofern der Versicherte während dieser Zeiten keine Leistungen von einem Sozialversicherungsträger (z.B. Krankengeld oder Übergangsgeld) bezieht.
Leistungen zur Rehabilitation umfassen im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen. Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist es, die Erwerbsfähigkeit Kranker oder Behinderter wiederherzustellen oder zumindest wesentlich zu verbessern.

 

 

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Rendite

Private Rentenversicherung: Rendite nennt man den Gesamterfolg eines angelegten Kapitals pro Jahr in Prozenten des angelegten Kapitals.

 

 

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Rente wegen Alters

Unter die Rente wegen Alters fallen folgende Renten:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • Altersrente für Frauen

 

 

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Rente wegen Todes

Unter die Rente wegen Todes fallen folgende Renten:

  • große Witwen-/Witwerrente
  • kleine Witwen-/Witwerrente
  • Halbwaisenrente
  • Vollwaisenrente

 

 

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Rente, aufgeschobene

Private Rentenversicherung, Grundschema: Der Versicherte zahlt über einen festgelegten Zeitraum Beiträge (Aufschubzeit). Danach setzt entweder die Rentenzahlung ein oder der Versicherte wählt die Kapitalabfindung (falls diese Möglichkeit vertraglich eingeräumt wird).
Das heißt, die Rentenzahlung wird so lange aufgeschoben, wie die Beiträge gezahlt werden.

 

 

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Rente, dynamische

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter angepasst. Durch diese jährliche Änderung sollen die Renten an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden. Bedingt durch die immer noch sehr hohe Massenarbeitslosigkeit sowie den stark angespannten Haushalten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, sind die finanziellen Belastungen so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist. In der privaten Rentenversicherung können die Renten auf Wunsch des Versicherungsnehmers dynamisch gestaltet werden.

 

 

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Rentenabschlag

Die Regelaltersrente wird stufenweise für alle auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Wer vorzeitig die Rente in Anspruch nehmen möchte, muss einen Abschlag in Höhe von 0,3 % pro früher genommenem Monat hinnehmen.

 

 

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Rentenartfaktor

Die Höhe des Rentenartfaktors hängt vom Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart ab. Eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit soll den bisherigen Verdienst ersetzen (Lohnersatzfunktion).
Der Rentenartfaktor beträgt bei der

  • Altersrente: 1,0
  • vollen Erwerbsminderungsrente: 1,0
  • halben Erwerbsminderungsrente: 0,5
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: 1,0
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit: 0,6667
  • großen Witwen-/Witwerrente: 0,6
  • kleinen Witwen-/Witwerrente: 0,25
  • Vollwaisenrente: 0,2
  • Halbwaisenrente: 0,1

 

 

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Rentenauskunft

Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe ihrer Rentenanwartschaft. Unter Rentenauskunft versteht man die Höhe des Anspruchs auf Regelaltersrente ohne weitere Beitragszahlung. Auf Antrag erhält der Versicherte auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
Aber auch jüngere Versicherte können Auskunft über ihre Rentenanwartschaften erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können. Dieses liegt z.B. dann vor, wenn der Versicherte eine zusätzliche private Vorsorge plant.
Eine Rentenauskunft unter Berücksichtigung künftiger Zeiten gibt es für 54-jährige, die beabsichtigen, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie gibt auch Aufschluss über die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die zur Vermeidung einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gezahlt werden können.

 

 

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Rentenbescheid

Der Rentenbescheid ist eine schriftliche Mitteilung über Art und Höhe der bewilligten Rente. Er ist rechtsverbindlich und wird dem Versicherten zum Abschluss des Rentenverfahrens zugeschickt.

Im Rentenbescheid aufgeführt ist unter anderem:

  • wann die Rente beginnt;
  • wie hoch die Rente ist;
  • welche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden;
  • welche Rechtsmittel eingelegt werden können.

 

 

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Rentenfonds

Private fondsgebundene Rentenversicherung Ein Rentenfonds ist eine Kapitalanlageform, bei der die Kapitalanlagegesellschaft das Geld ihrer Kunden nur in festverzinsliche Wertpapiere anlegt.

 

 

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Rentenformel

Mit der Rentenformel werden die Rentenansprüche des Versicherten berechnet:

Rentenanspruch = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

 

 

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Rentengarantiezeit

Bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit sichergestellt werden, dass die Rente unabhängig vom Tod des Versicherten mindestens bis zum Ablauf der Garantiezeit gezahlt wird. Es ist auch möglich, dass sich ein Erbe die noch innerhalb der Rentengarantiezeit ausstehenden Zahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelten lässt.

 

 

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Rentenversicherung

Die Rentenversicherung gehört neben der Kranken-, Pflege-, Unfall- und der Arbeitslosenversicherung zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene. Die Aufgaben der Rentenversicherung sind: Zahlen von Renten und Zusatzleistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Zahlen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sowie das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner. Die Rentenversicherung wird von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern durchgeführt. Seit dem 01.10.2005 treten alle bisherigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf. Für alle Versicherten und Rentner in Deutschland ist damit die Deutsche Rentenversicherung ihr Ansprechpartner.

 

 

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Rentenversicherung, fondsgebundene

Hierbei handelt es sich um eine neuere Variante der privaten Rentenversicherung. Der Versicherte selbst kann festlegen, wie der Sparanteil seiner Beiträge angelegt werden soll. Möglich ist die Anlage z.B. in einem Rentenfonds, Aktienfonds oder Mischfonds. Der Versicherte hat somit die Chance höhere Renditen als bei der normalen privaten Rentenversicherung zu erzielen, aber auch das Risiko geringerer Renditen.

 

 

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Rentenversicherung, gesetzliche (GRV)

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Zweig der Sozialversicherung. Sie umfasst die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die GRV war und ist bislang die tragende Säule der Altersversorgung. Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom versicherungspflichtigen Bruttoverdienst/Arbeitseinkommen aller Versicherten und vom Beitragssatz. Aktuell gilt ein Beitragssatz in Höhe von 19,5% (Stand: Januar 2006). Der Beitrag ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.

 

 

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Rentenversicherung, private

Die private Rentenversicherung ist eine Form der privaten Lebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung in Form regelmäßiger Zahlungen (Rente) erfolgt. Der Kunde ist jedoch nicht unbedingt auf die Rentenzahlung festgelegt. Es ist auch möglich, die Rentenleistung zu kapitalisieren, also wie bei einer Kapitalversicherung als Einmalbetrag zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen.

 

 

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Rentenversicherungsträger

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) wird von Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA),
  • die Landesversicherungsanstalten (LVA),
  • die Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
  • die Seekasse und - die Bundesknappschaft.

Die BfA ist zuständig für die Rentenversicherung der Angestellten. Die LVA`s sind zuständig für die Rentenversicherung der Arbeiter. Die Bundesknappschaft ist zuständig für die Rentenversicherung der in bergmännischen Betrieben beschäftigten Versicherten. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist zuständig für Arbeiter der Bahn AG und die Seekasse für die in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigten Arbeiter. Seit dem 01.10.2005 treten alle bisherigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Namen der Deutschen Rentenversicherung auf. Für alle Versicherten und Rentner in Deutschland ist damit die Deutsche Rentenversicherung ihr Ansprechpartner.

 

 

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Rentenwert, aktueller

Der aktuelle Rentenwert ist Bestandteil der Formel zur Berechnung der Rentenansprüche (Rentenformel). Er ist der Betrag, den ein Versicherter mit einem Durchschnittseinkommen für ein Jahr Beitragszahlung (Durchschnittsbeitrag) erhält. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeweils am 01.07. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst. Der aktuelle Rentenwert (Stand: Juni 2005) beträgt 26,13? für die alten Bundesländer und 22,97? für die neuen Bundesländer.

 

 

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Risikoprüfung

Private Rentenversicherung: Wird ein Antrag für eine Versicherung gestellt, muss die Versicherungsgesellschaft das Risiko prüfen. Hierzu werden die Angaben, die der Antragsteller im Antrag macht begutachtet. In Zweifelsfällen werden Sachverständige oder Spezialisten (bei Personenversicherungen: Ärzte) zu Rate gezogen.

 

 

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Risikozuschlag

Private Rentenversicherung. Wenn die Risikoprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Antrag nicht zu den normalen Bedingungen angenommen werden kann, kommt in vielen Fällen ein Beitragszuschlag in Frage, durch den das überdurchschnittliche Risiko ausgeglichen wird. Der Risikozuschlag kann auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden (z.B. nach einer Operation).

 

 

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Rückkauf

Private Rentenversicherung: Rückkauf nennt man die Rückvergütung bei vorzeitiger Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages.

 

 

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Rückkaufswert

Private Rentenversicherung: Rückkaufswert ist der Wert, den eine Lebens- oder Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Rückkaufs hat. Dieser setzt sich zusammen aus den eingezahlten Beiträgen + Gewinngutschriften, abzüglich entstandener Kosten.

 

 

 

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Rücktritt des Versicherers

Private Rentenversicherung. Durch den Rücktritt wird ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, bei:

  • Nichtzahlung des Erstbeitrags (§ 38 VVG). Der Versicherer (VR) hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr und die Kosten ärztlicher Untersuchungen.
  • Schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16, 17, 20 VVG). Ist der Leistungsfall bereits eingetreten und liegt keine Kausalität (siehe: Kausalität) vor, so besteht uneingeschränkte Leistungspflicht des Versicherers (VR). Bei fehlender Kausalität beziehungsweise vor Eintritt des Versicherungsfalls erstattet der VR einen Rückkaufswert. Das Rücktrittsrecht ist nach § 163 VVG auf 10 Jahre begrenzt. Der VR muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung zurücktreten (Klarstellungsfrist).

 

 

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Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

Private Rentenversicherung. Durch den Rücktritt wird ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag durch einseitige Erklärung rückgängig gemacht. Haben Sie, als Versicherungsnehmer (VN) bei Antragstellung sämtliche allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) erhalten, so haben Sie ab Erhalt der Verbraucherinformationen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Wurde der Antragsteller nicht über das Rücktrittsrecht belehrt, hat aber alle Unterlagen rechtzeitig erhalten, so gilt ein 1-monatiges Rücktrittsrecht ab Zahlung des ersten Beitrags.

 

 

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Schlussgewinnanteil, Schlussüberschuss

Private Rentenversicherung: Der Schlussgewinnanteil ist ein Gewinnanteil, der nicht laufend zugeteilt, sondern grundsätzlich erst bei Ablauf erbracht wird. Aber auch bei Rückkauf und im Todesfall fallen - nach einer gewissen Wartezeit - Schlussgewinnanteile an. Je länger die Laufzeit Ihrer Lebensversicherung und je höher die Versicherungsleistung, desto größer fällt der Schlussgewinnanteil aus.

 

 

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Schulbesuch und Studium

Zeiten der Schulausbildung sowie des Fach- und Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden mit einer Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren als Anrechnungszeit bei der Rente berücksichtigt. Ein Abschluss ist nicht erforderlich.
Der Wert dieser Anrechnungszeit ist auf 75% des individuellen Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch auf 0,75 Entgeltpunkte/Jahr (oder: 0,0625 pro Monat) begrenzt.

 

 

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Schwangerschaft / Mutterschaft

Zeiten wegen Schwangerschaft / Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sind Anrechnungszeiten, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Die Schutzfristen umfassen grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind 12 Wochen nach der Geburt zu berücksichtigen.

 

 

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Schwankungsreserve

Die Schwankungsreserve setzt sich zusammen aus Betriebsmitteln und Rücklagen.
Die Träger der Rentenversicherung müssen zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfristig verfügbare Betriebsmittel bereithalten.
Außerdem haben sie eine Rücklage zu bilden, für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen nicht mehr durch Betriebsmittel ausgeglichen werden können.

 

 

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Sofortrente

Private Rentenversicherung: Der Versicherer leistet die vereinbarte Rente sofort. Deshalb können Sie, als Versicherungsnehmer, diese Form der Rentenversicherung im Gegensatz zur aufgeschobenen Rente, für die Sie regelmäßige Beiträge entrichten, beim Versicherer nur gegen Zahlung eines Einmalbetrages abschließen.

 

 

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Solidaritätsprinzip

Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, in dem die wechselseitige Verbundenheit der Versicherten zum Ausdruck kommen soll. Es besagt, dass sich die Beiträge, die der Versicherte für seinen Krankenversicherungsschutz zu entrichten hat, nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu richten haben. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze bemessen. Das Leistungsspektrum ist für alle gleich.

 

 

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Sonderausgabenabzug

Die in einen Altersvorsorgevertrag (die so genannte "Riester-Rente") eingezahlten Beiträge zuzüglich der erhaltenen Zulage können steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden. Hierfür steht ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung.
Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, so verbleibt die Zulage im Vertrag und zusätzlich bekommt derjenige die Differenz zwischen Zulage und "eigentlicher" Steuerersparnis ausgezahlt.
Ist der Steuervorteil geringer als der Zulagenanspruch, finden die Beiträge keine steuerliche Berücksichtigung.

Darüber hinaus können Beiträge zu anderen privaten Renten und Kapitallebensversicherungen im Rahmen der gültigen Höchstsätze steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Einkommensteuergesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung und eine mindestens 12-jährige Laufzeit.

 

 

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Sozialgesetzbuch (SGB)

Das gesamte Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland soll im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst werden. Die Rechtsgebiete der Sozialversicherung werden derzeit schrittweise in das Sozialgesetzbuch überführt. Bis jetzt (Stand: August 2001) ist die Überführung für die folgenden Bücher des Sozialgesetzbuchs abgeschlossen:

  • SGB I
    Allgemeiner Teil für alle Sozialleistungsträger
  • SGB III
    Arbeitsförderung
  • SGB IV
    Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V
    Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI
    Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII
    Unfallversicherung
  • SGB VIII
    Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX
    Bundes-Sozialhilfegesetz
  • SGB X
    Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten
  • SGB XI
    Soziale Pflegeversicherung

 

 

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Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherung mit sozialer Ausrichtung. Sie basiert auf dem Grundgedanken des Leistungs- und Gegenleistungsprinzips (Stichwörter: "Solidarprinzip", "Generationenvertrag"). Sie stellt eine soziale Einrichtung zur allgemeinen Daseinsvorsorge dar und unterscheidet sich damit wesentlich von privaten, karitativen oder berufsständischen Vorsorgeeinrichtungen.
In der Sozialversicherung besteht bei vielen Bevölkerungsgruppen Versicherungspflicht. Die laufenden Ausgaben werden im Umlageverfahren aus dem aktuellen Beitragsaufkommen bestritten. Das heißt: die Beiträge der Arbeitnehmer werden umgehend an die berechtigten Empfänger, z. B. Rentner, ausgezahlt.
Die Sozialversicherung umfasst heute die Zweige Kranken-, Unfall-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

 

 

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Sterbetafel

Die Sterbetafel ist eine der wichtigsten Rechnungsgrundlagen der Versicherer. Aus ihr ist nach Männern und Frauen unterschieden für jedes Lebensalter die durchschnittliche Lebenserwartung zu berechnen. Viele Versicherer verwenden zur Kalkulation des Risikoanteils im Beitrag die von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) erstellte und nach ihr benannte "DAV-Sterbetafel 1994".

 

 

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Sterbewahrscheinlichkeit

Die Sterbewahrscheinlichkeit gibt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person bestimmten Alters im entsprechenden Lebensjahr sterben wird (einjährige Sterbewahrscheinlichkeit). Sie gibt beispielsweise die Wahrscheinlichkeit wieder, mit der eine 57-jährige Frau das Alter 58 nicht erreicht. Dieser Faktor ist für die private Rentenversicherung von Bedeutung, weil berechnet werden muss, welche Leistungen aus einer Kapitalsumme lebenslänglich gezahlt werden kann.

 

 

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Steuerersparnis

Der Staat fördert die private Altersvorsorge seiner Bürger auf verschiedene Weise. Mit den Neuregelungen zum Alterseinkünftegesetz wurde allerdings die Steuerersparnis bei Lebens- und Rentenversicherungen ab 1.1.2005 gekippt. Für Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden ( sog. Altverträge) gilt aber noch eine sog. Bestandsschutzregelung, d.h. sie sind auch weiterhin steuerlich doppelt begünstigt. Für Verträge die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden (Neuverträge), fällt das Steuerprivileg weg. Die Erträge müssen aber nicht während der Vertragslaufzeit (Ansparphase), sondern erst bei Auszahlung der Ablaufleistung versteuert werden.

Darüber hinaus fördert der Staat die Altersversorgung über die Riester- und die Rürup-Rente in Form von Steuerersparnissen.

 

 

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Steuerersparnis durch Beiträge

Beiträge zu steuerlich begünstigten Vertragsformen können in begrenztem Rahmen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Beiträge gehören zu den so genannten "Vorsorgeaufwendungen". Besonders Selbstständige und Beamte können dadurch erhebliche Steuervorteile erzielen. Im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) kommt dem Sonderausgabenabzug eine besondere Bedeutung zu.

 

 

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Steuerliche Förderung (gemäß AVmG)

Nach dem Altersvermögengesetz (AVmG) wird die private Altersvorsorge gefördert. Wenn alle Förderungskriterien (siehe Altersvorsorgevertrag und Zertifizierungskriterien) erfolgt die Förderung über ein Zulageverfahren und über den Sonderausgabenabzug.

 

 

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Tarif

Der Begriff Tarif wird vielfältig angewandt. Der Versicherungsfachmann bezeichnet mit Tarif die einzelnen Versicherungsarten. Tarif bedeutet aber auch die Zusammenfassung der Prämien (Leben), gegliedert nach Eintrittsalter und Vertragsdauer oder Endalter für die einzelnen Versicherungsarten. Letztlich ist der Tarif ein Bestandteil des Versicherungsprodukts, ein Algorithmus, nach dem für die versicherbaren Interessen einer Gefahrenklasse Beiträge für Versicherungsschutz berechnet werden.

 

 

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Teilrente

Die Teilrente ermöglicht Ihnen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Bei reduzierter Arbeitszeit mit entsprechendem Minderverdienst kann ein Teil der Altersrente in Anspruch genommen werden, wobei bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind.
Teilrenten werden in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente geleistet. In welcher Höhe die Teilrente gezahlt werden kann, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Die Hinzuverdienstgrenzen richten sich nach der bisherigen persönlichen Verdienstsituation. Im Lauf eines jeden Jahres seit Rentenbeginn kann zweimal bis zum Doppelten der maßgebenden Grenze hinzuverdient werden.

 

 

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Übertragung

Altersvermögensgesetz (AVmG). Eine Übertragung des angesammelten Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag (der so genannten "Riester-Rente") auf einen Vertrag desselben Förderberechtigten ist jederzeit möglich. Eine Übertragung auf den Vertrag einer anderen Person ist grundsätzlich nicht möglich. Einzige Ausnahme: Ein Ehegatte verstirbt und das vorhandene Kapital dessen Vertrages wird auf den Vertrag des noch lebenden Ehegatten übertragen.

 

 

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Umlageverfahren

In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und - soweit erforderlich - durch Entnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt. Die bei den Versicherungsträgern eingehenden Beiträge werden also unmittelbar für die Finanzierung der Ausgaben - insbesondere der aktuell zu zahlenden Renten - verwendet. Sie dienen nicht zur Kapitalbildung und somit zur Finanzierung zukünftiger Rentenansprüche, wie es in der Privaten Rentenversicherung der Fall ist.

 

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Unterjährige Zahlungsweise

Laufende Beiträge, die nicht jährlich gezahlt werden, sondern in so genannten "unterjährigen" Zeitabschnitten, also in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten.

 

 

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Unwiderrufliches Bezugsrecht

Von Ihnen, als Versicherungsnehmer, eingeräumtes, unwiderrufliches Recht auf die Versicherungsleistung. Der unwiderruflich Begünstigte erwirbt ein sofort wirksames Recht, das allerdings erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls realisiert werden kann. Die Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben weiterhin beim Versicherungsnehmer. Er kann also weiterhin beispielsweise den Vertrag kündigen oder die Laufzeit verändern. Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer sind aber nicht mehr möglich. Eine spätere Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

 

 

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VAG

Abkürzung für "Versicherungsaufsichtsgesetz". Der Aufsicht dieses Gesetzes unterliegen die Versicherungsunternehmen, nicht jedoch die Träger der Sozialversicherung.

 

 

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Verbraucherinformationen

Der Lebensversicherer ist verpflichtet, dem Antragsteller eine schriftliche Verbraucherinformation mit bestimmten Angaben auszuhändigen. Dazu gehören u.a.:

  • Name, Anschrift, Rechtsform des Versicherers
  • Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers
  • Anschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Sektor Versicherungsaufsicht)
  • Laufzeit des Vertrages
  • Beitrag, Zahlungsweise

 

 

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Verdienst, geringfügiger

Ein geringfügiger Verdienst liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr (Regelung seit 1.4.2003).

 

 

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Vererbung

Altersvermögensgesetz (AVmG). Verstirbt der Förderberechtigte, kann das Kapital (aus der so genannten "Riester-Rente"), welches noch nicht für Rentenleistungen verbraucht wurde, nicht an andere Personen vererbt werden. Es kann lediglich auf einen bestehenden Altersvorsorgevertrag (im Sinne dieses Gesetzes) des noch lebenden Ehegatten (und nur auf diesen) übertragen werden.

 

 

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Versichertenrente

Unter die Versichertenrente fallen folgende Renten:

  • Regelaltersrente;
  • Altersrente für langjährig Versicherte;
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit;
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit;
  • Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige;
  • Altersrente für Frauen;
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

 

 

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Versichertenrente

Unter die Versichertenrente fallen folgende Renten:

  • Regelaltersrente;
  • Altersrente für langjährig Versicherte;
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit;
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit;
  • Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige;
  • Altersrente für Frauen;
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

 

 

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Versicherungskarte

Bis Ende 1972 wurden Versicherungskarten als Nachweis für Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) verwendet. In diese Karten wurden sämtliche Beitragszahlungen eingetragen. War eine Karte voll, gab der Versicherte sie bei der Gemeindeverwaltung ab und ließ sich eine neue ausstellen. Die Gemeindeverwaltungen übersandten die Versicherungskarten an das Versicherungskartenarchiv des zuständigen Versicherungsträgers.
Das Kartensystem war nicht sehr sicher. Oft ließen sich Versicherte beim Wechsel einer Arbeitsstelle eine neue Karte ausstellen, obgleich die alte noch nicht voll war. Häufig gingen Karten verloren oder wurden nicht abgegeben.

 

 

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Versicherungskonto

Alle rentenrechtlichen Zeiten, die Sie, als in als in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter, zurücklegen, werden bei den Versicherungsanstalten in einem Versicherungskonto gespeichert. Ihre im Versicherungskonto gespeicherten Daten sind die Grundlage für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft.
Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.

 

 

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Versicherungsverlauf

Der Versicherungsverlauf ist eine chronologische Auflistung aller rentenrechtlichen Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat. Die Rentenversicherungsträger unterrichten ihre Versicherten (ab dem 43. Lebensjahr) mindestens alle 6 Jahre über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft wichtig sind. Jüngere Versicherte erhalten ihren Versicherungsverlauf auf Antrag.

 

 

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Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen (ähnlich dem Zugewinn-Ausgleich) im Falle der Scheidung aufgeteilt. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine höhere Versorgung.

 

 

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Versorgungskapital

Das Versorgungskapital ist das im Versicherungsfall (Todesfall, Erlebensfall) von Seiten der Versicherung zu zahlende Kapital.

 

 

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Versorgungslücke

Eine Versorgungslücke ist die Differenz zwischen dem Versorgungsziel (üblicherweise 60% des letzten Bruttoeinkommens) und allen gesetzlichen, betrieblichen und privaten Versorgungsansprüchen.
Die Versorgungslücken müssen ermittelt werden, um eine optimale private Vorsorge betreiben zu können.

 

 

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Versorgungswerke, berufsständische

Die berufsständische Altersversorgung hat in den klassischen freien Berufen der Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte etc. eine lange Tradition. Berufsständische Versorgungswerke dienen der Versorgung der Angehörigen kammerfähiger, d.h. in berufsständischen Kammern organisierter selbstständiger Berufe. Sie bieten ihren Mitgliedern eine eigenständige und im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bessere Versorgung.

 

 

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Versorgungsziel

Das Versorgungsziel ist der monatliche Versorgungsbedarf in ?. Er beträgt in der Regel 60% des Bruttoverdienstes (Nettoverdienst). Dieser Betrag muss mindestens abgesichert werden, um den Lebensstandard im Alter wie auch bei vorzeitiger verminderter Erwerbsunfähigkeit zu halten.

 

 

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Vertrauensschutz

Die Ende 1996 beschlossene schnellere und stufenweise Anhebung der Altersgrenze ist mit Vertrauensschutzregelungen für die älteren Arbeitnehmer und Arbeitslosen realisiert worden. Das heißt, diese Personengruppen sind veon der Anhebung ausgenommen.
Im Detail: Nicht betroffen von der allgemein gültigen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder durch eine vor diesem Stichtag ausgesprochene Kündigung arbeitslos geworden sind.
Besonderheiten gelten für Beschäftigte in der Montanindustrie und auch für die Altersrente ab 60 für Frauen.

 

 

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Vollwaisenrente

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und sie keinen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist.
Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

 

 

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Waisenrente

Nach dem Tod eines Elternteils haben Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben. Haben sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr, besteht Anspruch auf Vollwaisenrente.
Weitere Voraussetzung:
Der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

 

 

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Wartezeiten

Die Wartezeiten sind im Kern Mindestversicherungszeiten, denn Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus

dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.

 

 

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Wehr- und Zivildienst

Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sind Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge trägt der Bund. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 80% der Bezugsgröße.

 

 

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Witwen-/Witwerrente, kleine

Witwen und Witwer haben nach dem Tod des Ehegatten Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und kein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente besteht.

 

 

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Witwen-Witwerrente, große

Diese Rente erhalten hinterbliebene Ehegatten, solange sie nicht wieder heiraten und sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Oder berufs- bzw. erwerbsunfähig sind. Diese Rente erhalten auch hinterbliebene Ehegatten, die ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das jeweils das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder unabhängig von dessen Lebensalter für ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das wegen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, in häuslicher Gemeinschaft sorgen und der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

 

 

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Zeiten, beitragsfreie

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten oder mit einer Zurechnungszeit belegt sind, sofern für diese Zeiten nicht auch Beiträge entrichtet worden sind.
Beitragsfreie Zeiten wirken grundsätzlich rentensteigernd. Neben den Beitragszeiten werden auch den beitragsfreien Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet. Zur Bewertung dieser Zeiten siehe "Gesamtleistungsbewertung".

 

 

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Zeiten, beitragsgeminderte

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch beitragsfreien Zeiten belegt sind. Neben den Beitragszeiten erhalten auch beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte.
Maßgebend für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist der Durchschnitt der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (Gesamtleistungsbewertung). Zur Bewertung dieser Zeiten siehe "Gesamtleistungsbewertung".

 

 

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Zeiten, rentenrechtliche

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung des Rentenanspruchs oder bei der Berechnung der Höhe der Rente von Bedeutung sind. Sie können sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend sein. Rentenrechtliche Zeiten sind: Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten.

 

 

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Zertifizierung

Begriff der Rentenreform 2001: Im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) wird die private Altersvorsorge staatlich gefördert. Anlageformen, die gefördert werden sollen, müssen zertifiziert (zugelassen) werden.

 

 

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Zertifizierungskriterien

Begriff der Rentenreform 2001. Im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) wird die private Altersvorsorge staatlich gefördert. Umgangssprachlich hat sich für diese neue Säule im Rentensystem der Begriff "Riester-Rente" durchgesetzt. Sie wird jedoch nur gefördert, wenn die Geldanlage in Altersvorsorgeverträgen erfolgt, die als solche zertifiziert, also zugelassen, sind.
Zertifiziert werden Altersvorsorgeverträge, wenn Sie folgende Kriterien erfüllen:

  • In der Ansparphase müssen laufend eigene Beiträge geleistet werden;
  • Leistungen aus dem Vertrag dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. vor dem Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Altersrente erbracht werden;
  • Die Auszahlung des angesammelten Kapitals muss als lebenslängliche Monatsrente erfolgen (konstante oder steigende Rente);
  • Der Anbieter des Vertrages muss garantieren, dass bei Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen;
  • Der Vertrag muss ruhend gestellt werden können oder mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals gekündigt werden können, damit das angesammelte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden kann;
  • Eine Abtretung oder Übertragung des Vertrags an Dritte muss ausgeschlossen sein;
  • Die Abschluss und die Vertriebskosten müssen vom Anbieter über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verteilt werden;
  • Der Vertragsinhaber muss schriftlich informiert werden über die Höhe und zeitliche Verteilung der Vertriebskosten, über die Höhe der Kosten der Vermögensverwaltung, über die Kosten bei einem Wechsel zu einem anderen Produkt, über sonstige Kosten und über die Beitragsverwendung, Kapitalbildung und Erträge.

 

 

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Zugangsfaktor

Teil der Rentenformel. Mit dem Zugangsfaktor werden die Entgeltpunkte vervielfältigt. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte.
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist höher als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist niedriger als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird.
So wird eine lebenslange Kürzung der Rente um 0,3% pro Monat, oder eine Erhöhung um 0,5% pro Monat in der Rentenformel definiert.

 

 

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Zulage

Im Rahmen des mit der Rentenreform 2001 beschlossenen Altersvermögensgesetzes (AVmG) wird die private Altersvorsorge ("Riester-Rente")
staatlich gefördert. Diese Förderung geschieht über die Zahlung von Zulagen und eventuell über den Sonderausgabenabzug. Die gewährte Zulage wird zusammen mit Ihren Beiträgen in den privaten Vorsorgevertrag eingezahlt.

Bei der Zulage unterscheidet das Gesetz die Grundzulage von der Kinderzulage: Die Grundzulage wird für den Berechtigten und dessen Ehegatten gezahlt. Die Kinderzulage für deren kindergeldberechtigte Kinder. Die Höhe der staatlich gewährten Zulage steigert sich von 2002 bis 2008. Ob Sie die maximale Zulage erhalten, ist von der Höhe der von Ihnen eingezahlten Beiträge abhängig.

Für den Veranlagungszeitraum 2008 und später beträgt die maximale Grundzulage 154? und die maximale Kinderzulage 185? (pro Kind).

Werden Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, so steht beiden die Grundzulage zu, sofern von beiden Ehegatten Beiträge gezahlt werden. Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zulagenberechtigt, so erhält auch der andere Ehegatte die Zulage, wenn er in einen auf seinem Namen laufenden Altersvorsorgevertrag Beiträge einzahlt und der pflichtversicherte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag einzahlt.
Die Kinderzulage steht grundsätzlich der Mutter zu. Auf Antrag beider Elternteile kann sie aber auch dem Vater zugestanden werden.

Die Zulage muss mit einem Formular beantragt werden. Der Antrag wird an den Anbieter des Altersvorsorgevertrages geschickt. Dieser leitet ihn weiter an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Nach Prüfung wird dann die Zulage von der BfA an den Anbieter gezahlt, damit dieser die Zulage dem entsprechenden Vertrag gutschreibt.

 

 

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Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei einer Hinterbliebenenrente oder bei einer Erziehungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherungsfall vorzeitig eintritt.
Die Zurechnungszeit hat sozialen Charakter. Denn sie stellt sicher, dass ein junger Versicherter beim Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Erwerbsunfähigkeit) nicht nur eine Kleinstrente erhält, weil er auf Grund seines niedrigen Alters noch nicht lange Beiträge einzahlen konnte.
Was hinzugerechnet wird:

  • Die Zeit vom Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des Todes bis zum 55. Lebensjahr des Versicherten in vollem Umfang und
  • die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel der bereits zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich nach den Durchschnittswerten aus den Zeiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt worden sind. Der Versicherte oder Hinterbliebene wird dadurch bei der Berechnung der Rente so gestellt, als ob bis zum 60. Lebensjahr Beiträge gezahlt worden wären und der Rentenfall erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten wäre.

 

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