Dienstreisekasko


Kasko speziell für Dienstfahrten im Privatwagen


Die Dienstreisekasko deckt den Fall ab, bei dem ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auch in dessen Auftrag dienstlich nutzt. Ein Unfall, der im Zusammenhang mit der Dienstreise oder Dienstfahrt mit dem privaten Pkw entsteht, muss hinsichtlich der daraus resultierenden Kosten aus Schäden vom Arbeitgeber getragen werden. Die Schuldfrage steht hier außen vor. Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos sowie zum Schutz vor hieraus resultierenden Ersatzansprüchen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die sogenannte Dienstreisekasko-Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Dienstreisekasko werden die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, die diese aus betrieblichen Gründen nutzen, gegen unterschiedliche Sachschäden abgesichert.

Versichert sind innerhalb der Dienstreisekasko auch Fahrzeuge, die sich nicht im Besitz des Mitarbeiters befinden. Wird also das Fahrzeug des Ehepartners oder auch Lebensgefährten für dienstliche Fahrten oder Reisen genutzt, untersteht auch dieses der Dienstreisekasko. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Dienstreisekasko auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern seines Unternehmens einzuschränken. Die Dienstreisekasko wird nicht als Einzelvertrag für jeden Mitarbeiter, sondern als Rahmenvertrag abgeschlossen.

Die Dienstreisekasko umfasst gemäß der Rechtsprechung alle Schäden, die innerhalb der betrieblichen Fahrt am Fahrzeug entstanden sind. Wichtig ist allerdings, dass der Schaden im Betätigungsumfeld des Arbeitgebers im Einsatz war und dass der Einsatz des Fahrzeugs für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig war. Fährt der Mitarbeiter aus reiner Bequemlichkeit zum entsprechenden Dienstort, obwohl dieser auch fußläufig erreichbar gewesen wäre, greift die Dienstreisekasko nicht.

Wichtig zu wissen ist aber, dass im Rahmen der Dienstreisekasko dem Mitarbeiter am zustande kommen des Schadens auch eine Mithaftung zugesprochen werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nämlich nicht in der Haftung - somit auch nicht die Dienstreisekasko. Besteht nur leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters, muss der Arbeitgeber für entstandene Schäden wiederum haften.


Haftungsgrundlagen

Es entspricht der laufenden Rechtsprechung, dass dem Arbeitnehmer der Ersatz sämtlicher Schäden, die bei einer betrieblich veranlassten Fahrt am Fahrzeug entstanden sind, durch den Arbeitgeber zugesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt wurde, und dass diese Benutzung aus der Lebenserfahrung heraus notwendig gewesen ist. Setzt der Mitarbeiter hingegen sein Fahrzeug beispielsweise aus purer Bequemlichkeit ein, so steht ihm im Schadensfall keinen Ersatz zu.


Versicherungsumfang

Bei Abschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung besteht für das versicherte Fahrzeug - also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers (auch wenn dieses privat geleast ist) - eine Vollkasko-Versicherung. Dabei umfasst die Dienstreise-Kaskoversicherung im Wesentlichen die Gefahren Brand, Diebstahl, Unfall, Vandalismus, Überschwemmung, Explosion, Glasbruch und Zusammenstöße mit Haarwild. Der Versicherer ersetzt dabei die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert sowie Folgeschäden, wie etwa Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung, Nutzungsentschädigung und die durch Rückstufung in der Versicherung entstandenen Schäden.

Hat der Arbeitnehmer selbst eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen, so liegt eine Doppelversicherung vor, da der Versicherungsschutz der Dienstreise-Kaskoversicherung - wie bereits erwähnt - dem Schutz einer Vollkaskoversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall seine Entschädigungsansprüche zunächst aus der Dienstreise-Kaskoversicherung geltend machen, um hierdurch eine Verschlechterung bei der Schadenfreiheitsrabatt-Einstufung zu vermeiden. Eine Geltendmachung des Schadens bei beiden Versicherern ist bei solch einer bestehenden Doppelversicherung selbstverständlich nicht zulässig. Das vertragliche Bereicherungsverbot, welches besagt, dass die Entschädigungsleistung die Summe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht überschreiten darf, muss eingehalten werden.


Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstreise und endet, sobald diese abgeschlossen ist. Ob die Dienstreise vom Wohnort des Arbeitnehmers, vom Firmensitz oder von einem anderen Ort aus angetreten wurde, ist nicht entscheidend. Fahrten zwischen Wohnung und ständiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sind durch die Dienstreise-Kaskoversicherung nicht abgedeckt.

Unterbricht der Arbeitnehmer seine Dienstfahrt zu privaten Zwecken, so wird auch der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum unterbrochen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von einer Dienstreise noch private Einkäufe erledigt. Wird dabei etwa das Fahrzeug auf dem Parkplatz des Kaufhauses beschädigt, während der Arbeitnehmer seine Einkäufe tätigt, und begeht der Schädiger Unfallflucht, so kann der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistung aus dem Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag geltend machen. Schließlich war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund des privaten Zwecks der Dienstreiseunterbrechung auch der Versicherungsschutz unterbrochen.

Im Prinzip gelten bei der Dienstreise-Kaskoversicherung dieselben Ausschlüsse wie bei der Vollkaskoversicherung. So sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei Rennsportveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungs- und Qualifikationsfahrten ausgeschlossen. Hierunter fallen im Sinne der Bedingungen alle Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Ebenso sind vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Versicherungsfälle nicht versichert. Um einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall handelt es sich etwa bei einem Unfall, der durch einen groben Rotlichtverstoß verursacht wurde. Das vorsätzliche Handeln eines Versicherten bedeutet nicht, dass die übrigen Mitversicherten ihren Befreiungsanspruch gegen den Versicherer verlieren. Hat der Fahrer vorsätzlich gehandelt und nimmt der Geschädigte den Halter in Anspruch, hat dieser Versicherungsschutz. Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden durch Erdbeben, Aufruhr, innere Unruhe, Kriegsereignisse, Kernenergie und Verfügung von hoher Hand.

Zusätzlich zu den bei der Vollkaskoversicherung geltenden Ausschlüssen können im Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag weitere Ausschlussbestände, wie etwa Luxusfahrzeuge, vereinbart werden.


Obliegenheiten

Auch die gesetzlichen Obliegenheiten sind bei der Dienstreise-Kaskoversicherung - wie schon die Ausschlüsse - analog zu den Obliegenheiten der Fahrzeugversicherung. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer jede Dienstreise in einem speziellen Dienstreiseverzeichnis erfassen. Zudem hat im Schadensfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherte die Pflicht, über eine andere für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Auskunft zu erteilen.

Die Festlegung der Prämienhöhe und deren Berechnungsgrundlage erfolgt bei der Dienstreise-Kaskoversicherung in der Praxis auf unterschiedlichste Art und Weise. So kann beispielsweise die Prämie nach der Mitarbeiterzahl, nach der Kilometerleistung oder auf Tagesbasis ermittelt werden, wenn sie nicht sogar als Pauschalbetrag festgelegt wird. Eine Prämienberechnung auf Grundlage von Typklassen oder Schadenfreiheitsklassen, wie sie etwa bei der Fahrzeugversicherung vorgenommen wird, gibt es bei der Dienstreise-Kaskoversicherung hingegen nicht.

In der Regel wird beim Abschluss des Dienstreise-Kaskovertrages eine Selbstbeteiligung vereinbart, durch die der Versicherungsnehmer seine Prämienhöhe verringern kann. Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt bei der Vollkasko-Versicherung üblicherweise zwischen 150 und 2.500 Euro und bei der Teilkasko-Versicherung bei 150 Euro (fuhrpark + management).

 

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