CarRisk® Police | Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft
Die Dienstreisekasko deckt den Fall ab, bei dem ein Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder auch in dessen Auftrag dienstlich nutzt. Ein Unfall, der im Zusammenhang mit der Dienstreise oder Dienstfahrt mit dem privaten Pkw entsteht, muss hinsichtlich der daraus resultierenden Kosten aus Schäden vom Arbeitgeber getragen werden. Die Schuldfrage steht hier außen vor. Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos sowie zum Schutz vor hieraus resultierenden Ersatzansprüchen besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die sogenannte Dienstreisekasko-Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Dienstreisekasko werden die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, die diese aus betrieblichen Gründen nutzen, gegen unterschiedliche Sachschäden abgesichert.
Versichert sind innerhalb der Dienstreisekasko auch Fahrzeuge, die sich nicht im Besitz des Mitarbeiters befinden. Wird also das Fahrzeug des Ehepartners oder auch Lebensgefährten für dienstliche Fahrten oder Reisen genutzt, untersteht auch dieses der Dienstreisekasko. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Dienstreisekasko auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern seines Unternehmens einzuschränken. Die Dienstreisekasko wird nicht als Einzelvertrag für jeden Mitarbeiter, sondern als Rahmenvertrag abgeschlossen.
Die Dienstreisekasko umfasst gemäß der Rechtsprechung alle Schäden, die innerhalb der betrieblichen Fahrt am Fahrzeug entstanden sind. Wichtig ist allerdings, dass der Schaden im Betätigungsumfeld des Arbeitgebers im Einsatz war und dass der Einsatz des Fahrzeugs für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig war. Fährt der Mitarbeiter aus reiner Bequemlichkeit zum entsprechenden Dienstort, obwohl dieser auch fußläufig erreichbar gewesen wäre, greift die Dienstreisekasko nicht.
Wichtig zu wissen ist aber, dass im Rahmen der Dienstreisekasko dem Mitarbeiter am zustande kommen des Schadens auch eine Mithaftung zugesprochen werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber nämlich nicht in der Haftung - somit auch nicht die Dienstreisekasko. Besteht nur leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters, muss der Arbeitgeber für entstandene Schäden wiederum haften.
Haftungsgrundlagen
Es entspricht der laufenden Rechtsprechung, dass dem Arbeitnehmer der Ersatz sämtlicher Schäden, die bei einer betrieblich veranlassten Fahrt am Fahrzeug entstanden sind, durch den Arbeitgeber zugesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt wurde, und dass diese Benutzung aus der Lebenserfahrung heraus notwendig gewesen ist. Setzt der Mitarbeiter hingegen sein Fahrzeug beispielsweise aus purer Bequemlichkeit ein, so steht ihm im Schadensfall keinen Ersatz zu.
Versicherungsumfang
Bei Abschluss einer
Dienstreise-Kaskoversicherung besteht für das versicherte Fahrzeug -
also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers (auch wenn dieses privat
geleast ist) - eine Vollkasko-Versicherung. Dabei umfasst die
Dienstreise-Kaskoversicherung im Wesentlichen die Gefahren Brand,
Diebstahl, Unfall, Vandalismus, Überschwemmung, Explosion, Glasbruch und
Zusammenstöße mit Haarwild. Der Versicherer ersetzt dabei die
Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert sowie Folgeschäden, wie
etwa Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung,
Nutzungsentschädigung und die durch Rückstufung in der Versicherung
entstandenen Schäden.
Hat der Arbeitnehmer selbst eine
Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen, so liegt eine
Doppelversicherung vor, da der Versicherungsschutz der
Dienstreise-Kaskoversicherung - wie bereits erwähnt - dem Schutz einer
Vollkaskoversicherung entspricht. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall
seine Entschädigungsansprüche zunächst aus der
Dienstreise-Kaskoversicherung geltend machen, um hierdurch eine
Verschlechterung bei der Schadenfreiheitsrabatt-Einstufung zu vermeiden.
Eine Geltendmachung des Schadens bei beiden Versicherern ist bei solch
einer bestehenden Doppelversicherung selbstverständlich nicht zulässig.
Das vertragliche Bereicherungsverbot, welches besagt, dass die
Entschädigungsleistung die Summe des tatsächlich entstandenen Schadens
nicht überschreiten darf, muss eingehalten werden.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstreise und endet,
sobald diese abgeschlossen ist. Ob die Dienstreise vom Wohnort des
Arbeitnehmers, vom Firmensitz oder von einem anderen Ort aus angetreten
wurde, ist nicht entscheidend. Fahrten zwischen Wohnung und ständiger
Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sind durch die
Dienstreise-Kaskoversicherung nicht abgedeckt.
Unterbricht der
Arbeitnehmer seine Dienstfahrt zu privaten Zwecken, so wird auch der
Versicherungsschutz für diesen Zeitraum unterbrochen. Ein solcher Fall
liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von
einer Dienstreise noch private Einkäufe erledigt. Wird dabei etwa das
Fahrzeug auf dem Parkplatz des Kaufhauses beschädigt, während der
Arbeitnehmer seine Einkäufe tätigt, und begeht der Schädiger
Unfallflucht, so kann der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistung aus
dem Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag geltend machen. Schließlich
war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund des privaten Zwecks der
Dienstreiseunterbrechung auch der Versicherungsschutz unterbrochen.
Im
Prinzip gelten bei der Dienstreise-Kaskoversicherung dieselben
Ausschlüsse wie bei der Vollkaskoversicherung. So sind Ersatzansprüche
aus der Verwendung des Fahrzeugs bei Rennsportveranstaltungen oder den
dazugehörigen Übungs- und Qualifikationsfahrten ausgeschlossen.
Hierunter fallen im Sinne der Bedingungen alle Veranstaltungen, bei
denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Ebenso
sind vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Versicherungsfälle
nicht versichert. Um einen grob fahrlässig herbeigeführten
Versicherungsfall handelt es sich etwa bei einem Unfall, der durch einen
groben Rotlichtverstoß verursacht wurde. Das vorsätzliche Handeln eines
Versicherten bedeutet nicht, dass die übrigen Mitversicherten ihren
Befreiungsanspruch gegen den Versicherer verlieren. Hat der Fahrer
vorsätzlich gehandelt und nimmt der Geschädigte den Halter in Anspruch,
hat dieser Versicherungsschutz. Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden
durch Erdbeben, Aufruhr, innere Unruhe, Kriegsereignisse, Kernenergie
und Verfügung von hoher Hand.
Zusätzlich zu den bei der
Vollkaskoversicherung geltenden Ausschlüssen können im
Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag weitere Ausschlussbestände, wie
etwa Luxusfahrzeuge, vereinbart werden.
Obliegenheiten
Auch
die gesetzlichen Obliegenheiten sind bei der
Dienstreise-Kaskoversicherung - wie schon die Ausschlüsse - analog zu
den Obliegenheiten der Fahrzeugversicherung. Darüber hinaus muss der
Versicherungsnehmer jede Dienstreise in einem speziellen
Dienstreiseverzeichnis erfassen. Zudem hat im Schadensfall sowohl der
Versicherungsnehmer als auch der Versicherte die Pflicht, über eine
andere für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Auskunft zu
erteilen.
Die Festlegung der Prämienhöhe und deren
Berechnungsgrundlage erfolgt bei der Dienstreise-Kaskoversicherung in
der Praxis auf unterschiedlichste Art und Weise. So kann beispielsweise
die Prämie nach der Mitarbeiterzahl, nach der Kilometerleistung oder auf
Tagesbasis ermittelt werden, wenn sie nicht sogar als Pauschalbetrag
festgelegt wird. Eine Prämienberechnung auf Grundlage von Typklassen
oder Schadenfreiheitsklassen, wie sie etwa bei der Fahrzeugversicherung
vorgenommen wird, gibt es bei der Dienstreise-Kaskoversicherung hingegen
nicht.
In der Regel wird beim Abschluss des
Dienstreise-Kaskovertrages eine Selbstbeteiligung vereinbart, durch die
der Versicherungsnehmer seine Prämienhöhe verringern kann. Die Höhe der
Selbstbeteiligung liegt bei der Vollkasko-Versicherung üblicherweise
zwischen 150 und 2.500 Euro und bei der Teilkasko-Versicherung bei 150
Euro (fuhrpark + management).
In Deutschland gibt es zur Zeit über 800 Versicherungsträger. Haben Sie da noch den Überblick?
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