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  • 28.01.2016 – Lebens- und Rentenversicherer lehnen Rückabwicklung alter Verträge ab
    28.01.2016 – Lebens- und Rentenversicherer lehnen Rückabwicklung alter Verträge ab
    VORSORGE – Steuer & Recht Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verbraucher, die zwischen Mitte 1994 und 2007 eine private Lebens- oder Rentenversicherung ab...

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ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht

Lebens- und Rentenversicherer lehnen Rückabwicklung alter Verträge ab


Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verbraucher, die zwischen Mitte 1994 und 2007 eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, ihrem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen und eingezahlte Prämien zurückfordern. Doch einige Versicherer setzen sich über das Urteil mit dem Verweis auf eine Verfassungsbeschwerde hinweg und lehnen die Rückabwicklung alter Verträge ab. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Versicherten, auf der Umsetzung geltenden Rechts zu bestehen und an Rückzahlungsforderungen festzuhalten (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).

In Briefen, die den Hamburger Verbraucherschützern vorliegen, schreiben etwa die Versicherungskonzerne Ergo und Generali, dass es „derzeit unklar ist, ob das Urteil (...) überhaupt Bestand haben wird“. „Das ist ein plumper Versuch der Versicherungsbranche, berechtigte Ansprüche zu ignorieren“, sagt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Bundesgerichtshof habe als letzte Instanz ein Urteil zugunsten der Verbraucher gefällt, das bereits jetzt geltendes Recht sei. Sie rät Betroffenen daher, sich nicht mit fadenscheinigen Antworten abspeisen zu lassen. Die Verfassungsbeschwerde könne zwar klären, ob die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils Forderungen gegen den deutschen Staat geltend machen können. „Auf bereits bestehende Verpflichtungen der Versicherer gegenüber ihren Kunden hat diese Entscheidung jedoch keinen Einfluss.“ Wer einem Versicherungsvertrag jetzt widerspreche, sichere sich Ansprüche gegenüber seinem Versicherer, an denen auch die Verfassungsrichter später nicht rütteln könnten.

Nach einem Widerspruch dürfen die Versicherungsgesellschaften von den eingezahlten Beträgen nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen abziehen und müssen den Rest der Summe komplett und mit Zinsen zurückerstatten. Voraussetzung hierfür sei, dass fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurde. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war oder wenn Verbraucher die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nicht erhalten haben.

Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg wurden rund 60 Prozent der Kunden bei Vertragsabschluss in den betroffenen Jahrgängen nicht ausreichend informiert. „Für die Versicherungen geht es um viel Geld. Deshalb spielen manche von ihnen offensichtlich auf Zeit und versuchen, Verbraucher zu entmutigen“, meint Becker-Eiselen. Die Hamburger Verbraucherschützer unterstützen bei Ablehnungsschreiben der Versicherer und überprüfen Versicherungsverträge hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerspruchs. Insbesondere Verbraucher, die ihre Police kurz nach Abschluss wieder gekündigt und nur einen geringen Rückkaufswert erhalten hätten, könnten sich oft über eine satte Nachzahlung freuen.

VZ Hamburg

 

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