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  • 17.05.2014 – Durchrostete Wasserleitung im Gebäude-inneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften
    17.05.2014 – Durchrostete Wasserleitung im Gebäude-inneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichte...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Durchrostete Wasserleitung im Gebäude-inneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften

Kontrollpflicht des Versorgers bis zur Wasseruhr

 

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil vom 17. April 2014 klargestellt (Az. 1 U 1281/12).

Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage in Weiler bei Mayen geltend gemacht, nachdem es dort - während eines längeren Aufenthalts im Ausland - an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen ist. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts nunmehr eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach festgestellt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Schadstelle habe sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Koblenz, Urteil 1 U 1281/12 vom 17.04.2014

 

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