Information

VergleichsrechnerPflegeversicherung

 

Die Pflegeversicherung (PV) ist in Deutschland eine Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfen zu leisten. Diese werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Kostenbeteiligung an Pflegehilfsmitteln sowie entweder an Pflegedienstleistungen für stationäre Pflegeheime oder für die häusliche Pflege an ambulante Pflegedienste und/oder Geldleistungen für vom Versicherten selbst beschaffte Pflegepersonen (Pflegegeld, was sowohl den zeitlichen Aufwand für die Grundpflege als auch für die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt).

Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" (Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVG, zugleich Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt.

Sie bildet die „fünfte Säule" der Sozialversicherung - neben gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind seit Inkrafttreten des SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung sind Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für die gesamte Bevölkerung eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialfürsorge, jedoch auch Einzelpersonen und deren Familien, die in Pflegeheimen als „Selbstzahler" keine staatliche Unterstützung bei hohen Pflegekosten in Anspruch nehmen konnten.

  • Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Pflegeversicherungsrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.
  • Der berücksichtigte Rechtsstand ist 1. Juli 2008 (einschließlich Pflege-Weiterentwicklungsgesetz).

 
Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften

Neben der Pflegeversicherung sehen unter anderem folgende Vorschriften des deutschen Sozialrechts Leistungen für Pflegebedürftige vor:

  • Entschädigungsleistungen (Pflegezulage) nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem fünften Abschnitt des SGB VII, der gesetzlichen Unfallversicherung in § 44 SGB VII.
  • Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG,
  • Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII.

Die Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 13, 34 SGB XI), das heißt in dem Umfang der vorrangigen Pflegeleistungen ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Abgrenzung der Leistungen der einzelnen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und das SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, der nicht mit dem Begriff von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI übereinstimmt. Die Prüfung erfolgt durch den Träger, bei dem der erste Antrag auf Leistungen gestellt wird. Der Antrag darf nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen werden.

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und des BVG sind dagegen nachrangig zu den Leistungen des SGB XI.

 

Antragstellung


Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Handelt es sich um einen Erstantrag, können die Leistungen frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden, bei einem Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen der höheren Pflegestufe die höhere Leistung übernommen. Antragsberechtigt ist die versicherte Person oder eine andere, von ihr bevollmächtigte Person bzw. der oder die gesetzliche(n) Vertreter oder Betreuer und bei Minderjährigen die Eltern.


Pflegegutachten

Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK bzw. als Dachverband MDS) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem - zuvor angemeldeten - Hausbesuch eines Gutachters.

Die Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragen als Gutachter die eigens dafür gegründete Medicproof GmbH, für die die gleichen Maßstäbe wie für den MDK gelten.

Der Gutachter stellt - gegebenenfalls auch anhand eines Pflegetagebuches - den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Da mit Einführung der Pflegeversicherung Richtlinien zur Begutachtung fehlten, wurden oftmals die tatsächlich von der jeweiligen Pflegeperson benötigten Zeiten angesetzt, die stark von deren Fähigkeiten und ihrem Alter abhingen. Im Interesse der in einem Rechtsstaat gebotenen Gleichbehandlung wurde in den ab dem 1. Juni 1997 bundesweit geltenden Begutachtungsrichtlinien für jede einzelne Tätigkeit von dem Zeitbedarf ausgegangen, den ein fiktiver „geübter, gesunder Laie mittleren Alters" für diese Tätigkeit benötigen würde; seitdem bleibt unberücksichtigt, ob die vorgesehene Pflegeperson selbst schon älter oder aus anderen Gründen nicht voll arbeitsfähig ist. Seitdem gelten für jede einzelne Tätigkeit Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren, die es ermöglichen, individuelle Besonderheiten der zu Pflegenden weitgehend zu berücksichtigen. Erst mit Hilfe der Zeitkorridore sind die Gutachten überprüfbar und untereinander vergleichbar geworden.

Beispiel: Als Zeitkorridor für eine Ganzkörperwäsche sind 20 bis 25 Min. vorgegeben. Liegen erschwerende Faktoren vor - beispielsweise besonders hohes Körpergewicht oder Abwehrverhalten - kann der Gutachter jedoch hiervon abweichen und einen über 25 Minuten liegenden Wert ansetzen. Entsprechendes gilt für erleichternde Faktoren; so empfiehlt der Gutachter evtl. bei besonders niedrigem Körpergewicht einen geringeren Wert als 20 Minuten. Er muss aber Abweichungen immer für den Einzelfall begründen. Die vorgegebenen Zeitkorridore gelten nur für die vollständige Übernahme der Verrichtung; Teilhilfen werden geringer bewertet. Für die Anleitung oder die Beaufsichtigung, die der aktivierenden Pflege dienen, können die Zeitkorridore überschritten werden.

Die ab dem 1. September 2006 in neuer Fassung geltenden Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen regeln detailliert das Verfahren der Begutachtung und definieren im Anhang F die genannten Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - die „Zeitkorridore". Die Grundlage der Zeitkorridore sind Erfahrungswerte aus der Praxis der Gutachter. Für die Feststellung der Pflegestufe dient letztlich „... allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen ...". Für die in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend definierten Verrichtungen heißt das beispielsweise für das „Treppensteigen", wenn die zu begutachtende Person im Erdgeschoss lebt und keine Treppen steigen muss, um eine der anderen genannten Verrichtungen auszuüben, dass im Bereich „Treppensteigen" auch kein Zeitwert berücksichtigt werden kann.

Für Kinder gelten besondere, nach dem Alter abgestufte Werte zur Bemessung der Pflegezeiten, die sich nur an dem durch Krankheit oder Behinderung usw. bedingten zusätzlichen Pflegebedarf gegenüber normal entwickelten Kindern gleichen Alters orientieren (Seite 56 ff. der Begutachtungsrichtlinien); das führt u. a. dazu, dass im ersten Lebensjahr fast nie eine Pflegestufe erreicht wird.

Der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand keine oder eine der Pflegestufen und gibt Hinweise zur Art der Pflege; das heißt ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege (z. B. durch den/die Partner/in) wird beurteilt und der Pflegekasse auch berichtet, ob und durch welche bisherige Pflegeperson(en) diese gesichert erscheint.

Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen (§ 18 SGB XI). Die Frist kann durch regionale Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Trägern verkürzt werden. Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtung durch den MDK einleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Einstufung in eine Pflegestufe wird in diesem Fall nach Aktenlage vorgenommen (§18 Abs. 2 SGB XI).


Die Pflegestufen, Unterscheidungsmerkmale

Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.

  • Pflegestufe I   - erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
  • Pflegestufe II  - schwere Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.
  • Pflegestufe III - schwerste Pflegebedürftigkeit, d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen.
  • Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren (s. u.).

Die Bezeichnung „Pflegestufe 0" existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz aber nur negativ geregelt: „Darunter (das heißt unterhalb von 90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung." Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar besteht, jedoch unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0" können und sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege beim Sozialamt besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird.

Ab 1. Juli 2008 besteht erstmalig für Demenzkranke bereits auch in der „Pflegestufe 0" ein Anspruch auf „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf".

 

Rechtsmittel


Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Pflegekasse Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, das Gutachten, welches durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bzw. Medicproof GmbH erstellt wurde, direkt anzufordern und die Gründe der (teilweisen) Ablehnung nachzulesen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Bescheides einzulegen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung - auch der privaten Pflegeversicherung - sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs.  1 Nr.  2 SGG). Die Sozialgerichte sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den so genannten Leistungserbringern der Sachleistungen und den Pflegekassen zuständig. Da es aufgrund der Vertragsbeziehung in der privaten Pflegepflichtversicherung kein Widerspruchsverfahren gibt, ist dort direkt der Klageweg möglich.

Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn

  • die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht;
  • eine beantragte Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der Art der Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde;
  • ein Versicherter in seinen Rechten bezüglich Verfahrens-, Mitgliedschafts-, Beitrags- oder Zuständigkeitsentscheidungen der Pflegekasse verletzt worden ist.

Die Beteiligten haben (nicht nur) im Widerspruchs-/Klageverfahren ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), auch in die jeweiligen MDK- oder SMD- Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren.

Im Widerspruchsverfahren ist auch eine Entscheidung für eine Verschlechterung möglich. Die Pflegekassen sind auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach § 7 SGB XI und allgemein nach § 14 SGB I.

Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), was bedeutet, dass z. B. bei Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einem Rückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird.

 

Fazit:


Seit Einführung der Pflegeversicherung haben in Deutschland ca. 7,5 Millionen Menschen einen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Das Volumen der Neuanträge wird pro Jahr auf ca. zwei Millionen geschätzt, mit steigender Tendenz.

Im November 2003 waren 2,08 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig nach dem Pflegepflichtversicherungsgesetz ( SGB XI ). Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, von denen wiederum mehr als die Hälfte ausschließlich Pflegegeld erhalten, was bedeutet, dass sie ausschließlich durch Angehörige versorgt werden.

Das Verfahren der Anerkennung einer Pflegestufe in der Pflegeversicherung ist gesetzlich geregelt und ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Pflegestufe ist schließlich vor dem Sozialgericht einklagbar.

Das Verfahren der Pflegebegutachtung im einzelnen ist gerade für ältere Menschen im Regelfall schwer durchschaubar, so daß diese mit der sachlich-medizinsichen und erst recht juristischen Bewertung der Bescheide über die Anerkennung oder Nichtanerkennung regelmäßig überfordert sind.

Wir betreuen bundesweit Apotheker Innen bzw. auch deren Verwandte und Pflegepersonen bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegen die Krankenkasse bzw. Pflegekasse.

Die Einordnung in die Pflegestufe durch den Gutachter (erfolgt regelmäßig durch den MdK - Medizinischer Dienst der Krankenkassen ) bildet regelmäßig den Hauptstreitpunkt der Auseinandersetzung in der Pflegeversicherung.

Durch unsere Erfahrung und Zusammenarbeit mit Gutachtern und Ärzten sind wir in der Lage, fachliche Fehler in den Pflegegutachten herauszuarbeiten, was in vielen Fällen zu einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren führt.

 

Private Pflegezusatzversicherung

Prospekt ApoSana Krankenversicherung


Von vielen Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften werden für gesetzlich Pflegeversicherte private Pflegezusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder abmildern sollen. Es gibt auch Gesellschaften, die keine Gesundheitsfragen stellen. Solche Zusatzversicherungen werden auf drei Arten angeboten:


Pflegerentenversicherung

Sie wird als Lebensversicherung angeboten und zahlt, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus. Bei dieser Versicherungsart gibt es viele Vertragsvarianten.


Pflegekostenversicherung

Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, die die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. Ein Nachweis ist erforderlich.

Pflegetagegeldversicherung

Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Belastungen durch die Pflege überwiesen.

Privat Versicherte

Träger der Privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI (PPV) für 9,3 Millionen privat krankenversicherte Bürgerinnen und Bürger sind 40 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (Stand 2008). Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigen einen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzliche Sozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung" gelten altersabhängige Beiträge. Die Beitragsregelungen für Familienangehörige, für privat krankenversicherte Rentner, für Selbständige, etc. sind komplex (siehe Weblinks). Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, das bedeutet es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen" sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung.

 

Wir kennen Ihr Geschäft, ...
... das garantiert individuelle und kompetente Beratung.


In Deutschland gibt es zur Zeit über 800 Versicherungsträger. Haben Sie da noch den Überblick?

Oder fragen auch Sie sich des Öfteren: Welche Versicherung bietet welche Police zu welchem Tarif an?
Sind die Policen auch für mich als ApothekerIn geeignet? Werde ich kompetent beraten?
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht mit einem klaren „JA" beantworten können, dann ...
... fragen Sie uns!

Als unabhängiger Versicherungsmakler, der sich auf Ihren Berufsstand spezialisiert hat, können wir Ihnen die besten und umfangreichsten Policen im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen anbieten. Sorgfältig ausgewählt und auf Ihre Bedürfnisse als ApothekerIn zugeschnitten.

Leistungen

Private Pflegetagegeldversicherung - Geld für die Pflege

 

Pflegebedürftig? Ich doch nicht! Erst wenn die eigenen Eltern oder Freunde zum Pflegefall werden, wird vielen klar: Gut gepflegt alt zu werden, kann richtig teuer sein.

Die Leistungen der staatlichen Pflegepflichtversicherung reichen selten aus, um die monatlichen Zahlungen für einen Pflegedienst zu Hause oder einen Pflegeplatz zu sichern. Wer im Fall der Pflege nicht auf sein eigenes Vermögen und das der Angehörigen zurückgreifen will, kann eine private Zusatzversicherung abschließen. Die ApoRisk hilft Ihnen eine geeignete Pflegetagegeld- bzw. Pflegekostenversicherung zu finden.

Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen bestimmten, vertraglich vereinbarten, Tagessatz. Der Pflegebedürftige kann frei über das Geld verfügen.

 

Weshalb eine Pflege-Zusatzversicherung für Sie interessant sein kann  


Zum Pflegefall kann jeder werden - aufgrund seines Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls. Schön, wenn dann die Pflege-Zusatzversicherung greift.

Pflege ist teuer: Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim belaufen sich leicht auf 3.500,- Euro pro Monat. Häusliche Pflege kann noch teurer sein.

Die Pflege-Pflichtversicherung bietet eine Grundversorgung. Was sie nicht trägt, muss jeder Patiente selbst bezahlen.

Kosten, mit denen Sie rechnen müssen:

  • Kosten für häusliche Pflege pro Monat, z. B. für 6 Stunden täglich à 25 Euro): 4.500,00 Euro
  • davon übernimmt die Pflege-Pflichtversicherung maximal 1.500,00 Euro

Diese Belastung übersteigt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen.

Das Sozialamt kommt erst dann für die Kosten auf, nachdem Eltern und Kinder finanziell in die Pflicht genommen wurden.

Sie sehen selbst, wie notwendig es ist, zu handeln und aktiv zu werden. Fordern Sie gleich heute ein individuelles Angebot an und profitieren auch Sie von unseren Leistungen.

 

Für die private Pflege


Was die Pflege-Pflichtversicherung leistet und warum Sie sich für HUMANIS® entscheiden sollten

Ob und wie viel die Pflege-Pflichtversicherung zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist entscheidend, in welche Pflegestufe jemand eingestuft wird. Je größer der dauernde zeitliche Hilfebedarf bei alltäglichen Verrichtungen ist, umso höher die Pflegestufe. Außerdem kommt es darauf an, von wem und wo man versorgt wird - zu Hause durch nahe Angehörige, den ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim.


Feste Zuschüsse bei Pflegebedürftigkeit

Die Zuschüsse zu den Pflegekosten sind auf feste Beträge begrenzt. Versicherte, die von ihrer Pflege-Pflichtversicherung einen Zuschuss zu den Pflegekosten haben wollen, werden zunächst vom Medizinischen Dienst begutachtet. Dabei wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Je nach dem Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) und dem zusätzlichen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erfolgt die Einstufung in eine von drei Pflegestufen.


Sonderfall Demenz

Wer zwar körperlich noch rüstig ist, aber durch nachlassende geistige Leistungsfähigkeit (Demenz) Unterstützung im täglichen Leben braucht, wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung häufig noch nicht als pflegebedürftig anerkannt.


Professionelle Pflege

Die Leistungen von HUMANIS® beginnen dort, wo der Mindestschutz der gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung endet. HUMANIS® übernimmt von den Kosten für 

  • häusliche Pflege durch einen Pflegedienst
  • teilstationäre Pflege in einer Pflegestätte inklusive Fahrtkosten
  • stationäre Pflege in einem Pflegeheim einschließlich Unterkunft und Verpflegung

80% vom Rechnungsbetrag abzüglich der von der Pflege-Pflichtversicherung erbrachten Leistungen.

 

Pflege durch Familienangehörige

HUMANIS® ist flexibel. Übernehmen Familienangehörige oder sonstige Personen die Pflege zu Hause, so zahlt HUMANIS® ein Zusatzpflegegeld - je nach Pflegestufe bis zu 665 Euro monatlich.


Leistung auch bei Demenz

HUMANIS® sorgt bereits für Entlastung, bevor die gesetzliche Pflegeversicherung etwas zahlt: Bei Demenz mittleren Grades zahlt HUMANIS® ein vorgezogenes Betreuungsgeld in Höhe von 205 Euro monatlich.


Hilfsmittel

Für pflegespezifische technische Hilfsmittel - wie z. B. Krankenfahrstühle - übernimmt HUMANIS® bis zu 5.200 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Erstattet werden bis zu 80% vom Rechnungsbetrag abzüglich der von der Pflege- Pflichtversicherung erbrachten Leistungen.


Auslandspflegegeld

Bei Pflege im Ausland zahlt HUMANIS® je nach Pflegestufe ein Pflegegeld - bis zu 665 Euro monatlich.


Dynamische Höchstleistung

HUMANIS® zahlt insgesamt bis zu 50.000 Euro jährlich. Durch regelmäßige Anpassung an den offiziellen Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sichergestellt, dass sich diese Höchstleistung dynamisch weiterentwickelt.


Mit HUMANIS® wird die Pflege in der vertrauten häuslichen Umgebung bezahlbar.

Das Vermögen und das Erbe der Kinder werden geschützt. Und für die Angehörigen bleibt genügend Zeit für das Wichtigste: die persönliche Zuwendung!


Die Highlights auf einen Blick 

Prospekt ApoSana Krankenversicherung

  • Auf HUMANIS® ist Verlass - schon ab Pflegestufe I.
  • HUMANIS® hilft auch schon bei Demenz - gerade wenn die gesetzliche Pflegeversicherung noch nichts zahlt.
  • Stationäre, teilstationäre und ambulante Pflege sind versichert.
  • HUMANIS® leistet auch, wenn Angehörige oder sonstige Personen die Pflege übernehmen.
  • HUMANIS® passt sich automatisch an und übernimmt zusammen mit der gesetzlichen Pflegeversicherung 80% des Rechnungsbetrages. 80% bleiben auf Dauer 80%!
  • Beitragsbefreiung ab Pflegestufe III.
  • Keine Wartezeiten.

Zusätzlich finden Sie hier folgende Informationen zur Pflegeversicherung

 

Unsere Verpflichtung für Ihre Zukunft und Sicherheit


Unabhängig und kompetent

Als unabhängiges Unternehmen nehmen wir Ihre Interessen als Apotheker In wahr. Wir sind an keine Versicherungsgesellschaft gebunden und achten zum einen darauf, dass das Preisleistungsverhältnis stimmt, zum anderen auf langfristige Sicherheit, indem Versicherungsverträge ausschließlich bei namhaften Versicherungsgesellschaften speziell mit Gruppen- und Rahmenverträgen platziert werden.

Professionelles Risiko-Management
In den einzelnen Versicherungssparten ergeben sich zum Teil sehr unterschiedliche Leistungsbedingungen. Bei unseren Vorschlägen achten wir insbesondere auch darauf, dass neben einem günstigen Preis ein guter und umfangreicher Versicherungsschutz erreicht wird. Mit modernster Software und unserer langjährigen Erfahrung finden wir für Sie das beste Angebot.

Prämien

Damit Ihre persönlichen Finanzen unangetastet bleiben

 

Fakt ist: Pflege ist teuer! Und die gesetzliche Absicherung reicht nur für einen Teil der Pflegekosten. Ohne zusätzlichen Schutz bleiben Sie als gesetzlich Versicherter auf einem Großteil der Kosten für Ihre häusliche oder stationäre Pflege sitzen. Mit der ergänzenden Pflegeversicherung von ApoRisk sind Sie im Fall der Fälle optimal abgesichert.

Als Apothekerin oder Apotheker sind Sie bei der ApoRisk® in guten Händen - und in bester Gesellschaft: Durch unsere Gruppenversicherungstarife speziell für Apotheker stehen Ihnen besonders wertvolle Leistungen zu.

Namhafte Standesorganisationen_Rahmenvertrag

Vorteile der Gruppenversicherung sind:

  • Ermäßigte Beiträge im Vergleich zur Einzelversicherung
  • Keine Wartezeiten (sofortiger Versicherungsschutz)
  • In der Regel Annahmegarantie
  • Gleiche Bedingungen auch für Familienangehörige


Als unabhängige Versicherungsmakler stellen wir alle Angebote der Versicherer für Sie auf den Prüfstand. Wir untersuchen dabei nicht nur die vordergründigen Aspekte, die oft in den Medien publiziert werden, sondern auch das „Kleingedruckte", das in der werblichen Darstellung so oft unter den Tisch fällt.

Unsere intensive Analyse entlarvt auch diejenigen Tarife, die besonders günstig zu sein scheinen, in denen aber nur ein realitätsferner Sonderfall „schöngerechnet" wird, um Sie als Kunden zu gewinnen. Das Ergebnis aus der Auswertung von Leistungen, Bedingungen und Tarifen ist eine stets aktuelle Vorschlagsliste zu allen Versicherungsbereichen, die Ihnen helfen soll, Ihren Weg durch den Versicherungs-Dschungel zu finden. Gerne erläutern wir Ihnen unsere Auswahl- und Bewertungsmaßstäbe in einem persönlichen Gespräch, am besten anhand Ihrer persönlichen Aufgabenstellung.

* Unsere Referenzen weisen wir Ihnen produktbezogen gerne im Einzelnen nach.


Mit HUMANIS® wird die Pflege in der vertrauten häuslichen Umgebung bezahlbar.


Das Vermögen und das Erbe der Kinder werden geschützt. Und für die Angehörigen bleibt genügend Zeit für das Wichtigste: die persönliche Zuwendung!

Prospekt ApoSana Krankenversicherung

Ein Beispiel:

100% Premium-Schutz
Gruppenversicherung für Apotheker In
Eintrittsalter 35

Apotheker

20,49 Euro im Monat

 
Apothekerin

32,05 Euro im Monat

 

Aufgrund der zahlreichen Tarifvarianten ist ein Preisvergleich oft nur schwer möglich. Vor Abschluss der Versicherung sollten Sie daher möglichst klar skizzieren, welchen Absicherungsbedarf Sie tatsächlich haben.

Gerne erarbeiten wir kostenfrei die individuelle Absicherung für Sie als Apotheker In, Ihre Familie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen. Wir analysieren nach Ihren Angaben sorgfältig und gewissenhaft Ihren Bedarf, ordnen ihn den Tarifstrukturen und unseren Sondervereinbarungen zu und ermitteln daraus den optimalen Versicherungsschutz und den oder die entsprechenden Versicherungspartner.

 

Versicherungsvergleich


Mit unserem Vergleichsrechner können Sie Ihr persönliches Angebot berechnen und - wenn Sie wünschen - gleich beantragen.

» Krankenzusatz
» Pflegerentenversicherung
» zum Versicherungsvergleich - Übersicht

 

Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an 0800. 919 0000 oder
faxen Sie uns unter 0800. 919 66666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen oder
Antragsformulare zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits über 4.900 Apotheker Innen in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Beratung

Erfahren Sie mehr über unsere umfassenden Beratungskonzepte
für einen Rundumschutz im geschäftlichen und privaten Bereich.

 

Nehmen Sie doch für Ihren Wechsel einfach unseren Beratungs-Service in Anspruch!
Rufen Sie uns an 0800. 919 0000 oder faxen Sie uns 0800. 919 6666

Oder senden Sie uns eine E-Mail: info@aporisk.de
Wir freuen uns darauf, Sie bald als einen zufriedenen Kunden begrüßen zu dürfen!

Anfrage

Herr   Frau

*

*

*

Bitte um Rückruf

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

verification code

Bitte tragen Sie den Anti-Spam Code aus der Grafik ein.


Informationen zum Datenschutz.

Bei der elektronischen Speicherung von Daten, werden von uns die Richtlinien des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beachtet. Zum 01.07.1997 trat das neue Multimediagesetz in Kraft. Danach dürfen unter anderem personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden Person gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Durch betätigen der Eingabeschaltflächen "Abschicken" oder "Senden" in unseren Formularen erklären Sie sich damit einverstanden.

Sie haben ein Recht auf jederzeitigen Widerruf dieser Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 3 Abs. 6 des (TDDSG) Teledienstedatenschutz-Gesetzes.

Alle Informationen die wir erhalten, werden nur in unserem Hause bearbeitet, eine Weitergabe an Dritte erfolgt, wenn überhaupt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen.
Es findet bei uns kein Adressenhandel bzw. auch kein Adressenverkauf statt!

Das garantiere ich als geschäftsführender Gesellschafter der ApoRisk GmbH
Arslan Günder

Download

Im Download-Bereich können Sie alle Produktformulare und Dokumente einfach herunterladen und ausdrucken. Das geht schnell und spart Zeit und Geld.

 

» Angebot/Antrag
:: Angebots- und Vergleichsrechner (Pflegezusatzversicherung)
:: Angebots- und Vergleichsrechner (Pflegerentenversicherung)
:: Erfassungsbogen Krankenzusatzversicherung
:: Erfassungsbogen Krankenzusatzversicherung Details


» Prospekt
:: Flyer Humanis
:: ApoSana® - Private Krankenversicherung für Apotheker
:: ApoRisk® - Das Konzept für Apotheker - Mehr Freiraum für wichtige Aufgaben


» Kleingedrucktes/Bedingungen

:: Besondere Bedingungen
:: Allgemeine Bedingungen


» Informationen
:: Klipp und Klar - staatlich oder privat
:: Versicherungslexikon
:: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

 

:: Acrobat Reader Download

Acrobat Reader
 Download


Downloadservice


In diesem Bereich können Sie viele Formulare bzw. Dokumente - z. B. unsere ApoRisk-Prospekte - einsehen, herunterladen sowie ausdrucken.

  zum 
Downloadservice-Bereich» zum Download-Bereich